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Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2019-09-25

Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2019-09-25

Wortprotokoll

Ich möchte aus Sicht des Bundesrates zu drei Schwerpunkten Stellung nehmen: zur Wahl des Edöb und zu seinen Untersuchungskompetenzen bei Datenschutzverstössen, zu den Strafbestimmungen sowie zum Inkrafttreten der Totalrevision des Datenschutzgesetzes.

Zunächst zu Artikel 39 Absatz 1, zur Wahl des Edöb: Ich möchte in Erinnerung rufen, dass es zu den wichtigsten Zielen der Totalrevision des Datenschutzgesetzes gehört, dass die Durchsetzung des Datenschutzrechts verbessert wird. Mit der Digitalisierung ist es eben für die einzelnen Personen schwierig geworden, ihre Privatsphäre selber zu schützen. Damit gewinnt in Zukunft die Aufsicht des Edöb an Bedeutung. Als Aufsichtsbehörde über private Datenbearbeiter und Bundesorgane muss der Edöb seine Funktion unabhängig ausüben können. Dies war und ist unbestritten und wird auch von der Konvention 108 plus sowie vom EU-Recht verlangt.

Zur Frage, wie die Wahl oder die Ernennung der Aufsichtsbehörde organisiert sein muss, gibt es im europäischen Datenschutzrecht allerdings keine Vorgaben. In den Rechtsakten der EU wird lediglich vorausgesetzt, dass die Ernennung in einem transparenten Verfahren durch das Parlament, die Regierung, das Staatsoberhaupt oder eine unabhängige Stelle erfolgen muss. Der Entwurf des Bundesrates erfüllt diese Anforderungen. Wie das geltende Datenschutzgesetz sieht auch Artikel 39 Absatz 1 des Entwurfes des neuen Datenschutzgesetzes vor, dass der Edöb durch den Bundesrat ernannt wird und die Ernennung durch die Bundesversammlung genehmigt werden muss.

Die Kommissionsmehrheit schlägt Ihnen nun vor, dieses Verfahren zu ändern. Der Edöb soll neu durch das Parlament gewählt werden. Ich möchte nochmals unterstreichen, dass der Bundesrat bereits in seiner Botschaft festgehalten hat, dass er das aktuelle Ernennungsverfahren nach wie vor als sinnvoll erachtet. Das Parlament ist in dieses Verfahren durch die Genehmigung eingebunden. Es ist damit auch transparent.

Nun zu den Untersuchungskompetenzen des Edöb in Artikel 43 Absatz 1: Nach geltendem Recht hat der Edöb weniger Befugnisse als die Datenschutzbehörden in Europa, aber auch als andere Aufsichtsbehörden des Bundes, wie z. B. die Finanzmarktaufsicht oder die Wettbewerbskommission. Diesen Umstand will der Bundesrat ändern. Er sieht vor, dass der Edöb inskünftig Verfügungen erlassen kann, welche für die Datenbearbeiter direkt verbindlich sind. Eine solche Stärkung der Aufsichtskompetenzen ist für die Beibehaltung des Angemessenheitsbeschlusses der EU von wesentlicher Bedeutung. Für die Wirksamkeit der Datenschutzaufsicht ist unter anderem auch der Umfang ihrer Ermittlungsbefugnisse wichtig. Es geht um die Frage, welche Sachverhalte der Edöb überhaupt untersuchen soll. Der Bundesrat sieht dazu in Artikel 43 Absatz 1 vor, dass der Edöb von Amtes wegen oder auf Anzeige hin eine Untersuchung eröffnen muss, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass eine Datenbearbeitung gegen die Datenschutzvorschriften verstossen könnte.

Die Mehrheit Ihrer Kommission verlangt ergänzend, dass die Anzeichen für einen Datenschutzverstoss genügend sein müssen. Diese Präzisierung bedeutet keine materielle Änderung gegenüber dem Entwurf des Bundesrates. Vor diesem Hintergrund kann sich der Bundesrat bei Artikel 43 Absatz 1 der Kommissionsmehrheit anschliessen. [PAGE 1824]

Der Antrag der Minderheit Romano hingegen ist aus Sicht des Bundesrates problematisch. Gemäss dieser Minderheit sollen die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Verfahrens durch den Edöb nämlich erhöht werden. Der Edöb soll Untersuchungen nur bei begründetem Verdacht bzw. auf begründete Anzeige hin eröffnen dürfen und wenn eindeutige Hinweise gegeben sind. Ich verstehe das Anliegen der Minderheit Romano, welche grosso modo verlangt, dass der Edöb seine Ressourcen priorisieren soll. Dieser Forderung wird aber bereits in Artikel 43 Absatz 2 Rechnung getragen, wonach es dem Edöb möglich sein soll, von einer Untersuchung abzusehen, wenn die Verletzung der Datenschutzvorschriften von geringfügiger Bedeutung ist.

