AB 252717
Jauslin Matthias Samuel · Nationalrat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion · 2019-09-25
Wortprotokoll
Ich fahre bei Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe g fort. Es geht um das Auskunftsrecht, um die mitzuteilenden Informationen. Hier stellt sich effektiv die Frage, ob auch ein Empfänger, dem Personendaten weitergegeben werden sollen, der betroffenen Person bekanntgegeben werden muss. Die Mehrheit möchte diese Pflicht komplett streichen. Eine grosse Minderheit sieht hier dringenden Handlungsbedarf und will diese Bestimmung gemäss Bundesrat belassen.
Hier ist noch anzufügen, dass es sich in Bezug auf den Angemessenheitsbeschluss um eine problematische Bestimmung handelt. Das zeigt auch das Abstimmungsverhalten in der Kommission: Der Streichungsantrag wurde mit 11 zu 10 Stimmen bei 1 Enthaltung angenommen. Ich empfehle Ihnen, der Mehrheit zu folgen. Aber denken Sie daran, die Problematik der Angemessenheit zu berücksichtigen.
Zu Artikel 23 Absatz 6, Ausnahmen von der Kostenlosigkeit: Hier wurde vonseiten der Fraktionen bereits angetönt, dass die Kommission der Ansicht ist, dass nicht immer Kostenlosigkeit gegeben sein muss. Es soll durchaus möglich sein, Ausnahmen von der Kostenlosigkeit anzubringen, vor allem wenn der Aufwand unverhältnismässig gross ist. Der Antrag Moret wurde mit 13 zu 9 Stimmen abgelehnt.
Dann komme ich noch zu Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe a: Dieser ist nicht ganz trivial. Hier geht es wirklich um ein Problem der Konzernprivilegien. Wie wird ein Dritter bewertet? Wenn ein Konzern intern Daten weitergibt, stellt sich die Frage, ob die Weitergabe an eine Division innerhalb eines Konzerns einer Weitergabe an Dritte gleichkommt - ja oder nein? Diese Frage muss der Zweitrat sicher noch einmal intensiv beraten. Er muss hier einen Weg finden, wie man vor allem Konzerne von dieser Problematik der Datenweitergabe an Dritte befreien kann bzw. eine Regelung finden kann, die auch in der Praxis umsetzbar ist. Die Kommission empfiehlt Ihnen mit 16 zu 6 Stimmen, der Mehrheit zu folgen. Ich merke noch einmal an: Der Zweitrat wird hier sicher noch einmal eine Grundsatzdiskussion führen müssen. [PAGE 1817]
Ich komme zum letzten Artikel, Artikel 25a, einem eigentlichen Highlight in dieser Gesetzgebung: Der Bundesrat wollte die Datenportabilität eigentlich gar nicht in das Gesetz und in die laufende Gesetzesrevision einbauen. Die Kommission ist der Ansicht, dass wir die Datenportabilität ebenfalls einbauen müssen, wenn wir schon ein Gesetz machen und ein modernes Gesetz haben möchten. Es ist auch für den Bürger und die Bürgerin ein Mehrwert, wenn sie Zugriff auf ihre Daten haben und diese auch in einem gängigen elektronischen Format beziehen und für weitere Anwendungen benützen können. Der Antrag Glättli ging der Kommission jedoch zu weit, sie lehnte ihn entsprechend mit 14 zu 6 Stimmen ab.
Ich bitte Sie, der Mehrheit zu folgen, immer mit dem Hintergedanken, was die Angemessenheit beeinträchtigen wird und was nicht.