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Kuprecht Alex · Ständerat · 2019-12-10

Kuprecht Alex · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2019-12-10

Wortprotokoll

Im Kern geht es primär um die Auslegung des Bundesgesetzes über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen, welches seinen Ursprung 2013 und früher hatte. Dieses neue Gesetz sollte dazu beitragen, die innere und äussere Sicherheit der Schweiz zu gewährleisten, ihre aussenpolitischen Ziele umzusetzen, die schweizerische Neutralität zu wahren und die Einhaltung des Völkerrechtes zu garantieren. Zudem sollte dieses Gesetz den Einsatz von Sicherheitsunternehmen durch die Bundesbehörden zur Wahrnehmung von Schutzaufgaben im Ausland regeln.

Ganz konkret war im Jahre 2010 der Umstand, dass sich in Basel-Stadt die Sicherheitsfirma Aegis Group Holdings AG ins Handelsregister eintragen wollte. Es gab auch Anzeichen, dass sich noch weitere Unternehmen dieser Art in der Schweiz niederlassen wollten. Per Ende 2010 waren es rund zwanzig niedergelassene private Sicherheitsunternehmen, die tatsächlich oder möglicherweise in Krisen- oder Konfliktgebieten tätig waren. So ist es zumindest in der Botschaft zum Geschäft 13.017 nachzulesen.

Für Unternehmen, die von der Schweiz aus derartige Sicherheitsdienstleistungen oder Operationen anbieten, gab es bis zu diesem Zeitpunkt keine gesetzliche Regelung. Es verstand sich von selbst, dass unser Land solchen Dienstleistungsunternehmen nicht als Ausgangsbasis dienen und dass die Schweiz damit in Bezug auf die Neutralität die weltweit anerkannte Reputation und den demokratischen Rechtsstaat nicht in Verruf bringen sollte. Es war eine klare Ansage, dass wir derartige Firmen nicht in unserem Land domiziliert haben wollen.

In Artikel 2 dieses Gesetzes ist der Geltungsbereich beschrieben. In Absatz 1 sind alle Personenkreise und Gesellschaften enthalten, für die dieses Gesetz gelten soll. Gesprochen wird darin immer von Firmen, die Sicherheitsdienstleistungen im Ausland erbringen. Absatz 4 präzisiert unter Buchstabe a die Begriffe. So definiert er und hält er unter anderem fest, um welche Aufgaben es sich bei diesen privaten Sicherheitsdienstleistungen insbesondere handelt, und unter Buchstabe b, welche weiteren Dienstleistungen ebenfalls noch gemeint sind, zum Beispiel Rekrutierung oder Vermittlung von Personal. Es war keine Rede davon, dass Firmen, die dem Kriegsmaterialgesetz oder dem Güterkontrollgesetz unterworfen sind, ebenfalls in dieses Gesetz mit einbezogen werden müssen und sollen.

Die Verabschiedung und Inkraftsetzung dieses neuen Gesetzes hatte zur Folge, dass die Schweiz durch die restriktive Regulierung für derartige Unternehmungen uninteressant wurde und sie unser Land wieder verliessen. Das eigentliche Ziel wurde somit erreicht.

Was nun aber durch das EDA in dieses Gesetz hineininterpretiert wurde, entspricht weder den damaligen Absichten des Bundesrates noch denjenigen des Parlamentes. Ich glaube nicht, dass unsere in der Schweiz bekannten Firmen irgendeinmal die Absicht gehabt haben, im Bereich der Zweckbestimmung dieses Gesetzes tätig zu werden. Es ist zu befürchten, dass auch bei Vorliegen des Berichtes zum Postulat Schilliger 19.4297 keine Neuauslegung des Söldnergesetzes durch das EDA vorgenommen wird. Das würde bedeuten, dass wir als Legislative nur noch beschränkt handlungsfähig wären und diese durch das EDA sehr extensiv ausgelegte Interpretation von nachhaltigem Schaden für den Wirtschaftsstandort Schweiz, dessen Verlässlichkeit und die Rechtssicherheit wäre.

Es gilt deshalb, die regulatorischen Fäden selbst in die Hand zu nehmen, die Ergebnisse der interdepartementalen Arbeitsgruppe nach Vorliegen zu studieren und zu beachten sowie regulatorisch so vorzugehen, wie das im Sinn und Geist der damaligen Legislative war, die dieses Gesetz verabschiedet hat.

Damit das weiter gewährleistet wird, ersuche ich Sie dringend, entgegen dem Antrag des Bundesrates beide Motionen anzunehmen.