Eder Joachim · Ständerat · 2019-09-19
Eder Joachim · Ständerat · Zug · FDP-Liberale Fraktion · 2019-09-19
Wortprotokoll
Wir kommen hier zur Frage des stufenlosen Rentensystems. Sie betrifft sämtliche auf der Fahne auf Seite 31 aufgeführten Bestimmungen, also auch jene zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und zum Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG). Ich schlage vor, alle Bestimmungen im Sinne eines Konzeptantrags zusammen zu behandeln. - Der Herr Präsident ist einverstanden.
Gemäss der Minderheit I (Kuprecht) soll die Schwelle für eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 80 Prozent liegen. Die Kommission schliesst sich mit 8 zu 3 Stimmen dem Bundesrat und dem Nationalrat an und beantragt 70 Prozent. Die Minderheit II (Rechsteiner Paul) will auf das stufenlose Rentensystem ganz verzichten und das geltende Recht beibehalten. Sie unterlag in der Kommission mit 8 zu 4 Stimmen. Beide Minderheitssprecher, also die Kollegen Kuprecht und Rechsteiner, werden ihre Anträge dann noch persönlich ausführlich begründen.
Ich komme nun zur Haltung der Mehrheit der Kommission. Die geltenden Rentenstufen sollen durch ein stufenloses Rentensystem ersetzt werden, womit die folgenden Ziele verfolgt werden: Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Erhöhung des Arbeitspensums soll mit finanziellen Anreizen gefördert werden. Das Rentensystem soll deshalb so angepasst werden, dass das Gesamteinkommen aus Rente und Erwerbseinkommen bei steigendem Erwerbseinkommen stetig zunimmt. Die so geförderte Partizipation am Arbeitsmarkt und die damit verbundene regelmässige Tagesstruktur können gerade bei Personen mit psychischen Einschränkungen zur Stabilisierung der Gesundheit beitragen. So verbessert sich auch die langfristige Perspektive für einen Verbleib im oder eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt. Soweit möglich, soll ein bestimmter Invaliditätsgrad den entsprechenden Anteil einer ganzen Rente zur Folge haben, was für die Versicherten einen realitätsnäheren, besser nachvollziehbaren und gerechteren Rentenanspruch ergibt.
Die erwähnten Ziele sollen mit den folgenden Eckwerten umgesetzt werden: Die Bemessung des Invaliditätsgrades bleibt grundsätzlich unverändert. Die Eintrittsschwelle mit einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent bleibt unverändert, damit bei weniger starken Beeinträchtigungen der Anreiz zu einer Eingliederungsmassnahme bestehen bleibt. Der Unterschied zur Unfallversicherung mit einer Eintrittsschwelle von nur 10 Prozent erklärt sich mit der stärkeren Eingliederungsorientierung der IV. Der Rentenanspruch soll grundsätzlich mit dem Invaliditätsgrad übereinstimmen, wodurch Schwelleneffekte eliminiert werden. Wie bisher soll ein Invaliditätsgrad von 40 Prozent jedoch nur 25 Prozent einer ganzen Rente ergeben, damit die Schwelle zwischen den Invaliditätsgraden von 39 und von 40 Prozent nicht vergrössert und damit Mehrausgaben vermieden werden. Zwischen den Invaliditätsgraden von 40 und von 50 Prozent erhöht sich der Rentenanspruch linear von 25 auf 50 Prozent.
Von der Systemänderung sind neue Renten sofort betroffen. Das BSV wertete aus, wie neue, im Jahr 2018 entstandene Renten betroffen gewesen wären, wenn das neue System bereits in Kraft gewesen wäre: Bei einem Invaliditätsgrad von 40 Prozent und von 50 Prozent ändert sich nichts. 1600 Personen liegen im Bereich von 40 bis 49 Prozent. Für diese gibt es eine Rentenverbesserung, mit Ausnahme derjenigen, die einen Invaliditätsgrad von genau 40 Prozent haben. 3000 Personen liegen im Bereich von 50 bis 59 Prozent. Für diese gibt es ebenfalls eine Verbesserung, mit Ausnahme derjenigen, die einen Invaliditätsgrad von genau 50 Prozent haben. 1300 Personen haben einen Invaliditätsgrad von 60 bis 69 Prozent. Für diese Gruppe gibt es gegenüber heute Verschlechterungen. Diese Personen erhalten heute eine Dreiviertelrente, neu werden sie eine prozentgenaue Rente erhalten. Für die 10[NB]000 Personen mit einem Invaliditätsgrad zwischen 70 und 100 Prozent bleibt alles beim Status quo: Sie erhalten eine ganze Rente.
