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Fässler Daniel · Ständerat · 2019-12-16

Fässler Daniel · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2019-12-16

Wortprotokoll

Absatz 1 ist nicht bestritten, ich möchte aber trotzdem kurz eine Ausführung dazu machen. Ich wurde verschiedentlich gefragt, was unter den in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien zu verstehen sei und weshalb man sich auf die Parteien fokussiert und den Begriff nicht weiter gefasst habe. In diesem Sinn zur Klarstellung: Es geht effektiv nur um politische Parteien und nur um jene, welche in der Bundesversammlung vertreten sind. Das sind in der Regel nationale Parteien. Es können aber ausnahmsweise auch kantonale Parteien sein, wenn ein Parlamentarier, eine Parlamentarierin als Vertretung einer kantonalen Partei in der Bundesversammlung Einsitz genommen hat, beispielsweise ein Vertreter der Lega dei Ticinesi. Der ist nicht über eine nationale Partei in der Bundesversammlung vertreten, sondern über die kantonale Partei.

Über die Frage, ob man auch andere Organisationen der Offenlegungspflicht unterstellen soll - beispielsweise Gewerkschaften, Wirtschaftsverbände usw. -, wurde in der Kommission diskutiert. Man nahm davon Abstand, weil die Abgrenzung letztlich sehr, sehr schwierig gewesen wäre: Wo zieht man einen Schlussstrich? Ausserdem sind diese Organisationen ja nicht in der Bundesversammlung vertreten. Sie machen wohl Politik, sie werden von der Gesetzesrevision betroffen sein, nämlich dort, wo sie Abstimmungskampagnen führen, oder dort, wo sie Mitglieder der Bundesversammlung bei ihrer Wahl finanziell unterstützen. Das wollte ich zu Absatz 1 sagen.

Bei Absatz 2 ist gemäss Entwurf vorgesehen, dass die in der Bundesversammlung vertretenen Parteien einmal im Jahr ihre gesamten Einnahmen sowie Zuwendungen im Wert von mehr als 25[NB]000 Franken pro Zuwenderin oder Zuwender und Jahr offenlegen müssen. Es gab eine Minderheit Stöckli zu Artikel 76b Absatz 2 Buchstabe a, die zurückgezogen wurde. Darüber muss ich in diesem Sinn nicht mehr referieren. Ich komme daher gleich zu Buchstabe b, und da füge ich noch etwas an: Ich mache etwas längere Ausführungen auch zur Minderheit Stöckli, weil diese Minderheit aus Personen besteht, die nicht reden dürfen, ich schaue den Präsidenten an, oder welche nicht mehr im Parlament vertreten sind. Deshalb habe ich in der Kommission versprochen, die Gründe der Minderheit auch als Kommissionsberichterstatter darzulegen.

Diese Minderheit Stöckli spricht sich dafür aus, in Absatz 2 Buchstabe b bereits Zuwendungen ab 10[NB]000 Franken der Offenlegungspflicht zu unterwerfen. Derselbe tiefere Grenzwert soll gemäss dieser Minderheit auch bei Wahlen in den Nationalrat sowie bei Abstimmungskampagnen gelten. Diese Differenz finden Sie auf der nächstfolgenden Seite im nachfolgenden Artikel 76c, und zwar bei Absatz 2 Buchstabe c. Diese Minderheit Stöckli möchte zudem die Offenlegungspflicht bei Wahl- und Abstimmungskampagnen nicht erst bei Aufwendungen über 250[NB]000 Franken einführen, sondern bereits ab einem Gesamtbetrag von mehr als 100[NB]000 Franken. Mit dem Schwellenwert von 10[NB]000 [PAGE 1170] Franken für einzelne Zuwendungen sowie mit dem Schwellenwert von 100[NB]000 Franken für den massgebenden Gesamtbetrag übernimmt die Minderheit Stöckli die Forderungen der Transparenz-Initiative. Eine Spende von 10[NB]000 Franken sei bereits ein erheblicher, nicht alltäglicher Beitrag.

Die Kommissionsmehrheit entschied sich für die höheren Werte, um den administrativen Aufwand zu begrenzen.