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Berset Alain · Bundesrat · 2019-09-26

Berset Alain · Bundesrat · Freiburg · 2019-09-26

Wortprotokoll

Der Anteil für den Kantonsbeitrag kann entweder als Prozentsatz der Nettoleistungen, das heisst ohne Kostenbeteiligung, oder als Prozentsatz der Bruttoleistungen, das heisst inklusive Kostenbeteiligung, definiert werden. Beide Lösungen sind gegenüber der aktuellen Situation kostenneutral, haben aber unterschiedliche Wirkungen.

Die Mehrheit Ihrer Kommission und auch der Bundesrat bevorzugen die Nettoleistungen, weil diese Lösung administrativ einfacher und verfassungsrechtlich unproblematisch ist.

Ein Minderheitsantrag sieht jedoch die Variante mit den Bruttoleistungen vor. Diese Variante wird dazu führen, dass die Kantone den Versicherern auch Mittel für Kosten überweisen müssen, welche eigentlich von den Versicherten getragen werden; ich spreche hier von der Franchise und der Kostenbeteiligung. Betragen die Bruttoleistungen zum Beispiel 200 Franken, muss der Kanton dem Versicherer etwa 50 Franken bezahlen, obwohl die ganzen 200 Franken von der versicherten Person bezahlt werden und dem Versicherer gar keine Kosten entstanden sind. Das ist unserer Meinung nach verfassungsrechtlich problematisch.

Die Variante mit den Bruttoleistungen würde auch dazu führen, dass tendenziell sämtliche Rechnungen, also auch Bagatellrechnungen, an die Versicherer eingesendet werden, weil nur so der Kantonsbeitrag geltend gemacht werden kann. Die administrativen Kosten der Versicherer würden in der Folge steigen, weil sie viel mehr Rechnungen verarbeiten müssten als heute.

Zusammengefasst: Wir glauben fest, dass der Mehrheitsantrag der richtige Weg ist. Ich ersuche Sie, diesen auch zu unterstützen. [PAGE 1895]