Rechsteiner Paul · Ständerat · 2019-12-16
Rechsteiner Paul · Ständerat · St. Gallen · Sozialdemokratische Fraktion · 2019-12-16
Wortprotokoll
Das ist der letzte Antrag, den ich stelle. Es geht um den Kündigungsschutz. Das Ziel der Motion Gysin Remo 03.3212 war der Kündigungsschutz für Whistleblower, die berechtigt Meldungen machen und sich an alle Pflichten gehalten haben, die neu eingebaut worden sind. Es sind höhere Hürden, die jetzt überwunden werden müssen, damit eine Meldung gemacht werden kann. Es geht um Personen, die all das erfüllt haben und denen dann gekündigt wird. Das zentrale Ziel der Motion Gysin war aber, nicht neue Hürden zu schaffen, sondern Whistleblower vor Kündigungen zu schützen. Dieser Antrag will das realisieren, und damit hätten Sie jetzt noch die Möglichkeit, Kollege Rieder, bei einer schwierigen gesetzgeberischen Übung das zu korrigieren, was das Zentrale war an der ganzen Vorlage, nämlich Personen, die berechtigt Meldung machen, vor einer Kündigung zu schützen.
Die Nichtigkeit ist die stärkste Konsequenz einer missbräuchlichen Kündigung, das ist einzuräumen. Eine solche Nichtigkeit ist aber im Recht nicht unbekannt: Auch im Krankheitsfall ist eine Kündigung während einer bestimmten Zeit nichtig. Bei langjährigen Arbeitsverhältnissen darf bei Krankheit in den ersten sechs Monaten nicht gekündigt werden. Die Kündigungsfristen bei Krankheit sind nach Dauer der Arbeitsverhältnisse abgestuft, und Kündigungen vor diesen Fristen sind nichtig. Nichtig nach Gesetz sind auch Kündigungen, die während Prozessen zur Realisierung der Lohngleichstellung von Mann und Frau ausgesprochen werden.
Was folgt aus der Nichtigkeit? Gemäss Praxis ist die Wiedereinstellung der Gekündigten durchzuführen, wenn es sich in diesen Fällen als praktikabel erweist. Ich erlebe das in der Praxis immer wieder; das ist vor allem bei grösseren Unternehmen regelmässig möglich. Aber es gibt auch Situationen, wo sich dies im konkreten Falle als nicht praktikabel erweist. Die Nichtigkeit hat aber den grossen Vorteil, dass nachher die[NB]vermögensrechtlichen Folgen der Kündigung offen und nicht mit der Limite von sechs Monatslöhnen [PAGE 1185] als Maximum zu regeln sind, sprich: Eine wirksame Sanktion muss sehr viel weiter gehen können als das heutige Recht. Bei[NB]Kündigungen hätten wir hier mit dieser Rechtsfolge analog zum Krankheitsfall dann eine Regelung, die den Namen "Kündigungsschutz" verdient und diesen gegenüber heute[NB]klar[NB]verbessert. Damit wäre der Kessel wieder etwas geflickt, wenn Sie schon an diesen neuen Hürden festhalten würden. Sie hätten dann immerhin den Kündigungsschutz verbessert.
Noch ein kurzes Wort an Kollege Rieder: Wenn Sie die Vernehmlassung seinerzeit noch präsent haben, dann war der Hauptkritikpunkt der fehlende Kündigungsschutz der Vernehmlassungsvorlage. Der Bundesrat gab damals die Antwort - das betraf noch die erste Vorlage von vor vielen Jahren -, dass das separat aufgegleist würde. Das war bis jetzt nicht möglich. Wer weiss, vielleicht wird irgendwann etwas möglich, aber im Moment, wo es um die Whistleblower geht, ist dies die entscheidende Frage.
Ich bitte Sie deshalb, diesem Antrag zuzustimmen.