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Pelli Fulvio · Nationalrat · 2002-09-26

Pelli Fulvio · Nationalrat · Tessin · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-09-26

Wortprotokoll

Tout d'abord, une précision qu'a déjà faite Mme Fässler. Sur le dépliant, il est écrit 100 000 francs d'amende, mais en réalité la proposition était de 1 million de francs. Il manque donc un zéro, un zéro non négligeable.

Deuxième observation d'ordre général, cette proposition a été présentée en commission par Mme Fässler, ce qui explique que ce soit une autre personne qui l'ait développée ici. Comme Mme Fässler ne peut pas défendre sa position et que je dois lui expliquer pourquoi elle a tort, je me permettrai de parler en allemand bien qu'étant rapporteur de langue française.

Eine Minderheit der WAK möchte direkte Sanktionen nicht nur gegen die fehlbaren Unternehmen verhängen, sondern auch gegen die natürlichen Personen, die für das Unternehmen gehandelt haben. Eine starke Betonung der Strafen gegen natürliche Personen kennt insbesondere das amerikanische Recht, das sogar Gefängnisstrafen vorsieht. Solche Strafandrohungen können zwar eine stark abschreckende Wirkung ausüben, aber wir müssen aufpassen, dass wir hier nicht über das Ziel hinausschiessen. Im amerikanischen Kartellrecht erfolgt die Abschreckung weitgehend durch schwere Strafandrohungen gegen natürliche Personen. Das Kartellverwaltungsrecht spielt dort nur eine untergeordnete Rolle.

Der Schweiz wäre ein solches Rechtssystem aber fremd. Hier funktioniert das Kartellrecht vor allem durch eine Abschreckung gegenüber dem Unternehmen. Im kontinentaleuropäischen Rechtsraum geht die Tendenz allgemein dahin, von Strafsanktionen gegen natürliche Personen wegzukommen. Das erklärt sich unter anderem damit, dass Verwaltungssanktionen besser durchsetzbar sind. Das Problem bei Strafsanktionen gegen natürliche Personen liegt darin, dass sie voraussetzen, dass jemandem ein Verstoss persönlich zugerechnet und vorgeworfen werden kann. Das ist etwas anderes, als wenn ein Unternehmen der Adressat ist. Welches Unternehmen an einem unzulässigen Verhalten beteiligt ist, lässt sich leichter feststellen, als welche Person konkret an den entsprechenden Entscheidungen beteiligt war. Hinzu kommt, dass man der Person ein fehlbares Verhalten persönlich vorwerfen können muss, das heisst, die Person muss schuldhaft gehandelt haben. Auch verfahrensrechtlich müssen bestimmte Garantien eingehalten werden.

Alles in allem würde der Weko mit solchen direkten Strafen gegen natürliche Personen ein riesiger Zusatzaufwand verursacht, der in keinem Verhältnis zu den erzielten Ergebnissen stehen dürfte. Was mit dem Kartellgesetz ja eigentlich angestrebt wird, ist Folgendes: Unternehmen sollen sich korrekt verhalten und auch durch interne Weisungen dafür sorgen, dass die wettbewerbsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Der Druck muss daher direkt auf die Unternehmen ausgeübt werden, indem ihnen für die Fälle der Widerhandlung gegen das Kartellgesetz finanzielle Nachteile angedroht werden. Wenn das Kartellgesetz gegenüber den Unternehmen durchgesetzt werden kann, braucht es keine Abschreckung gegen natürliche Personen. Aus diesem Grund sind griffige Sanktionen gegen Unternehmen ausreichend.