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Egger Mike · Nationalrat · 2019-12-03

Egger Mike · Nationalrat · St. Gallen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2019-12-03

Wortprotokoll

Mit der zweiten Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes sollen insbesondere die Bestimmungen über das Bauen ausserhalb der Bauzonen aus einer Gesamtsicht weiterentwickelt werden, damit sie ihre Funktion, nämlich eine zweckmässige und haushälterische Nutzung des Bodens zu fördern und sicherzustellen, optimal erfüllen können.

Mit dem Planungs- und Kompensationsansatz wird gemäss Bundesrat das Ziel verfolgt, den Kantonen beim Bauen ausserhalb der Bauzonen mehr Handlungsspielraum einzuräumen und somit den kantonalen und regionalen Bedürfnissen nachzukommen. Mit diesem Ansatz sollen gemäss Bundesrat räumliche Probleme massgeschneidert dort gelöst werden, wo sie anfallen, nämlich auf kantonaler oder regionaler Stufe. Um sicherzustellen, dass das grundlegende Prinzip der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet gewahrt bleibt, wollte der Bundesrat die zugelassenen Nutzungen mit Kompensations- und Aufwertungsmassnahmen verknüpfen.

Zentrales Instrument für die Konkretisierung des Planungs- und Kompensationsansatzes wäre der kantonale Richtplan, der dem Bund zur Prüfung und zur Genehmigung vorgelegt werden muss. In der Baubewilligung für die zugelassene Mehrnutzung müsste sichergestellt werden, dass die erforderliche Kompensation dann auch tatsächlich vorgenommen wird.

Ebenfalls auf das Bauen ausserhalb der Bauzonen würde sich folgende Neuerung beziehen: Baubewilligungen für neue Bauten und Anlagen sollten grundsätzlich mit einer Beseitigungspflicht verknüpft werden. Die Bewilligungen sollen neu nicht mehr für die Ewigkeit, sondern nur noch für einen bestimmten Zweck erteilt werden. Fällt dieser Zweck im Laufe der Jahre dahin, müssen diese Bauten vollumfänglich zurückgebaut werden, was wir von der Kommission als grosse Herausforderung ansehen. Mit dieser Bestimmung würde das Ziel verfolgt, den Gebäudebestand ausserhalb der Bauzonen zu stabilisieren und damit einen Beitrag zum Schutz des Kulturlandes zu leisten. Wir von der Kommission sind hier dezidiert anderer Meinung. [PAGE 2030]

Mit der vorliegenden Revision sollen die Bestimmungen über das Bauen ausserhalb der Bauzonen systematisch neu geordnet und neu zusammengefasst werden, was gemäss Bundesrat eine Vereinfachung herbeiführen soll. Mit der Präzisierung der in Artikel 2 des Raumplanungsgesetzes umschriebenen Planungspflicht wird gemäss Bundesrat den Anliegen nach einer Förderung der Planung in funktionalen Räumen und einer Stärkung der raumplanerischen Interessenabwägung Rechnung getragen. Die Raumplanung im Untergrund würde ebenfalls neu geregelt werden.

Wir von der UREK haben uns klar gegen die Teilrevision des Raumplanungsgesetzes entschieden, welche das Bauen ausserhalb der Bauzonen neu regeln soll. Die UREK hat sich mit 16 zu 7 Stimmen bei 1 Enthaltung entschieden, auf diese Teilrevision nicht einzutreten.

Die Kommission sieht zwar mit Blick auf die Bautätigkeit ausserhalb der Bauzonen sowie die damit verbundene Zunahme des Verkehrs den Handlungsbedarf. Diese Vorlage in der aktuellen Form ist jedoch nicht die geeignete Basis, um entsprechende Herausforderungen und Probleme anzugehen. Die UREK beurteilt gerade den vom Bundesrat beantragten Planungs- und Kompensationsansatz als nicht umsetzbar und nicht praxistauglich. Speziallandwirtschaftszonen werden als nicht zweckmässig erachtet, da aufgrund der Nähe zu Siedlungsgebieten neue Probleme wie beispielsweise Lärm- oder Geruchsimmissionen entstehen können. Ebenso ist fraglich, ob die vorgesehene Rückbaupflicht in der Praxis umsetzbar sowie verhältnismässig wäre, denn sie würde insbesondere in der Landwirtschaft hohe Zusatzkosten verursachen. Eine Betriebsübergabe würde damit erschwert.

Hier muss man schauen, ob ein solches Gesetz praxistauglich ist - ja oder nein. Wir von der UREK kommen zum Schluss, dass mit diesen Forderungen, mit diesen Massnahmen in dieser Botschaft die Praxistauglichkeit schwer umstritten ist. Die beantragten Instrumente lassen gemäss Kommission somit zu viele Fragen offen und stellen eine nicht zweckmässige Stossrichtung bei der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes dar, welche in vorliegender Form von einer Mehrheit der Kommission als nicht praxistauglich eingestuft wurde.

Die Mehrheit der UREK bittet Sie, nicht auf dieses Geschäft einzutreten.

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