Lexipedia

preparatory:AB 251385

Maurer Ueli · Bundesrat · Zürich · 2019-09-18

Wortprotokoll

Frau Fetz nimmt mit ihrem Minderheitsantrag ein Anliegen auf, das wir wiederum in der Vernehmlassung unterbreitet haben, das dann aber abgelehnt und zurückgewiesen wurde. Daher erscheint es nicht mehr in der definitiven Botschaft.

Zentral ist hier festzuhalten, dass die obligatorische Haftpflicht, die am meisten oder fast immer im Strassenverkehr zum Spielen kommt, wie es der Kommissionssprecher ausgeführt hat, in Artikel 65 Absatz 3 des Strassenverkehrsgesetzes geregelt ist. Der obligatorische Teil der Haftpflichtversicherung, der wohl die meisten Fälle betrifft, ist also geregelt.

Die Frage, die Frau Fetz aufwirft, wurde in Ihrer Kommission ausführlich diskutiert. Das Gleiche gilt auch für den Nationalrat. Alle Spezialisten des Rates sind zum Schluss gekommen, dass es diesen Teil nicht braucht, weil es kaum andere obligatorische Versicherungen gibt, in denen das noch geregelt werden müsste.

Nachdem ich auch keine Verwaltungsratsmandate in Versicherungen habe und hatte, würde ich mich der Mehrheit Ihrer Kommission anschliessen, diese Haltung hat auch schon im Nationalrat dominiert. Zusammengefasst: Ich denke, dass die obligatorische Haftpflichtversicherung dort, wo es wichtig und zentral ist, geregelt ist, nämlich im Strassenverkehrsgesetz. In anderen Bereichen scheint es tatsächlich nicht notwendig zu sein.

Damit würde ich Ihnen empfehlen, beim Antrag der Mehrheit zu bleiben, aber der Minderheitsantrag Fetz würde wahrscheinlich auch keinen Schaden anrichten, um das so zu sagen.