Zu den Auswirkungen auf das BVG: Es muss stets zwischen BVG und reglementarischer Vorsorge unterschieden werden. Die Pensionskassen sind schon heute frei, in ihren Reglementen andere Abstufungen vorzusehen. Viele tun dies. Aber grundsätzlich gelten die Bestimmungen des IVG auch im Bereich BVG: Auch dort wird die feinere Rentenabstufung eingeführt, weil es auch im BVG Personen geben wird, die höhere Renten erhalten als heute. In den Bereichen zwischen 40 und 60 Prozent braucht es im BVG geringfügig höhere Deckungskapitalien; die Botschaft beziffert sie auf jährlich 5 Millionen Franken. Bezogen auf das Gesamtvolumen des BVG fällt dies nicht ins Gewicht.
Zu den Übergangsbestimmungen, die auf den Seiten 53 und 54 der Fahne geregelt werden, vom Konzept her aber hier besprochen werden müssen: Bei der Einführung des stufenlosen Rentensystems schlagen Bundesrat und Nationalrat vor, mit dem 60. Altersjahr zu operieren. Weshalb die Besitzstandgarantie neu nach Vollendung des 60. Altersjahrs und nicht, wie schon in der IV-Revision 6a eingeführt und in der IV-Revision 6b vorgesehen, ab Vollendung des 55. Altersjahrs gelten soll, ist für die Kommission nicht nachvollziehbar.
Die Vermeidung eines Nebeneinanders zweier Systeme kann nicht der Grund sein, denn der Beschluss des Nationalrates führt ohnehin schon zu einer jahrzehntelangen Parallelität der Rentensysteme. 60 Jahre ist eine sehr hohe Schwelle. Im Rahmen der IV-Revision 6a wurde unter Berücksichtigung der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes eine Besitzstandgarantie für Personen ab 55 Jahren eingeführt. Selbst anlässlich des Vorschlags zur Einführung des stufenlosen Rentensystems in der IV-Revision 6b, das war die Vorlage 11.030, führte der Bundesrat in der Botschaft vom 11.[NB]Mai 2011 aus, dass Personen nach vollendetem 55.[NB]Altersjahr oft bereits einen langen Rentenbezug hinter sich hätten, sich schlechter an eine neue Rentensituation anpassen könnten und im Allgemeinen auch schlechtere Chancen hätten, ihr Gesamteinkommen mit einem Einkommen aus einer Arbeitstätigkeit aufzubessern. Für sie sollte deshalb das bisherige Recht anwendbar bleiben.
Die Situation auf dem Arbeitsmarkt hat sich nicht in eine andere Richtung bewegt. Vielmehr ist es für über 55-Jährige eher noch schwieriger geworden, eine Stelle zu finden. Deshalb beschloss die Kommission mit 11 zu 0 Stimmen - einstimmig -, dass Rentnerinnen und Rentner ab 55 Jahren beim Übergang zum stufenlosen Rentensystem keine Rentenkürzung in Kauf nehmen müssen. Der Nationalrat hatte die Grenze, wie übrigens der Bundesrat auch, bei 60 Jahren gesetzt.
Ich fasse die Übergangsbestimmungen kurz zusammen:
1.[NB]Für die über 55-Jährigen bleibt es beim bisherigen Recht.
2.[NB]Für die über 30- und unter 55-Jährigen kommt es bei einer Revision zu einer Anpassung. Die Garantie ist die folgende: Wenn ein höherer Invaliditätsgrad eine tiefere Rente ergeben würde, bleibt es beim bisherigen Anspruch. Wenn also jemand mit einem Invaliditätsgrad von 65 Prozent plötzlich einen Invaliditätsgrad von 69 Prozent hat, erhält er eine Dreiviertelrente. Wenn ein tieferer Invaliditätsgrad eine höhere Rente ergeben würde, bleibt es ebenfalls beim Status quo.
3.[NB]Die Renten der unter 30-Jährigen werden spätestens nach zehn Jahren revidiert. Wenn die Revision zu einer tieferen Rente führt, bleibt der bisherige Rentenbetrag garantiert, bis die Revision zu einem anderen Ergebnis führt.
Das waren alle nötigen Ausführungen zu all den Anträgen und zu den Übergangsbestimmungen. Ich bitte Sie um Verständnis, dass ich bei diesem Punkt in der Detailberatung ein wenig länger sprechen musste.