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Meier-Schatz Lucrezia · Nationalrat · 2002-09-26

Meier-Schatz Lucrezia · Nationalrat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion · 2002-09-26

Wortprotokoll

Die CVP-Fraktion bekennt sich einmal mehr zum Wettbewerb und will auch ganz klar das Wettbewerbsverhalten der Unternehmen ändern. Die direkten Sanktionen sind ein geeignetes Mittel dafür, daher unterstützen wir auch die Einführung dieser direkten Sanktionen. Es liegt auf der Hand, dass die Folge des heutigen Sanktionensystems das Fehlen der Abschreckungswirkung des Kartellgesetzes ist. Das betroffene Unternehmen erhält in der ersten Phase anstelle einer Sanktion nur eine Verwarnung in Form einer Verfügung. Diese gesetzgeberisch absurde Regelung wird erst recht zum Fiasko, wenn die Unternehmen durch diese Regelung gar zur Kartellbildung verleitet werden. Unternehmen können bei der Vergabe von einzelnen Aufträgen pro Ausschreibung ein Kartell bilden. Diese Auftragskartelle werden zwar bei Entdeckung durch die Weko heute per Verfügung verboten, eine neue Ausschreibung betrifft aber nicht den gleichen Gegenstand der ausgesprochenen Verfügung und kann deshalb nur wieder unter Androhung neuer Verfügungen verboten werden. Diese endlose Kette führt zu keinen Erfolg versprechenden Resultaten. Das Ziel der Bekämpfung der Kartelle kann so nicht erreicht werden.

Ich freue mich darüber, dass eigentlich die grosse Mehrheit in diesem Saal dies mittlerweile auch eingesehen hat. Das war noch vor einem Jahr nicht so. Die Wirksamkeit des Kartellgesetzes hängt entscheidend von der Präventivwirkung ab. Diese Präventivwirkung wird erstens durch die Androhung von direkten Sanktionen erzielt, die sich wirtschaftlich nicht lohnen dürfen, zweitens durch die Erhöhung der Entdeckungswahrscheinlichkeit und drittens durch den Reputationseffekt, das heisst, der Nutzen des Unternehmens aus einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung wird auch durch den erwarteten Imageverlust vermindert.

Nun aber stellen wir fest, dass die Meinungen vor allem bei der Sanktionshöhe auseinander driften. Die Anträge der Minderheit I (Spuhler) und der Minderheit II (Gysin Hans Rudolf) führen zu einer massiven Verminderung der Strafe. Die Minderheit I verlangt, dass von der Weko nachgewiesen werden muss, dass das Unternehmen nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehrungen [PAGE 1451] getroffen hat, um dieses unzulässige Verhalten zu verhindern. Nicht nur würden diese Abklärungen die Arbeit der Weko beträchtlich erschweren, sondern Unternehmen würden alles daran setzen, um die Verantwortung für ihre bereits getroffenen Abmachungen allenfalls einzelnen Verantwortlichen, auch solchen in subalternen Funktionen, innerhalb des Unternehmens zuzuschieben. Diesem Antrag kann so nicht zugestimmt werden, denn er kommt einer ganz klaren Verhinderungsstrategie gleich.

Auch dem Antrag der Minderheit II können wir nicht zustimmen. Dieser hat zwei Elemente. Einerseits will er primär den Gewinn in Betracht ziehen, dies, obschon Sie und wir alle hier in diesem Saal wissen, dass es ausserordentlich schwierig sein wird, diesen Gewinn zu ermitteln. Anderseits will die Minderheit II den Schweizer Markt noch in geographische Märkte aufgeteilt wissen.

Beide Anträge führen zu einer Schwächung des Sanktionierungssystems und erlauben de facto keine schärfere Gangart der Weko. Die CVP-Fraktion lehnt daher beide Anträge ab. Sie wird der Mehrheit der Kommission folgen, welche die Sanktionshöhe in erster Linie nach der Dauer und der Schwere der Wettbewerbsbeschränkungen festlegt. Die Sanktion soll erstens durch eine maximale Betragshöhe festgelegt werden, d. h. 10 Prozent des in der Schweiz generierten Umsatzes; sie soll zweitens eine zeitliche Dimension beinhalten, d. h. die letzen drei Geschäftsjahre; sie soll drittens als Bemessungsgrundlage für die Strafe den erzielten Gewinn mit einbeziehen. Wir stellen jedoch fest, dass mit dieser Lösung der Umsatz des gesamten Unternehmens und nicht nur jener des Produktes als Bemessungsgrundlage dient. Wir erwarten vom Ständerat ganz klar, dass er sich dieser Frage nochmals annimmt und im Detail abklärt, ob als Bemessungsgrundlage für die Strafe nicht nur der Umsatz, welcher durch die unzulässige Abrede erzielt wurde, in Betracht gezogen werden sollte, dies anstelle des gesamten Umsatzes des Unternehmens.

Ich bitte Sie namens der CVP-Fraktion, die Anträge der Minderheit I (Spuhler) und der Minderheit II (Gysin Hans Rudolf) abzulehnen und der Mehrheit zuzustimmen. Wir sind der Auffassung, dass wir mit der Einführung direkter Sanktionen die erforderliche abschreckende Wirkung erzielen können. Gerade diese ist von Bedeutung: Sie erhöht im Bereich besonders bedenklicher Wettbewerbsbeschränkungen die Präventivwirkung des Gesetzes entscheidend.

Daher bitte ich Sie, der Mehrheit zu folgen.