Engler Stefan · Ständerat · 2019-12-05
Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2019-12-05
Wortprotokoll
Beide Motionen aus dem Nationalrat - die von Frau Nationalrätin Graf-Litscher wie auch jene unseres früheren Kollegen Ulrich Giezendanner - greifen im Kern die gleiche Frage auf: Soll ein Führerausweisentzug als Folge einer Verkehrsregelverletzung für Berufsfahrerinnen und Berufsfahrer, für die die Berufsausübung auf dem Spiel steht, auf eine Fahrzeugkategorie beschränkt werden können, bzw. soll der Entzug je nach Fahrzeugkategorie unterschiedlich lange dauern können? Das ist die in beiden Motionen gestellte Frage.
Eine unterschiedliche Entzugsdauer für eine Fahrzeugkategorie, die zur Berufsausübung benötigt wird, ist nach geltendem Recht zwar schon möglich, nicht aber der Teilentzug des Führerausweises für nur eine Fahrzeugkategorie. Heute gilt: Wer mehrere Führerscheine hat und einen davon verliert, verliert alle. Das klassische Beispiel dafür ist der Buschauffeur, der in der Freizeit mit dem Motorrad eine Verkehrsregelverletzung begeht, die mit dem Entzug des Führerausweises geahndet wird.
Für die Beurteilung des Anliegens der beiden Motionen sind die einander gegenüberstehenden Interessen abzuwägen. Da ist zum einen das Interesse der Verkehrssicherheit durch einen präventiven Führerausweisentzug und zum anderen das persönliche Interesse von jemandem, der beruflich darauf angewiesen ist und für den der Führerausweisentzug faktisch ein Berufsausübungsverbot bedeutet.
Ihre Kommission hat sich eingehend mit der Frage befasst und ist mehrheitlich, mit 8 zu 3 Stimmen, zum Schluss gekommen, die Motion Graf-Litscher zu überweisen. Der Nationalrat nahm die Motion mit 165 zu 15 Stimmen an. Was waren die Überlegungen der Kommission dafür? Die Kommission möchte damit erstens ausdrücklich nicht an den Grundpfeilern von Via sicura und den Ansprüchen der Verkehrssicherheit rütteln. Es kann zweitens auch nicht darum gehen, dass Berufschauffeure von weniger strengen Verkehrsregeln profitieren sollen als gewöhnliche Verkehrsteilnehmer. Drittens darf es sich nur um leichte Fälle handeln, also um Fehler, die aus Unachtsamkeit begangen werden, die im Wiederholungsfalle aber bereits einen zwingenden Führerausweisentzug zur Folge haben. Nur in solchen Fällen, die man als leichte Verkehrsregelverletzungen beurteilt, soll also ein differenzierter Führerausweisentzug geprüft werden können. Die Kommission würde durch die Erweiterung des Rechtsrahmens etwas mehr Flexibilität schaffen, um im Einzelfall die Härte eines faktischen Berufsverbots abzufedern.
Die Kommission lehnt allerdings die in eine ähnliche Richtung zielende Motion Giezendanner "Differenzierter Führerausweisentzug" mit 5 zu 4 Stimmen bei 2 Enthaltungen ab; dies im Wesentlichen darum, weil sie im Unterschied zur Motion Graf-Litscher keinen Unterschied macht bezüglich der Schwere einer Verkehrsregelverletzung, für welche ein differenzierter Führerausweisentzug erwogen werden kann. Explizit will die Kommissionsmehrheit die angestrebte Erleichterung darauf beschränkt wissen, dass es sich um leichte Fälle von Verkehrsregelverletzungen mit einem geringen Verschulden und einer geringen Gefährdung handeln muss. Nur in diesen Fällen, ist die Kommission der Auffassung, rechtfertigt sich etwas mehr Flexibilität im Gesetz zugunsten des persönlichen Interesses an der fortgesetzten Berufsausübung.
Zusammengefasst beantragt Ihnen Ihre Kommission, die Motion Graf-Litscher 17.3520 anzunehmen, die Motion Giezendanner 17.3590 aber abzulehnen.