preparatory:AB 254408
Bischof Pirmin · Ständerat · Solothurn · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2019-12-04
Wortprotokoll
Hier beantragt Ihnen Ihre Kommission, dem Nationalrat zu folgen. Allerdings sind zuhanden des Amtlichen Bulletins einige Präzisierungen zu diesem Artikel nötig. Es geht um die Frage, wann schweizerische und insbesondere ausländische Ärztinnen und Ärzte in der Schweiz zugelassen werden, und zwar hinsichtlich der Kompetenzen, die sie haben, namentlich der Sprachenfrage. Der Nationalrat hat das Konzept des Ständerates mehrheitlich übernommen und etwas ergänzt - Sie sehen das auf Seite 3 der Fahne bei Artikel 37 Absatz 1.
Die Kommission beantragt, das Konzept des Nationalrates zu übernehmen. Es geht um Folgendes:
1.[NB]Die Zulassung soll erteilt werden, wenn ein Leistungserbringer drei Jahre an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte im beantragten ärztlichen Fachgebiet arbeitete.
2.[NB]Für die Zulassung muss zudem, also kumulativ, die in der Tätigkeitsregion notwendige Sprachkompetenz vorliegen, Deutsch für die Deutschschweiz, Französisch für die Romandie und Italienisch für das Tessin. Diese Sprachkompetenz muss, entgegen der ursprünglichen Meinung des Nationalrates, durch eine Sprachprüfung nachgewiesen werden.
3.[NB]Das Konzept sieht Ausnahmen von der Nachweispflicht durch eine Prüfung vor. Das ist dann eigentlich der Streitgegenstand gewesen. Wenn eine Prüfung nicht abgelegt wird, sind Ausnahmen dann möglich, wenn keine Qualitätseinbussen entstehen. Die Pflicht zu einer Prüfung soll insbesondere entfallen, wenn eine schweizerische gymnasiale Maturität vorliegt.
Die grosse Mehrheit der Schweizerinnen und Schweizer, die eine akademische Laufbahn einschlagen - also auch die Ärztinnen und Ärzte -, absolviert eine eidgenössisch anerkannte kantonale Maturitätsprüfung. Nur eine kleine Minderheit macht die sogenannte eidgenössische Maturität. Gemäss dem Bundesamt für Statistik gibt es zwar pro Jahr rund 470 Maturitätsausweise aus einer eidgenössischen Matura, aber über 18[NB]000 Maturitätsausweise aus einer eidgenössisch anerkannten kantonalen Maturität. Mit der vielleicht etwas missverständlichen Formulierung des Nationalrates ist selbstverständlich gemeint, dass eine kantonale oder eine eidgenössische Maturität die Anforderungen erfüllt. Beide Maturitäten genügen für die Zulassung, beide Maturitäten entbinden demzufolge von der Nachweispflicht der Sprachkompetenz - beide gymnasialen Maturitäten, aber nicht die Berufsmaturitäten, das ist ebenfalls selbstverständlich. Dort bleibt die entsprechende Prüfung zu absolvieren, was insbesondere für ausländische Ärzte gilt.
Für schweizerische Ärztinnen und Ärzte ist nun wichtig: Wenn die Sprache in der Tätigkeitsregion Gegenstand der bestehenden Maturitätsprüfung ist, wird von einer Prüfung abgesehen. Basis für die Beurteilung, ob diese Äquivalenz vorliegt, ist beispielsweise ein Sprachniveau C1. Nun ist es so, dass Deutsch bzw. Französisch Teil einer normalen schweizerischen gymnasialen Maturität sind. Deshalb wird hier zu Recht eine Ausnahme von der Sprachprüfung gewährt. Das gilt auch, wenn Italienisch Teil einer entsprechenden schweizerischen gymnasialen Maturität war und es sich um eine Tätigkeit einer Ärztin oder eines Arztes in der italienischsprachigen Schweiz, also im Tessin oder im italienischsprachigen Teil Graubündens, handelt.
Konkret und unter dem Strich heisst das Folgendes - diese drei Beispiele sind in der Kommission diskutiert worden -:
1.[NB]Wenn eine rumänische Ärztin eine schweizerische Maturität in Englisch ablegt - es gibt schweizerische Maturitätsprüfungen in Englisch -, dann genügt das in allen drei Landesteilen nicht für eine Berufsausübung. Diese Ärztin muss zusätzlich eine schweizerische Sprachprüfung machen.
2.[NB]Wenn ein rumänischer Arzt eine rumänische Maturität vorlegt, die er in Rumänien auf Deutsch abgeschlossen hat - Rumänien hat deutschsprachige Gebiete -, dann muss er, wenn er in der Deutschschweiz tätig sein will, keine Prüfung ablegen. Man geht davon aus, dass der Tatbeweis - der Nationalrat ist immer vom sogenannten Tatbeweis ausgegangen - durch die dreijährige Tätigkeit im Fachgebiet zusammen mit der deutschsprachigen Matura aus Rumänien erbracht ist.
3.[NB]Etwas umstritten in der Kommission war die Frage, wie die Situation bei einem Zürcher Arzt ist, der eine Zürcher Maturität abgeschlossen hat und in Genf tätig sein möchte. Denken Sie daran, die Geschichte geht ja an den Nationalrat zurück. Ihre Kommission war mehrheitlich der Meinung - ich habe die Äusserungen im Protokoll nachgelesen -, dass der Zürcher Arzt, der in Genf tätig sein will, keine Sprachprüfung ablegen muss. Eine kantonale schweizerische Maturität, die auf Deutsch abgeschlossen wird, beinhaltet Französisch auf genügendem Niveau. Es ist zwar nicht sichergestellt, dass ein Zürcher Absolvent wirklich Französisch sprechen kann. Aber rein formell sollte die schweizerische Maturität, die er abgeschlossen hat, genügen. Das heisst, er muss keine Prüfung ablegen. Das wird vielleicht im Nationalrat noch einmal Gegenstand der Debatte sein. Ich habe das zuhanden des Amtlichen Bulletins gesagt, weil hier zwischen beiden Räten und auch innerhalb der Kommissionen Differenzen bestanden haben.