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Hegglin Peter · Ständerat · 2019-12-05

Hegglin Peter · Ständerat · Zug · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2019-12-05

Wortprotokoll

Ich möchte die Situation bei den Enteignungen aus Sicht des Eigentümers und des bäuerlichen Bodenrechtes beleuchten. Die Landpreise in der Schweiz sind nämlich gespalten; auch der Markt ist gespalten, und zwar in Land innerhalb der Bauzonen - dort ist das Land in der Regel frei handelbar - und in Land ausserhalb dieser Zonen, das nicht frei handelbar ist. Nach Artikel 104 Absatz 3 Buchstabe f der Bundesverfassung kann der Bund nämlich Vorschriften zur Festigung des bäuerlichen Grundbesitzes erlassen. Das gestützt auf diese Verfassungsbestimmung erlassene BGBB bezweckt unter anderem die Förderung des bäuerlichen Grundeigentums und die Bekämpfung von übersetzten Preisen für landwirtschaftlichen Boden. Es enthält Bestimmungen über den Erwerb von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken. Die Bewilligungspflicht für den Erwerb von landwirtschaftlichem Gewerbe oder auch von einzelnen zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehörenden Grundstücken ist denn auch sehr streng, mit der bekannten Wirkung, dass Landwirtschaftsland günstig bewertet und auch günstig gekauft und verkauft wird. Im Handel kostet Landwirtschaftsland im Berggebiet Fr. 2.50 bis Fr. 6.00 pro Quadratmeter, im Talgebiet zwischen 6 und 12 Franken.

Beim Erwerb von Grundstücken knüpft der Bund an diese tiefen Preise an. Wenn sich der Bund jetzt aber beim Erwerb an Preise für Landwirtschaftsland bindet, die im bäuerlichen Umfeld unter Privaten gelten, bedient er sich der Vorteile, die verfassungsgemäss der Landwirtschaft oder dem bäuerlichen Selbstbewirtschafter vorbehalten sind. Die Kantone und der Bund sind sozusagen Trittbrettfahrer, weil sie für sich Sonderregelungen in Anspruch nehmen, die eigentlich nur für die Landwirtschaft gelten. Sie erwerben Landwirtschaftsland zu billigen Preisen, um hochwertiges Bauland zu erschliessen. Deshalb trete ich auch den Bedenken entgegen, der Bund gerate mit dem Gebot der Rechtsgleichheit in Konflikt oder belohne jene, die sonst von tiefen Landpreisen profitieren würden, indem sie sich auf das bäuerliche Bodenrecht berufen könnten.

Den Vorwurf, der Bund wirke auch gegenüber anderen öffentlichen Institutionen, die Land erwerben, preistreibend, kann ich in diesem Sinne auch nicht gelten lassen, haben doch schon mehrere Kantone oder auch Gemeinden beschlossen, beim Erwerb von Landwirtschaftsland zu Erschliessungszwecken das Land eben höher abzugelten. Viele Kantone oder auch öffentliche Institutionen möchten nicht auf dem Weg der Enteignung zu diesen Grundstücken kommen, sondern sie möchten eben das Land dann auch frei erwerben können und somit öffentliche Infrastrukturbauten nicht auf dem Prozessweg, sondern einvernehmlich realisieren können.

Das Bundesrecht schränkt denn die Preisgestaltung im Landerwerb ja auch nur insofern ein, als die allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsätze, namentlich die Rechtsgleichheit, zu beachten sind. Soweit es um den Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken oder ganzer landwirtschaftlicher Gewerbe geht, sind das Gemeinwesen oder seine Anstalten nicht vor die Hürde der Verweigerungsgründe für die Bewilligung eines Erwerbs gestellt. Wenn ich also als Landwirt ein Grundstück oder einen Betrieb kaufen möchte, muss ich den Kauf bewilligen lassen; auch den Landpreis muss ich bewilligen lassen. Das Gemeinwesen muss das nicht. Wenn es um die Erfüllung einer nach Plänen des Raumplanungsrechts vorgesehenen öffentlichen Aufgabe geht und das Land dafür benötigt wird, dann untersteht der Landerwerb eben nicht der Bewilligungspflicht.

Daraus möchte ich ableiten, dass der Bund sich nicht an den Preisen, die im Landwirtschaftshandel gelten, orientieren soll oder dass er sie eben erhöhen soll. Deshalb empfehle ich Ihnen, die Minderheit Rieder zu unterstützen, die doch die tiefen Preise, die ich vorhin erwähnt habe, ein bisschen anhebt und sie damit in eine Grössenordnung bringt, welche, wie ich finde, näher an der Realität ist. Bei Land im Talgebiet mit einem Wert von 6 bis 12 Franken, das habe ich vorhin gesagt, sprechen wir - mal drei gerechnet - von rund 20 bis vielleicht 40 Franken pro Quadratmeter Boden. Für Erschliessungszwecke von wirtschaftlich interessanten Gebieten ist das, meine ich, nicht zu viel. Ich glaube, das ist gut zu vertreten. Wenn dieser Faktor im Enteignungsrecht festgeschrieben wird, dann mache ich meinerseits auch eine Empfehlung an den Bund: Ich meine, wenn er Land kauft, sollte er auch im freihändigen Kauf den Preis etwas höher ansetzen als auf dem Niveau, wie es sonst im Handel zwischen Landwirten üblich ist.

Besten Dank, wenn Sie die Minderheit Rieder unterstützen.