Steiner Rudolf · Nationalrat · 2002-09-23
Steiner Rudolf · Nationalrat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-09-23
Wortprotokoll
Ich bin mir bewusst, dass ich Sie strapaziere, aber die Sache ist mir zu wichtig, als dass ich nachlassen würde.
Wir hatten dasselbe Problem bezüglich der Zustimmung der Kantone bereits bei Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe b und bei Artikel 43 Absatz 1. Erlauben Sie mir noch einen anderen Hinweis als den, den ich bis jetzt gegeben habe. Ich erinnere Sie daran: Im Jahre 1999 haben Sie hier drin dem Koordinationsgesetz zugestimmt, und zwar einem Koordinationsgesetz nicht als Zustimmungsmodell, sondern einem Koordinationsgesetz als Anhörungsmodell - also ganz klar einem Koordinationsgesetz mit einer Konzentration beim Bund, wobei die Kantone angehört werden, aber keine Bewilligungen oder Zustimmungen mehr zu erteilen haben. Das Atomgesetz wurde damals im Hinblick auf diese Revision des Kernenergiegesetzes mit Absicht nicht geändert, nicht angepasst, weil die Problematik eben hier im Rahmen der Revision besprochen werden muss. Es ist also jetzt der Zeitpunkt, die Regeln, die wir für andere Infrastrukturanlagen geschaffen haben - im Rahmen dieses Koordinationsgesetzes Regeln für Anlagen von nationaler Bedeutung -, auch im Bereich der Kernenergie umzusetzen.
Im Übrigen verweise ich auf die Formulierung des Ständerates. Bezüglich des Absatzes 3 hat der Ständerat dieses Prinzip auch teilweise aufgehoben, indem er die Kantone zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ermächtigt, soweit der Bund kantonale Bewilligungen und Konzessionen ohne deren Zustimmung erteilt. Bereits dies ist eine Aufweichung des klaren Prinzips des von uns 1999 beschlossenen Koordinationsgesetzes.
Wählen Sie also auch für die Kernenergieanlagen das Verfahren, das gemäss unseren früheren Beschlüssen zur Konzentration der Bewilligungen auch für Bahnen, Flughäfen usw. gilt. Die Kantone sind damit nicht von der Mitsprache ausgeschlossen, sondern sie werden angefragt, sie können sich äussern. Der Bund ist gehalten, die Einwendungen nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Ich verweise nochmals auf den Antrag der Minderheit I, die den Beschluss des Ständerates zu Absatz 3 von Artikel 48 übernimmt. Damit erhalten die Kantone die Möglichkeit - als Ergänzung zum Koordinationsgesetz -, Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu erheben, wenn der Bund ihre Zustimmung nicht erhält. Dieses System des Ständerates entspricht also durchaus dem Koordinationsgesetz; es enthält die erwähnte Ergänzung zugunsten der Kantone.
Ich bitte Sie: Halten Sie sich an Ihre Beschlüsse, die Sie 1999 gefasst haben. Verunmöglichen Sie nicht bei einer Infrastrukturanlage von nationaler Bedeutung, wie es Kernenergieanlagen letztlich eben sind, die Realisierung, die Sie bei anderen Anlagen von Bundesinteresse über das Koordinationsgesetz gewährleisten. Es gibt keinen Hinweis und keine vernünftige Begründung, warum man hier von den Regeln abweichen soll, die für andere massgebliche Infrastrukturanlagen von Bundesbedeutung gelten. Ich danke Ihnen, wenn Sie mir hier für einmal helfen.