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Rechsteiner Paul · Ständerat · 2019-09-18

Rechsteiner Paul · Ständerat · St. Gallen · Sozialdemokratische Fraktion · 2019-09-18

Wortprotokoll

Ich kann es recht kurz machen. Das Problem ist, dass die Fassung des Nationalrates, die dem Entwurf des Bundesrates entspricht, bisher unbestritten war. Sie sieht vor, dass nur bei leichter Fahrlässigkeit ein Regressprivileg besteht, auch bei Mieterinnen und Mietern. Das wurde im Vernehmlassungsverfahren akzeptiert. Auch der SVV, der Schweizerische Versicherungsverband, hatte dagegen nichts einzuwenden. Er schaut ja sonst sehr darauf, dass die Versicherungen nicht zu kurz kommen. Von daher ist es schwer verständlich, weshalb die Bestimmung dieses Mieterprivilegs bei leichter Fahrlässigkeit gestrichen wird. Es gilt ja nicht bei gewöhnlicher Fahrlässigkeit, und bei grober Fahrlässigkeit gilt es erst recht nicht.

Es ist umso weniger verständlich, als Artikel 95c für die Versicherer Vorteile bringt. In Absatz 2 wird neu in Abweichung von einer alten Praxis nicht nur bei ausservertraglicher Haftung, sondern auch bei kausaler Haftung, unabhängig vom Verschulden, das Versicherungsunternehmen subrogiert. Es tritt also in die Rechte des Geschädigten ein. Entsprechend verbessert sich die Position für den Regress der Versicherer in Absatz 2 von Artikel 95c. Umso weniger gibt es einen Grund, hier vom Entwurf des Bundesrates abzuweichen, der vom Nationalrat akzeptiert worden ist.

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