Maurer Ueli · Bundesrat · 2019-12-03
Maurer Ueli · Bundesrat · Zürich · 2019-12-03
Wortprotokoll
Diese Vorlage geht eigentlich auf das Jahr 2014 zurück. Das war der Höhepunkt der Bussen aus den USA gegen Schweizer Banken. Es gab damals sehr viele dieser Vorstösse. Die Motion Luginbühl 14.3450, "Steuerliche Abzugsfähigkeit von Bussen", forderte damals eine Revision des Steuerharmonisierungsgesetzes in dem Sinne, dass im In- und Ausland ausgesprochene Bussen und andere finanzielle Sanktionen mit Strafcharakter keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen. Das war die Forderung.
Wir haben Ihnen dann 2016 eine Gesetzesvorlage unterbreitet. Sie beraten sie heute, wir befinden uns in der Differenzbereinigung. Wir suchen jetzt eigentlich nach einer Lösung - Herr Bischof hat das ausgeführt - in Bezug auf die Frage, ob es eine Ausnahme von diesem Grundsatz der Nichtabzugsfähigkeit gibt. Gibt es dann eine Ausnahme, wenn eine Busse bzw. eine Sanktion eigentlich eine Strafe oder eine politische Sanktion ist? Es war der Wille sowohl im Nationalrat als auch im Ständerat, hier eine Ausnahme für eigentlich politische Strafen zu schaffen, wie das Herr Bischof ausgeführt hat.
Hier haben wir zahlreiche Varianten unterbreitet - ich glaube, es ist die zehnte Variante, die jetzt in diesem Gesetz auftaucht. Das zeigt die Schwierigkeit, die dabei entstanden ist, eine Ausnahme zu schaffen und sie auch entsprechend zu begründen. Sie haben in der Differenzbereinigung jetzt dahingehend eine Ausnahme eingefügt, dass ausländische Sanktionen dann steuerlich abziehbar sein können, wenn "a. die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst, oder b. die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten". Das ist die Formulierung dieser Ausnahme, die jetzt in der Differenzbereinigung zur Diskussion steht.
Sie haben die Formulierung des Nationalrates nicht mehr aufgenommen. Wenn wir die Formulierungen des Nationalrates und des Ständerates miteinander vergleichen, dann ist das, was Ihre Kommission jetzt vorschlägt, sicher die bessere Variante. Sie engt es etwas ein auf den Vergleich mit dem schweizerischen Ordre public; es ist glaubhaft darzulegen, dass alles Zumutbare unternommen wurde, sich rechtskonform zu verhalten. Die Schwierigkeit mit dieser Formulierung liegt darin, dass wir eigentlich den Ball letztlich der Steuerbehörde zuschieben, und die Steuerbehörde ist keine Strafbehörde. Die Steuerbehörde hat also mit der Lösung Ihrer Mehrheit zu entscheiden, in welchem Kontext das jetzt steht. Ist der Ordre public eingehalten? Hat jemand alles Denkbare unternommen, um das Recht einzuhalten? Diese Schwierigkeit, den Ball den Steuerbehörden zuzuschieben, hat auch dazu geführt, dass die Finanzdirektorenkonferenz und die Schweizerische Steuerkonferenz Ihnen empfehlen, bei der Fassung des Bundesrates zu bleiben. Die Lösung, die Sie vorschlagen, kann man zwar nachvollziehen, und vielleicht entspricht es auch dem allgemeinen Empfinden, dass es möglich sein sollte, den Betrag abzuziehen, wenn jemand politisch gestraft wird. Die Schwierigkeit, die entsteht, ist die Praktikabilität in den Kantonen.
Die Lösung des Bundesrates und die bisherige Praxis des Bundesgerichtes schaffen hier mehr Klarheit, und ich glaube, es ist immer auch Aufgabe des Gesetzgebers, ein Gesetz zu schaffen, das die notwendige Klarheit schafft, damit es auch vollzogen werden kann. Mit der Lösung, die jetzt die Kommissionsmehrheit vorschlägt, versuchen Sie zwar, diese Ausnahme einzugrenzen und zu definieren, worum es geht. Wir laufen aber mit dieser Lösung Gefahr, dass nicht der Gesetzgeber ein Gesetz macht, sondern die Gerichte sagen, wie es auszulegen ist. Diese Unsicherheit wird damit geschaffen. Bei allem Verständnis, das ich dafür habe, dass man eine Regelung für eine solche Ausnahme sucht, empfehle ich Ihnen trotzdem, bei der Kommissionsminderheit und beim Bundesrat zu bleiben. Dann haben wir ein Gesetz, das entsprechende Klarheit schafft und das aufgrund der bisherigen Rechtsprechung durchaus die Möglichkeit schafft, zu einem Einzelfall die Diskussion zu führen. Das haben wir auch schon gemacht; es besteht diesbezüglich auch eine Praxis.
Ich bin der Meinung, dass Sie mehr Rechtssicherheit schaffen, wenn Sie beim Bundesrat bleiben, als wenn Sie hier Ihre Formulierung einbauen. Aber noch einmal: Wenn schon, dann ist Ihre Lösung auf dem Weg einer Lösungssuche zwischen National- und Ständerat die bessere. Sie ist denkbar, aber sie schafft Probleme im Vollzug.
Das führt mich zur Empfehlung, beim Bundesrat und beim Antrag der Kommissionsminderheit zu bleiben.