preparatory:AB 256408
Stöckli Hans · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2019-12-18
Wortprotokoll
Art. 716a Abs. 1 [GZ]
Antrag der Mehrheit [GZ]
Ziff. 5[GZ]
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ziff. 10[GZ]
10.[NB]bei Gesellschaften, die verpflichtet sind, auch im Ausland Massnahmen zur Einhaltung der Bestimmungen zum Schutz der Menschenrechte und der Umwelt zu treffen: die Erstellung des Berichts gemäss Artikel 716abis Absatz 1 Ziffer 4.
[VS]
Art. 716a al. 1[GZ]
Proposition de la majorité [GZ]
Ch. 5[GZ]
Adhérer à la décision du Conseil national
Ch. 10[GZ]
10.[NB]lorsque les sociétés sont tenues de prendre des mesures visant à garantir le respect des dispositions relatives à la protection des droits de l'homme et de l'environnement, y compris à l'étranger: établir le rapport visé à l'article 716abis alinéa 1 chiffre 4.
[VS]
Art. 716abis [GZ]
Antrag der Mehrheit [GZ]
Abs. 1 [GZ]
Der Verwaltungsrat trifft Massnahmen, die sicherstellen sollen, dass die Gesellschaft auch im Ausland die in ihren Tätigkeitsbereichen massgeblichen Bestimmungen zum Schutz der Menschenrechte und der Umwelt einhält (Sorgfaltsprüfung). Der Verwaltungsrat hat hierbei folgende Pflichten:
1.[NB]Er ermittelt mögliche und tatsächliche Auswirkungen der Geschäftstätigkeit auf Menschenrechte und Umwelt und schätzt diese ein.
2.[NB]Er setzt unter Berücksichtigung der Einflussmöglichkeiten der Gesellschaft Massnahmen zur Minimierung der festgestellten Risiken sowie zur Wiedergutmachung von Verletzungen um.
3.[NB]Er überwacht die Wirksamkeit der Massnahmen.
4.[NB]Er berichtet über die Erfüllung der Pflichten gemäss den Ziffern 1-3. [PAGE 1229]
Abs. 2 [GZ]
Gegenstand der Sorgfaltsprüfung sind auch die Auswirkungen der Geschäftstätigkeit von kontrollierten Unternehmen und aufgrund von Beziehungen mit Geschäftspartnern oder weiteren Personen oder Einrichtungen, ob privat oder staatlich. Dabei beschränkt sich die Sorgfaltsprüfung auf Auswirkungen, die unmittelbar mit der Geschäftstätigkeit, den Produkten oder den Dienstleistungen des Unternehmens verbunden sind.
Abs. 2bis [GZ]
Der Verwaltungsrat befasst sich vorrangig mit den schwersten Auswirkungen auf Menschenrechte und Umwelt. Er wahrt den Grundsatz der Angemessenheit.
Abs. 3 [GZ]
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 4 [GZ]
... deren Tätigkeit im Ausland ein besonders grosses Risiko der Verletzung der Bestimmungen zum Schutz der Menschenrechte und der Umwelt birgt ...
Abs. 5 [GZ]
Untersteht die kontrollierende Gesellschaft bereits diesem Artikel, ist dieser auf das kontrollierte Unternehmen nicht anwendbar. Mit Ausnahme der Berichterstattungspflicht, welche die kontrollierende Gesellschaft zu erfüllen hat, ist dieser Artikel jedoch anzuwenden auf Gesellschaften:
1.[NB]die zusammen mit dem oder den von ihnen kontrollierten ausländischen Unternehmen die Schwellenwerte nach Absatz 3 überschreiten und deren Geschäftstätigkeiten einen engen Zusammenhang haben, oder
2.[NB]wenn die Geschäftstätigkeiten der von ihnen kontrollierten ausländischen Unternehmen ein besonderes Risiko nach Absatz 4 bergen.
Abs. 6 [GZ]
Wo das Gesetz auf die Bestimmungen zum Schutz der Menschenrechte und der Umwelt auch im Ausland verweist, sind damit die entsprechenden für die Schweiz verbindlichen, international anerkannten Bestimmungen gemeint, soweit sie sich dazu eignen, auch gegenüber Unternehmen wirksam zu werden.
Abs. 7 [GZ]
Die Haftung der Gesellschaft für Schäden, die durch sie tatsächlich kontrollierte Unternehmen verursacht haben, aufgrund einer Verletzung der Pflichten dieses Artikels richtet sich ausschliesslich nach Artikel 55a. Eine Haftung der Gesellschaft für Schäden, die Dritte verursacht haben, mit denen die Gesellschaft oder ein von ihr kontrolliertes Unternehmen eine Geschäftsbeziehung hat, ist ausgeschlossen.
[VS]
Antrag der Minderheit I [GZ]
(Caroni, Hefti, Minder, Rieder, Schmid Martin, Vonlanthen)[GZ]
Abs. 2 [GZ]
Gegenstand dieser Sorgfaltsprüfung sind auch die Auswirkungen der Geschäftstätigkeit von kontrollierten Unternehmen. Der Bericht gemäss Absatz 1 Ziffer 4 gibt darüber hinaus Auskunft über Massnahmen, die der Verwaltungsrat hinsichtlich der Auswirkungen der Geschäftsbeziehungen mit Dritten auf Menschenrechte und die Umwelt getroffen hat. Der Bundesrat erlässt hierzu Ausführungsbestimmungen und passt diese periodisch den internationalen Entwicklungen an.
[VS]
Antrag der Minderheit II [GZ]
(Caroni, Hefti, Minder, Rieder, Schmid Martin, Vonlanthen)[GZ]
Abs. 2 [GZ]
Gegenstand dieser Sorgfaltsprüfung sind auch die Auswirkungen der Geschäftstätigkeit von kontrollierten Unternehmen und aufgrund von Geschäftsbeziehungen mit Zulieferern. Der Bericht gemäss Absatz 1 Ziffer 4 gibt darüber hinaus Auskunft über Massnahmen, die der Verwaltungsrat hinsichtlich der Auswirkungen der Geschäftsbeziehungen mit Dritten auf Menschenrechte und die Umwelt getroffen hat. Der Bundesrat erlässt hierzu Ausführungsbestimmungen und passt diese periodisch den internationalen Entwicklungen an.
[VS]
Antrag der Minderheit [GZ]
(Caroni, Hefti, Rieder, Schmid Martin, Vonlanthen)[GZ]
Abs. 3 Bst. c [GZ]
c. 5000 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt innerhalb der Schweiz bzw. 10[NB]000 Vollzeitstellen weltweit.