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Leuenberger Moritz · Bundesrat · 2002-09-23

Leuenberger Moritz · Bundesrat · Zürich · 2002-09-23

Wortprotokoll

Ich ersuche Sie, beim Entwurf des Bundesrates zu bleiben und möchte Sie zunächst einmal darauf hinweisen, dass diese Nachschusspflicht nichts Neues ist. Sie besteht schon beim Stilllegungsfonds, und zwar seit 1983. Die Betreibergesellschaften haben sich bisher nie darüber aufgehalten. Wenn wir eine Nachschusspflicht dort streichen würden, würden wir hinter geltendes Recht zurückfallen. Was wir aber neu möchten, ist, sie auch beim Entsorgungsfonds einzuführen, und zwar aus dem inhaltlichen Grund, dass die Nukleartechnologie eine Grosstechnologie mit beträchtlichen Risiken darstellt. Es darf einfach nicht sein, dass bei einem Fehlbetrag der Bund diese Kosten tragen muss.

Die vorgeschlagene Nachschusspflicht ist in mehrfacher Hinsicht begrenzt, sie ist angemessen, und sie ist auch verfassungsmässig. Zunächst einmal müssen die Betreiber nicht jeder für sich für den vollen Nachschuss einstehen. Es ist keine echte Solidarhaftung, sondern nur eine anteilmässige, entsprechend der Grösse des jeweiligen KKW. Sie besteht auch nur im Umfang der wirtschaftlichen Tragbarkeit. Das Bundesamt für Justiz hat das auch geprüft und kommt zum Schluss, dass diese Lösung verfassungsmässig ist. Es ist verschiedentlich von Sippenhaft gesprochen worden. Ich muss das zurückweisen. Erstens betrachten wir die KKW-Betreiber nicht als eine Sippe, auch nicht als eine Rotte, sondern wir betrachten sie als Teilnehmer am Markt, die ihre Rechte, aber auch ihre Pflichten haben sollen.

Es trifft nicht ganz zu, was der Kommissionspräsident gesagt hat, dass solche Lösungen bis jetzt nur auf freiwilliger Basis bestehen. Es gibt Beispiele, dass staatlich verordnet eine solche Haftung besteht. Das eine Beispiel hat Herr Odilo Schmid genannt, es betrifft den Abfall: Das ist durch eine Verordnung so geregelt. Das andere Beispiel betrifft das Strassenverkehrsgesetz. Ich zitiere Ihnen Artikel 76 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes: "Die in der Schweiz zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherungseinrichtungen bilden und betreiben gemeinsam einen nationalen Garantiefonds mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie tragen den Aufwand dafür anteilmässig." Das ist ein Fonds, den die verschiedenen Versicherungen gemäss diesem Gesetz bilden müssen. Wenn jemand von einem unbekannten Strassenfahrzeug überfahren wird, hat er einen direkten Anspruch auf diesen Fonds. Das ist also vom Gesetzgeber so gemacht worden und ist im Prinzip nichts anderes als das, was wir hier vorsehen. Das ist also nichts Neues; es ist etwas, das bereits besteht.

Wir ersuchen Sie also, unserer Fassung zuzustimmen.

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