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Thanei Anita · Nationalrat · 2002-09-26

Thanei Anita · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2002-09-26

Wortprotokoll

Es geht hier um die Schicksalsfrage, ob sich ein Vermieter nach einer Handänderung auf die Vergleichsmiete berufen kann, um eine Mietzinserhöhung durchzusetzen. In Ihrer Kommission und in diesem Rat bestanden und bestehen Vorbehalte gegen die anvisierte Erhebung der so genannten Vergleichsmiete. Beide Seiten haben Angst vor einer "black box": die Mieterschaft vor einer Anheizung der Preise, die Vermieterschaft vor dem Gegenteil, vor dem Einfrieren der Preise.

Wir haben uns sowohl in der Kommission wie im Nationalrat zu einem doppelten Kompromiss durchgerungen. Die Vergleichsmiete wird zur Bestimmung der Missbrauchsgrenze ins Gesetz aufgenommen, darf jedoch nie ein Erhöhungsgrund im laufenden Mietverhältnis sein. Im Gegenzug dazu kann der Vermieter die Miete während der Mietdauer zu 100 Prozent an die Teuerung anpassen, was unter dem Blickwinkel der effektiven Kostensituation und der Verteilungsneutralität im Vergleich zum heutigen Recht nicht gerechtfertigt ist. Die Minderheit Hegetschweiler will nun die Handänderung als erhöhungsauslösenden Tatbestand für die Vergleichsmiete zulassen bzw. vorsehen.

Im Namen der SP-Fraktion teile ich Ihnen mit, dass wir die Vergleichsmiete als Erhöhungsgrund im laufenden Mietverhältnis keinesfalls akzeptieren werden. Die Streichung dieses Erhöhungsgrundes während der Mietdauer ist für uns eine Conditio sine qua non, um dieses Mietrecht zu akzeptieren. Wenn man die Vergleichsmiete als Erhöhungsgrund zulässt, führt dies zur Kumulierung der Indexierung, der Überwälzung wertvermehrender Investitionen und des Erhöhungsgrundes Vergleichsmiete im laufenden Mietverhältnis und somit zu einer Erhöhungsspirale, was unter dem Titel Mieterschutz schlichtweg zynisch ist.

Es gibt auch keinen sachlichen Grund für dieses Begehren - im Gegenteil: Die Vergleichsmiete hat nichts mit dem Kaufpreis und der Kostenstruktur aufseiten der Eigentümerschaft zu tun. Unabhängig von der Höhe des Kaufpreises und ohne Offenlegung der Ertragslage könnte sich der neue Vermieter auf die Vergleichsmiete berufen. Für einen solchen Bonus bleibt in Anbetracht der Belastung, welche die Mietzinse für die durchschnittlichen Haushalte darstellen, kein Raum.

Auch ist es widersprüchlich. Mit der Vergleichsmiete und der Indexmiete haben wir uns für ein neues Modell entschieden, das nichts mehr mit den effektiven Kosten zu tun hat. Man kann nun nicht eine Veränderung in der Kostenstruktur als Erhöhungstatbestand einführen und materiell eine Erhöhung gestützt auf die Vergleichsmiete, d. h. auf ein völlig anderes Kriterium, zulassen. Dadurch würden zwei Modelle, die nichts miteinander zu tun haben, vermischt.

Herr Hegetschweiler, auch der Vergleich mit dem heutigen Recht hinkt. Wir haben heute ein Mietrecht mit diversen [PAGE 1470] Kostenelementen. Der neue Eigentümer kann sich nach einer Handänderung auf die veränderte Kostenstruktur berufen, doch muss er diese offen legen. Das entspricht dem heutigen Modell, ist aber nach der Revision, nach der Einführung der Indexmiete, eben nicht mehr der Fall. Deshalb gibt es auch keinen Grund, im neuen Recht eine Handänderung gleich zu behandeln wie im bisherigen Recht.

Ich bitte Sie deshalb, der Mehrheit zu folgen, und zwar in Bezug auf sämtliche damit zusammenhängende Artikel.