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preparatory:AB 25554

Gysin Hans Rudolf · Nationalrat · Basel-Landschaft · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-09-26

Wortprotokoll

Die vom Bundesrat vorgeschlagene Bussenbemessung und Bussenhöhe für die direkten Sanktionen sind unverhältnismässig und auch nicht zweckmässig. Sie müssen in einem vernünftigen Verhältnis zum angerichteten Schaden stehen und die Sanktionierung von anderen, vergleichbaren Tatbeständen sowie die entsprechenden Regelungen im Ausland beachten.

Zuerst zur Bemessungsgrundlage bzw. der Bussenbemessung: Hier ist wie beim bisherigen Artikel 50 des Kartellgesetzes primär auf den durch kartellwidriges Verhalten erzielten Gewinn und nicht auf den Umsatz abzustellen. Falls der Umsatz zum Zuge kommen muss, weil kein Gewinn festgestellt werden kann, ist dessen Beschränkung auf die betroffenen Produkte einerseits und auf die geographischen Märkte andererseits vorzusehen. Denn alles andere macht keinen Sinn. Es wäre unverhältnismässig, im Falle eines behaupteten Verstosses eines bestimmten Produktes im Markt in einer bestimmten Region den Umsatz aller Produkte des Unternehmens in der ganzen Schweiz zu büssen.

Und nun zur Bussenhöhe: Unverhältnismässig hohe Bussen können direkte Auswirkungen auf die Arbeitsplätze des Unternehmens und den Arbeitsmarkt zur Folge haben. Bei den von der Mehrheit beantragten Sanktionen können KMU, wenn es sie betrifft, vom Markt gefegt werden. Deshalb sind - bei allem Verständnis für das Anliegen der Verhinderung kartellwidriger Missbräuche - auch die Auswirkungen auf die Arbeitsplätze zu berücksichtigen. Es hat keinen Sinn, Sanktionen in aller Härte auszusprechen, wenn anschliessend die Arbeitslosenversicherung die ganze Sache wieder zu bereinigen hat.

Beim Umsatz sind deshalb nicht 10 Prozent des in den letzten drei Jahren erzielten Umsatzes, sondern 10 Prozent des Durchschnittsumsatzes der letzten drei Jahre herbeizuziehen. Es gibt keinen Grund, hier weiter zu gehen als die EU. Wenn ein Gewinn festgestellt werden kann, soll jedoch, wie bereits erwähnt, der Umsatz nicht zum Zuge kommen. Die Busse soll dann bis zur dreifachen Höhe des unrechtmässig erzielten Gewinnes betragen können, wie dies bereits heute in Artikel 50 des Kartellgesetzes unter den Verwaltungssanktionen vorgesehen ist.

Ich bitte Sie, der Minderheit II (Gysin Hans Rudolf) zuzustimmen.