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Engler Stefan · Ständerat · 2019-09-18

Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · CVP-Fraktion · 2019-09-18

Wortprotokoll

Ich war viele Jahre von Amtes wegen Präsident einer öffentlichen Gebäudeversicherung, der Gebäudeversicherung des Kantons Graubünden. Heute bin ich gewöhnliches Mitglied der Verwaltungskommission der Gebäudeversicherung von Graubünden.

Kollege Rechsteiner hat Recht: Der Versicherungsverband hat sich nicht dafür starkgemacht, das Regressprivileg aufzuheben, weil nämlich das Verhältnis zwischen den Gebäudeversicherungen und den Haftpflichtversicherungen auf dem Spiel steht und weniger das direkte Verhältnis zwischen dem Mieter und der Gebäudeversicherung.

Das Regressprivileg basiert ja auf dem Gedanken, dass die Versicherung nicht auf die Personen Rückgriff nehmen soll, gegen die Versicherte selber keine Schadenersatzansprüche stellen würden. In diesem Sinne wird das Regressprivileg in Artikel 95c Absatz 3 denn auch richtigerweise auf Personen eingeschränkt, die in einer engen Beziehung zum Versicherten stehen. Nicht klar ist, ob jetzt Mieter und Pächter darunterfallen oder nicht. Seitens der Gebäudeversicherungen wird eine Klärung dieser Frage verlangt.

Das Regressprivileg für Mieter würde bedeuten, dass die öffentlichen Gebäudeversicherungen im Falle einer fahrlässigen Brandverursachung durch den Mieter - nehmen wir an, der Mieter vergisst, in der Nacht den Adventskranz beziehungsweise die Kerze zu löschen, und es kommt zu einem Vollbrand - nicht auf den Mieter beziehungsweise nicht auf die Haftpflichtversicherung des Mieters zurückgreifen können, mit der Folge, dass dann die Solidargemeinschaft aller Eigentümer den Schaden bezahlt. Die Optik der öffentlichen Gebäudeversicherungen ist ja die, dass aus diesem Dreiecksverhältnis, in dem die öffentlichen Gebäudeversicherungen tätig sind, nämlich Prävention, Intervention und Versicherung, eigentlich günstige Prämien für die Solidargemeinschafter, Eigentümerinnen und Eigentümer, entstehen. Wenn die Gebäudeversicherung nicht die Möglichkeit hat, auf die Haftpflichtversicherung der Mieter zurückzugreifen, dann hat das letztendlich Konsequenzen bei den Prämien für alle bei den Gebäudeversicherungen obligatorisch Versicherten.

Nun hat diese Streichung des Regressprivilegs letztlich auch nichts mit Mieterschutz zu tun. Was hat es mit Mieterschutz zu tun, wenn, um noch ein Beispiel aufzuzeigen, einer die Pfanne auf dem Herd stehenlässt und nicht für den entstandenen Schaden zur Verantwortung gezogen wird? Einem Hauseigentümer, der vergisst, die Kerzen auf dem Adventskranz zu löschen, sodass es zu einem Vollbrand kommt, wird man nämlich die Leistung kürzen. Ich sehe keinen Grund, weshalb der Eigentümer sogar schlechter gestellt werden soll als der Mieter. Insofern ist das Mieterschutz-Argument wohl nicht richtig. Die Überlegungen sind dahingehend, dass die obligatorischen öffentlichen Gebäudeversicherungen auch gegen die Haftpflichtversicherung eines Mieters Regressansprüche stellen können.

Zu diesem Zweck beantragt Ihnen die Kommissionsmehrheit, eine Klärung herbeizuführen.