Rutz Gregor · Nationalrat · 2019-12-09
Rutz Gregor · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2019-12-09
Wortprotokoll
Die nationalrätliche Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen hat die zur Debatte stehenden vier Initiativen an ihrer Sitzung vom 3.[NB]Dezember diskutiert. Die Beratung umfasste insgesamt neun Initiativen. Davon beraten wir jetzt vier, und Sie [PAGE 2189] können erahnen, dass die Argumentation während dieser umfangreichen Beratung nicht immer ganz so strukturiert erfolgte, wie man sich das als Kommissionsberichterstatter gerne wünschen würde. Trotzdem versuche ich, die wichtigsten Argumente in aller Kürze zusammenzufassen.
Voraus: Die Kommission empfiehlt Ihnen mit 16 zu 7 Stimmen bei 0 Enthaltungen, den parlamentarischen Initiativen Feller, Aebischer Matthias und Guhl, und mit 16 zu 6 Stimmen bei 1 Enthaltung, der parlamentarischen Initiative Grossen Jürg keine Folge zu geben.
Es geht hier um Artikel 93 der Bundesverfassung - Sie haben es gehört -, und das Ziel der Initiativen ist eigentlich die Schaffung einer neuen Bundeskompetenz. Heute stellt Artikel 93 der Bundesverfassung die Kompetenzgrundlage für die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen dar. Nach Auffassung der Initianten soll dieser Verfassungsartikel dahingehend revidiert bzw. ergänzt werden, dass eine Bundeskompetenz für die Gesetzgebung über die Medien insgesamt geschaffen wird.
In ihrer Begründung - Sie haben es gehört - nehmen die Initianten v. a. Bezug auf den Passus, in dem die anderen Formen der fernmeldetechnischen Verbreitung erwähnt werden. Die Kollegen Guhl und Aebischer weisen in ihrer Begründung darauf hin, dass der Wortlaut von Absatz 2 wie auch der Titel von Artikel 93 eben nur Radio und Fernsehen erwähne, was zu Unklarheiten führe. Demgegenüber ist unbestritten, dass Artikel 93 die Presse nicht erfasst und der Bund diesbezüglich auch keine Regulierungs- oder Förderkompetenzen besitzt. Dies unterstreicht auch Kollege Grossen - Sie haben es gehört vorhin -, der dieser Verfassungsbestimmung geradezu musealen Charakter zumisst.
Dieser Argumentation vermochte die deutliche Mehrheit der Kommission nicht zu folgen, dies aus unterschiedlichen Gründen. Ein grosser Teil der Kommissionsmehrheit wehrte sich insbesondere dagegen, die Bundeskompetenzen im Medienbereich weiter auszubauen; dies darum, weil nach Auffassung der Mehrheit staatliche Interventionen im Medienbereich in einer liberalen Demokratie grundsätzlich falsch und auch gefährlich sind.
In der Kommission wurde argumentiert, die Behauptung, Artikel 93 der Bundesverfassung umfasse auch den Online-Bereich, sei aus verfassungsrechtlicher Sicht unhaltbar. Zudem waren verschiedene Kommissionsmitglieder der Auffassung, dass eine staatliche Finanzierung oder Förderung im Online-Bereich falsch sei, weil dort bereits heute eine grosse Angebotsvielfalt herrscht.
Ein Teil der Kommissionsmehrheit wehrte sich auch dezidiert gegen die Bestrebungen, Medienförderung - direkte Medienförderung - auf diesem Weg ermöglichen zu wollen. Sie sehen diesbezüglich keinen Handlungsbedarf. Weitere Vertreter der Kommissionsmehrheit lehnten die Initiative aus genau den umgekehrten Gründen ab. Sie erkannten zwar Handlungsbedarf, waren aber der Auffassung, dass eine Verfassungsänderung unnötig oder übertrieben und vor allem zu schwierig zu bewerkstelligen sei. Sie bevorzugen es, den seitens der Verwaltung vorgeschlagenen Weg über das Bundesgesetz über Radio und Fernsehen und das Postgesetz zu gehen.
Kurzum: Mit 16 zu 7 bzw. 16 zu 6 Stimmen empfiehlt Ihnen die KVF-N die Ablehnung dieser Vorstösse.