Die Minderheit Romano ist in zwei Punkten problematisch: Zum einen würde der Antrag zu einer gewissen Rechtsunsicherheit in den Verfahren des Edöb führen. Zum andern würden die erhöhten Anforderungen an die Verfahrenseröffnung die Angemessenheit des schweizerischen Datenschutzniveaus in einem für die EU besonders wichtigen Bereich gefährden. Weder die Konvention 108 plus noch die EU-Rechtsakte sehen eine solche Begrenzung der Ermittlungsbefugnisse der Datenschutz-Aufsichtsbehörden vor. Ich bitte Sie also, hier der Kommissionsmehrheit zu folgen.

Zu den Strafbestimmungen, Artikel 54 und folgende: Hier möchte ich Sie bitten, dem Bundesrat zuzustimmen und einen Bussenrahmen bis zu 250[NB]000 Franken festzusetzen. Eine Busse bis zu 500[NB]000 Franken gemäss Minderheit II (Glättli) wäre hier abzulehnen. Herr Wermuth hat seinen Minderheitsantrag ja zurückgezogen.

Ich komme zur Verletzung von Sorgfaltspflichten im Bereich der Datensicherheit, Artikel 55 Buchstabe c. Hier ist Folgendes wichtig: Um die strafrechtliche Durchsetzung zu stärken, hat der Bundesrat nicht nur den Bussenrahmen, sondern auch die im Datenschutz enthaltenen Straftatbestände erweitert. Sanktioniert werden unter anderem vorsätzliche Verstösse gegen wichtige Sorgfaltspflichten. Eine besonders elementare Sorgfaltspflicht ist eben die Einhaltung der Mindestanforderungen an die Datensicherheit. Die Mehrheit Ihrer Kommission will diesen Straftatbestand wieder streichen. Sie ist unter anderem der Ansicht, dass Artikel 55 Buchstabe c zu unbestimmt formuliert sei.

Aus Sicht des Bundesrates sind diese Vorbehalte unbegründet. Zwar wird der Begriff der Datensicherheit im Datenschutzgesetz nicht abschliessend definiert. Allerdings wird der Bundesrat in Artikel 7 Absatz 3 verpflichtet, Mindestanforderungen an die Datensicherheit auf Verordnungsstufe festzulegen. Dabei ist der Bundesrat ja nicht völlig frei, vielmehr muss er sich innerhalb der gesetzlichen Leitplanken bewegen. Ich möchte Sie auch bitten zu bedenken, dass Mindeststandards der Datensicherheit eingehalten werden müssen. Das ist ein wichtiger Aspekt des Datenschutzgesetzes. Wenn Sie den Straftatbestand in Artikel 55 Buchstabe c streichen würden, könnte dies für die Angemessenheit des schweizerischen Datenschutzniveaus problematisch sein, denn auch in der EU wird eine Verletzung der Sorgfaltspflicht im Bereich der Datensicherheit sanktioniert.

Ich komme zu den Übergangsbestimmungen und zum Inkrafttreten. Hier möchte ich Sie bitten, sich der Minderheit Humbel anzuschliessen. Ich wiederhole ihre Argumente nicht. Sie hat einschlägig auch dargelegt, warum der Weg, die Bestimmung zum Inkrafttreten in der Kompetenz des Bundesrates zu belassen, vorzuziehen ist. Es ist keine Blankovollmacht, im Gegenteil: Der Bundesrat muss bei seinem Beschluss auch objektive Kriterien wie das Bedürfnis der Privatwirtschaft, die Entwicklung im Evaluierungsprozess mit der EU und andere Aspekte berücksichtigen.

Ich komme zum Schluss. Zusammenfassend bitte ich Sie, bei den Vorschriften zur Wahl des Edöb die Minderheit Romano zu unterstützen; bei der Frage, wann der Edöb eine Untersuchung von Datenschutzverstössen eröffnen muss, der Kommissionsmehrheit zu folgen; bei der Höhe der Bussen für eine Verletzung der datenschutzrechtlichen Strafbestimmungen dem Antrag der Kommissionsmehrheit und damit dem Bundesrat zu folgen; bei der Frage der Strafbarkeit von Verletzungen der Sorgfaltspflichten im Bereich der Datensicherheit die Minderheit Wermuth zu unterstützen; bei den Übergangsbestimmungen und dem Inkrafttreten der Totalrevision die Minderheit Humbel zu unterstützen.

Daneben gibt es verschiedene Anträge. Ich bitte Sie, überall der Mehrheit zu folgen, mit drei Ausnahmen: Bei der Datenbearbeitung zur Prüfung der Kreditwürdigkeit bitte ich Sie, den Einzelantrag Glättli sowie die Minderheiten Flach und Romano zu unterstützen. Hingegen bitte ich Sie, die Minderheit Wermuth zu Artikel 27 Absatz 1bis und Absatz 2 Buchstabe c des Datenschutzgesetzes abzulehnen. Bei der Bestimmung über die Arbeitsinstrumente des Edöb bitte ich Sie, den Mehrheitsantrag abzulehnen und die Minderheit Wermuth zu unterstützen. Bei der Frage, in welchen Fällen der Edöb Gebühren erheben darf, bitte ich Sie, die Minderheit Wermuth zu unterstützen. - Das wär's!

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