Humbel Ruth · Nationalrat · 2019-12-17
Humbel Ruth · Nationalrat · Aargau · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2019-12-17
Wortprotokoll
In diesem Block geht es um das Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege, also um die Verpflichtung der Kantone, eine Bedarfsplanung zu machen und Beiträge an die Kosten der praktischen Ausbildung zu gewähren, und es geht um die entsprechenden Bundesbeschlüsse über Finanzhilfen. Unbestritten sind die Beiträge an die Kantone für die Schaffung von Ausbildungsplätzen. Bestritten ist hingegen der Beitrag an die Sicherung des Lebensunterhaltes von Personen in schwierigen Einkommensverhältnissen.
In Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b geht es um Ausbildungsbeiträge der Kantone für Absolventinnen und Absolventen der Ausbildung in Pflege HF und FH zur Förderung des Zugangs zu diesen Ausbildungsgängen. Damit sollen Personen unterstützt werden, die aufgrund des tiefen Ausbildungslohns von rund 1000 bis 1500 Franken ansonsten eine solche Ausbildung nicht angehen könnten. Ein solches Einkommen ist auch für Personen ohne Unterhaltspflichten zu tief, um davon leben zu können, weshalb die Kommissionsmehrheit keine Einschränkung auf Personen mit Unterhaltspflichten machen möchte. Es geht beispielsweise um Fachangestellte Pflege, die eine Ausbildung zur Pflegefachfrau HF oder FH machen möchten. Die Kommissionsmehrheit findet es wichtig, dieses Fachkräftepotenzial zu nutzen.
Die finanziellen Konsequenzen der Anträge der Kommissionsmehrheit bzw. der Minderheiten sehen Sie in Entwurf 2, dem Bundesbeschluss über Finanzhilfen zur Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege. Die finanziellen Folgen sind eine Konsequenz aus den Anträgen zu Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b. Die Minderheit I (de Courten) will den Bezügerkreis auf Anspruchsberechtigte mit familiären Betreuungs- und Unterhaltspflichten begrenzen. Das hätte dann einen Verpflichtungskredit von 368 Millionen Franken zur Folge. Die Kommissionsmehrheit will keine Beschränkung auf Personen mit Familienverpflichtungen. Das führt im Bundesbeschluss zu einem Verpflichtungskredit von 469 Millionen Franken für acht Jahre. Die Minderheit II (Nantermod) will diese Unterstützungsbeiträge ganz streichen und sieht nur noch Beiträge an die Kantone für die Schaffung von Ausbildungsplätzen vor. Diese Lösung hätte einen Verpflichtungskredit von 268 Millionen Franken zur Folge. In der Kommission wurden die entsprechenden Anträge mit 13 zu 11 Stimmen abgelehnt.
Ich bitte Sie, der Kommissionsmehrheit zu folgen.
Bei Artikel 6 gibt es eine Differenz zwischen dem Bundesrat und der Kommission. Der Bundesrat möchte es den Kantonen überlassen, Beiträge auszurichten; die einstimmige Kommission will eine verpflichtende Formulierung. Es geht da auch darum, dass die Solidarität zwischen den Kantonen spielt, dass es keine Trittbrettfahrer gibt, dass nicht die einen Ausbildungsbeiträge zahlen und die andern nicht und die Pflegefachpersonen nachher in andere Kantone abwandern. Es braucht da Solidarität unter den Kantonen, weshalb sich die Kommission für die verpflichtende Fassung entschieden hat.
Die Minderheit III (Herzog Verena) verlangt bei Artikel 6 Absatz 2, dass die finanzielle Unterstützung von Personen in einem Studiengang Pflege an einer höheren Fachschule oder Fachhochschule auch in Form eines Darlehens erfolgen kann. Zwischen Ausbildungsbeiträgen und Darlehen zur Sicherung des Lebensunterhalts gibt es einen grossen materiellen Unterschied. Der Minderheitsantrag III würde den Harmonisierungseffekt infrage stellen. Darlehen sind rückerstattungspflichtig, Beiträge sind wie Stipendien nicht zurückzuerstatten. Die Kantone können vom Bund keine Beiträge an Darlehen einfordern, sonst müssen sie diese dem Bund auch wieder zurückerstatten, wenn betroffene Personen ihr Darlehen zurückerstatten müssen. Das ist relativ kompliziert und dieser Vorlage wesensfremd. Die Kantone können ja ohnehin Darlehen gewähren, unabhängig von diesem Gesetz. Die SGK hat diesen Antrag ebenfalls mit 13 zu 11 Stimmen abgelehnt.
Bei Artikel 7 Absatz 3 möchte die Minderheit Gysi Barbara den zweiten Teil streichen, das heisst, dass der Bundesrat die Bemessung der Bundesbeiträge regelt, aber keine Abstufung vornehmen kann. Der Bundesrat braucht jedoch eine gewisse Flexibilität für eine Abstufung der Beiträge. Um den Ausstieg für die Subventionsempfänger planbar zu machen, kann der Bundesrat beispielsweise vorsehen, dass die Bundessubventionen degressiv, das heisst mit abnehmenden Subventionsbeiträgen, ausgestaltet werden. Dieser Antrag wurde mit 18 zu 7 Stimmen abgelehnt. [PAGE 2310]
Mit 16 zu 8 Stimmen lehnte die Kommission den von der Minderheit III (Feri Yvonne) übernommenen Antrag ab, der Absatz 3bis streichen will, was hiesse, dass der Bundesrat bei den Bundesbeiträgen an Ausbildungsbeiträge keine Obergrenzen festlegen könnte.
Bei Artikel 12 Absätze 4 und 5 will die Minderheit Gysi Barbara die Befristung des Gesetzes auf acht Jahre streichen. Diesen Antrag hat die Kommission mit 13 zu 7 Stimmen bei 4 Enthaltungen abgelehnt. Falls bei der Evaluation nach sechs Jahren festgestellt würde, dass die Mittel und die Instrumente nicht genügen und dieses Gesetz weitergeführt werden muss, steht es dem Parlament frei, einen neuen Beschluss zu fassen und das Gesetz zu verlängern. Aus diesen Gründen unterstützt die klare Kommissionsmehrheit die Befristung.
Mit den Artikeln 10a und 30a GesBG möchte die Minderheit Gysi Barbara einen neuen Artikel "Berufsbezeichnung" mit Strafbestimmungen bei der Verletzung der entsprechenden Vorschriften einführen. Mit diesem Antrag wird suggeriert, dass die Berufsbezeichnungen, wie sie im Gesundheitsberufegesetz aufgeführt sind, Titel seien. Dem ist aber nicht so. Titel werden von Institutionen an Personen verliehen, die eine Ausbildung absolviert haben. Der Titelschutz, also der rechtliche Schutz der Titel für absolvierte Ausbildungen, ist in der Berufsbildung wie im Hochschulbereich durch bestehende Normen gewährleistet. Im Wettbewerbsrecht ist die unberechtigte Verwendung von Berufsbezeichnungen strafbar, wenn dadurch der Wettbewerb behindert oder Treu und Glauben im Rechtsverkehr geschädigt werden. Es besteht also kein Bedarf an neuen rechtlichen Grundlagen. Im Gegenteil, diese Bestimmung, wie sie die Minderheit will, würde Verwirrung stiften und keine Klarheit für Patientinnen und Patienten bringen. Dieser Antrag wurde von der SGK mit 13 zu 8 Stimmen bei 1 Enthaltung abgelehnt.
Zusammenfassend: Ich bitte Sie, bei allen Minderheitsanträgen der Kommissionsmehrheit zu folgen.