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Fluri Kurt · Nationalrat · 2019-09-25

Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · FDP-Liberale Fraktion · 2019-09-25

Wortprotokoll

Wir schlagen Ihnen vor, bei Artikel 21a den Minderheitsantrag Wermuth abzulehnen. Wir stossen uns vor allem an der strikten Fünfjahresregel, die die Minderheit Wermuth hier einführen will. Wir möchten aber gleichzeitig auch zuhanden der Materialien festhalten, dass wir Artikel 20 so auslegen, dass eine Erhöhung des Risikos immer zu einer neuen Folgenabschätzung führen muss. Wir fänden es hingegen übertrieben, wenn auch eine Risikoreduktion zu einer neuen Folgenabschätzung führen müsste. Ebenso finden wir es, wie gesagt, wenig sinnvoll, einen fixen Fünfjahresrhythmus einzuführen.

Bei Artikel 23 Absatz 2 Einleitungssatz unterstützen wir die Mehrheit. Wir finden es sinnvoll, hier einen geschlossenen Katalog einzuführen. Ebenfalls unterstützen wir die Mehrheit bei Artikel 23 Absatz 2 Litera b. Bei Litera f unterstützen wir die Mehrheit, weil wir diese Ergänzung und Präzisierung als wichtig erachten. Wir bitten Sie hier, den Minderheitsantrag Glättli abzulehnen. Bei Litera g sind wir der Meinung, dass wir vom Antrag der Kommissionsmehrheit, diese Litera zu streichen, abrücken sollten. Wir haben uns davon überzeugt, dass diese Streichung auch dem geltenden Recht widerspräche. Artikel 8 Absatz 2 Litera b des geltenden Datenschutzgesetzes und auch die DSGVO sehen diese Formulierung vor. Hier hätten wir dann einen ernsthaften Konflikt mit dieser Verordnung. Deshalb unterstützen wir jetzt die Minderheit[NB]I[NB](Flach).

Bei Artikel 23 Absatz 6, der Frage der Kostenlosigkeit, unterstützen wir die Mehrheit. Wir sind der Auffassung, dass es grundsätzlich möglich sein muss, Ausnahmen von der Kostenlosigkeit vorzusehen. Wir möchten hier als Beispiel - "namentlich" heisst: ein Beispiel - einführen, dass dies möglich ist, wenn der Aufwand eben unverhältnismässig gross ist. Das entspricht auch der in anderen Rechtsbereichen üblichen Regelung bei der Gebührenerhebung und der Frage, ob überhaupt Gebühren erhoben werden sollen. Bitte folgen Sie hier der Mehrheit.

In Artikel 24 Absatz 2 Litera a haben wir eine Analogie zu Artikel 18 Absatz 3 Litera c. Aufgrund dieser Analogie bitten wir Sie, hier der Mehrheit zu folgen und nicht der Minderheit Wermuth, mit welcher Sie eine Inkohärenz innerhalb des Gesetzes schaffen würden.

Schliesslich unterstützen wir bei Artikel 25a die Mehrheit. Die Datenherrschaft über Daten Dritter soll bei diesen liegen, nicht bei der betroffenen Person.

Mit anderen Worten: Mit Ausnahme von Artikel 23 Absatz 2 Litera g bitten wir Sie, sich überall der Mehrheit anzuschliessen. Bei Litera g von Artikel 23 Absatz 2 bitten wir Sie, sich der Minderheit I (Flach) anzuschliessen.