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Müller Damian · Ständerat · 2019-12-12

Müller Damian · Ständerat · Luzern · FDP-Liberale Fraktion · 2019-12-12

Wortprotokoll

Der Präsident hat mich gebeten, dass ich für ihn hier in der Arena für seine Motion kämpfe. Das mache ich natürlich als Copräsident der parlamentarischen Gruppe Kinder- und Jugendmedizin sehr gerne.

Ich begrüsse es, dass der Bundesrat Ziffer 1 annehmen will. Ich erachte die Haltung des Bundesrates allerdings als zu zögerlich. Die Regierung schreibt in ihrer Stellungnahme, dass die Rahmenbedingungen für eine breite Implementierung noch nicht erfüllt seien. Diese Aussage erachte ich so nicht als korrekt. Ich bin der Meinung, dass die gesetzlichen Grundlagen für die Umsetzung der Motion genügen und es keine Änderung des Heilmittelgesetzes braucht. Dies werde ich nachfolgend kurz ausführen.

Im Zusammenhang mit der Motion sind drei Punkte wichtig: Erstens ist der Handlungsbedarf beträchtlich, zweitens können die Massnahmen relativ einfach ergriffen werden, und [PAGE 1162] drittens genügen die gesetzlichen Grundlagen, um rasch eine Verpflichtung zur Verwendung von E-Health-Tools auf Verordnungsebene einzuführen.

1.[NB]Handlungsbedarf: Gemäss Expertinnen und Experten treten Medikationsfehler in der Kindermedizin zehnmal häufiger auf als in der Erwachsenenmedizin. Dies ist ein gravierendes Problem, das für die betroffenen Kinder im schlimmsten Fall tödlich enden kann. Der Handlungsbedarf ist unbestritten. Packen wir also die offensichtlichen Mängel bei der Kindermedikation an.

2.[NB]Massnahmen: Die gute Nachricht ist: Man kann wirkungsvolle Massnahmen relativ einfach umsetzen. E-Health-Tools wie Datenbanken und klinische Entscheidungsunterstützungssysteme helfen beispielsweise bei der Berechnung von Dosierungen und mit Blick auf die Verträglichkeit von Arzneimittelkombinationen. Nachweislich senken E-Health-Tools Medikationsfehler und damit die Morbidität und Mortalität bei jungen Patientinnen und Patienten.

3.[NB]Verpflichtung zum Einsatz von E-Health-Tools: Man kann zu Recht die Frage stellen, weshalb es eine spezifische Verpflichtung zum Einsatz von E-Health-Tools bei der Kindermedikation braucht. Der Grund ist eigentlich ganz einfach: Die Implementierung dieses Tools verläuft in den Schweizer Spitälern, in den Apotheken und Arztpraxen schleppend. Es fehlen das Budget, der interne Druck und die gesetzliche Verpflichtung, und aufgrund fehlender Transparenz über Fehler bei der Kindermedikation gibt es auch kaum Druck aus der Öffentlichkeit.

Die gute Nachricht ist, dass die interessierten Kreise, nämlich die Fachgesellschaften der Kinder- und Jugendmedizin, aber auch die betroffenen Kinderspitäler und Spitäler mit einer Kinderabteilung, die Motion Stöckli unterstützen. Sie haben entsprechende Schreiben erhalten. Es wird begründet, dass es eine staatliche Verpflichtung brauche, weil es inakzeptabel sei, dass bei Kindern und Jugendlichen die Medikationsqualität von Spital zu Spital unterschiedlich sei, obwohl man Möglichkeiten habe, die Medikation zu verbessern und schweizweit ein hohes Niveau zu erreichen. Die Freiwilligkeit hat eben, wenn es um die Behandlung von Kindern und Jugendlichen geht, auch ihre Grenzen. Die Medikationsqualität muss schweizweit gleich hoch sein.

Nimmt der Ständerat die Motion an, so kann das BAG auf[NB]Verordnungsebene für den verpflichtenden Einsatz von E-Health-Tools bei der Kindermedikation in Spitälern sorgen. Artikel 32 KVG, "Voraussetzungen", mit den WZW-Vorgaben - das heisst: Wirksamkeit, Zweckmässigkeit, Wirtschaftlichkeit -, Artikel 58 KVG, "Qualitätssicherung", sowie die Vorgaben im HMG und im Medizinalberufegesetz genügen, um die Verpflichtung auf Verordnungsebene festzulegen. Die WZW-Vorgaben können nur erfüllt werden, wenn beim Off-Label Use und bei der Kombination von Arzneimitteln E-Health-Instrumente eingesetzt werden. Der Einsatz dieser Tools macht also auch aus haftungsrechtlichen Überlegungen Sinn. Wer die Instrumente einsetzt, ist auf der sicheren Seite. Ich weise darauf hin, dass das Abweichen vom Clinical Decision Support möglich ist. Das Abweichen muss aber begründet und dokumentiert werden.

Nur im Falle der Annahme kann der Zweitrat die Motion abändern, wie dies der Bundesrat beantragt. Ich erachte dies aber nicht als zwingend nötig. Alle Leistungserbringer sollen die Datenbanken und die Entscheidungsunterstützungsinstrumente einsetzen. Ich bin aber damit einverstanden, die Verpflichtung vorerst auf den stationären Bereich zu beschränken, wo die Fehlerhäufigkeit und somit das Schädigungsrisiko am höchsten sind.

Ich darf Sie bitten: Nehmen Sie die gesamte Motion an!