Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2019-09-26
Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2019-09-26
Wortprotokoll
Ich sage gerne etwas in Ergänzung zu dem, was der Bundesrat in seiner schriftlichen Antwort dargelegt hat. Aber ich denke, die Grundsatzfrage wird uns am Schluss immer noch trennen. Was uns nicht trennt, ist die Überzeugung und auch der Wille, dass Folter in jedem Fall zur Rechenschaft gezogen und strafrechtlich verfolgt werden muss.
Die Schweiz ist ja seit 1987 Vertragsstaat des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Gemäss Artikel 4 dieses Übereinkommens sorgen die Vertragsstaaten dafür, dass alle Folterhandlungen als Straftaten gelten.
Sie fordern einen separaten Straftatbestand. Der Bundesrat ist der Meinung, dass die Straftatbestände, die unter Folter erfolgen, bereits durch das Strafgesetzbuch abgedeckt sind. Der Bundesrat hat am 21. Juni 2019 den achten Bericht zuhanden des Uno-Ausschusses gegen Folter verabschiedet. Es ist so, dass unsere Behörden, insbesondere das Bundesamt für Justiz, in einem steten Dialog sind, auch mit diesem Uno-Ausschuss, und dass wir in diesem Zusammenhang auch immer wiederholt haben, eben auch am 21. Juni 2019 in diesem Bericht, dass wir keine Gesetzeslücke in der Schweiz sehen können.
Ich glaube, es gibt keine Statistik. Ich gehe dem aber gerne nach, Frau Seydoux, oder auch der Frage, ob man eine solche erstellen kann. Aber unseres Wissens gab es bis heute keinen praktischen Fall, in welchem die Schweiz einen Täter nicht bestrafen konnte oder mit einem ausländischen Staat nicht in einem Verfahren wegen Folter kooperieren konnte.
Ich möchte vielleicht noch kurz in Erinnerung rufen, dass eben das Strafgesetzbuch die entsprechenden Artikel enthält, die bei Folter oder Misshandlung, zum Beispiel bei Mord, Tötung, Körperverletzung, Entführung oder sexuellem Missbrauch, Anwendung finden; das sind allesamt Verbrechen oder Vergehen. Die Verjährungsfristen sind aufgrund der Schwere der Straftaten entsprechend lang, zwischen sieben und dreissig Jahren, und bei Verbrechen gegen die Menschlichkeit tritt gemäss Artikel 101 des Strafgesetzbuches überhaupt keine Verjährung ein.
Auch die Strafbarkeit der Vorgesetzten, die Sie angesprochen haben, bietet keine besonderen Schwierigkeiten. Denn wenn die Taten der Untergebenen strafbar sind und von einer vorgesetzten Person angeordnet oder toleriert worden sind, wird diese Person nach den Umständen auch hier wegen Anstiftung, Mittäterschaft oder Gehilfenschaft strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen. Es ist auch so, dass eine im Ausland wegen Folterhandlungen oder Misshandlungen verfolgte Person ausgeliefert werden kann; das habe ich vorhin gesagt. Es gibt also kein praktisches Problem der Zusammenarbeit mit anderen Staaten. Im Rahmen der Rechtshilfe können solche Personen also auch ausgeliefert werden.
Der Bundesrat ist der Meinung, dass hier keine Rechtslücke besteht und die Schweiz die Anforderungen der Konvention mit ihrem Strafrecht erfüllen kann.