Jauslin Matthias Samuel · Nationalrat · 2019-12-09
Jauslin Matthias Samuel · Nationalrat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion · 2019-12-09
Wortprotokoll
Der Ursprung dieser Kommissionsmotion liegt in der Beratung des Datenschutzgesetzes. Eigentlich wollte die SPK-N das Begehren direkt bei den Fremdänderungen einarbeiten. Schlussendlich einigte man sich aber auf einen separaten Prozess. Damit wollte man weitere Verzögerungen bei der Beratung des Datenschutzgesetzes vermeiden.
Bei der Diskussion in der Kommission war auch das Bundesamt für Justiz anwesend. Von dieser Seite wurde keine Opposition gegen den vorliegenden Antrag laut. Dieses versetzte Vorgehen und auch der Motionstext wurden am 16.[NB]August 2019 mit 20 zu 2 Stimmen bei 1 Enthaltung deutlich angenommen. Eine Minderheit liegt nicht vor. Dass nun der Bundesrat im Wissen über diesen Ablauf die Motion nicht entgegennimmt und eine Ablehnung beantragt, erstaunt. Noch mehr erstaunt die Begründung, nämlich: "Eine Erweiterung der Datenbearbeitungskompetenz für die Flughafenhalter erachtet der Bundesrat nicht als notwendig." Der Rat habe ja bei der Beratung der Teilrevision 1 plus des Luftfahrtgesetzes diese Haltung bestätigt. Doch auch dem Bundesrat müsste eigentlich bekannt sein, dass anlässlich der Beratung des Luftfahrtgesetzes im Jahre 2016 den zuständigen Kommissionen noch gar kein Entwurf des neuen Datenschutzgesetzes vorlag.
Nachdem nun - Stand heute - die Beratung des Datenschutzgesetzes doch sehr weit fortgeschritten ist, zeigen sich die im Motionstext aufgeworfenen Fragen und Handlungsspielräume deutlich. So braucht es gerade für die Flughafenhalter klare Rechtsgrundlagen, zum Beispiel für das Profiling. Die Beurteilung, ob gemäss neuem Datenschutzgesetz die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Zweckbindung im Sinne des Gesetzgebers gegeben sind, kann nicht einfach an das Bundesamt für Zivilluftfahrt delegiert werden.
Flughafenhalter sind im konzessionierten Bereich gemäss Artikel 4 des Entwurfes des Datenschutzgesetzes Personen, die mit öffentlichen Aufgaben des Bundes betraut sind, womit Datenbearbeitungen nur mit klaren gesetzlichen Grundlagen erfolgen dürfen. Die Bearbeitung von besonders schützenswerten Daten oder das Profiling bedarf gar der Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinn. Im nicht konzessionierten Bereich agieren die Flughafenhalter privatrechtlich; dort gelten daher die Bestimmungen für Datenverarbeitung durch private Personen.
Flughafenhalter bearbeiten also diverse Personendaten, um insbesondere die Sicherheit der Passagiere, des Luftfahrtpersonals, des Betriebs und der Infrastruktur zu gewährleisten, den Zutritt zu sicherheitskontrollierten Bereichen zu überwachen, Vorfälle zu untersuchen und Verstösse gegen das Betriebsreglement zu erfassen. Überdies werden mittels Bearbeitung von Personendaten Passagierprozesse wie namentlich Check-in, Übertritt in den luftseitigen Bereich und Boarding abgewickelt. So kann zum Beispiel mittels [PAGE 2153] Videoüberwachung rasch auf ein von einem Passagier vergessenes Gepäckstück reagiert werden oder ein unrechtmässiger Übertritt vom Non-Schengen- in den Schengen-Bereich rückgängig gemacht werden, ohne dass dafür das gesamte Terminal oder der betroffene Flughafenbereich geschlossen werden muss. Dazu ist der Flughafenhalter auf einen Austausch von Videobildern mit der Kantonspolizei angewiesen.
Doch gibt es auch seitens der Airlines Zukunftsvisionen, die Passagierprozesse wie Check-in, Bordkartenkontrolle oder Boarding ohne Ticket mittels Biometrie - z. B. Gesichtsscan - durchführen zu können. Trotz ausdrücklichem Einverständnis der Passagiere wäre dafür gemäss Entwurf des Datenschutzgesetzes, Artikel 30 Absatz 2, ein Gesetz im formellen Sinn nötig. Dass der Bundesrat hier keinen Handlungsbedarf sieht und dies ohne stabiles gesetzliches Fundament einfach via Verordnung, Normen oder Empfehlung der Icao oder der EU regeln will, ist nicht im Sinne der Kommission.
Daher bitten wir Sie, der Kommissionsmotion zuzustimmen.