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Fässler Daniel · Ständerat · 2019-12-18

Fässler Daniel · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2019-12-18

Wortprotokoll

Über die Definition der zentralen Begriffe des Datenschutzrechts hat Ihre Kommission relativ lange diskutiert. Dies gilt insbesondere für den Begriff des Profilings; darauf gehe ich später ein.

Ich äussere mich nun zu Artikel 4 Buchstabe c Ziffern 1 und[NB]3. Dabei geht es um zwei Beispiele von besonders schützenswerten Personendaten.

Zuerst zu Buchstabe c Ziffer 1: Im heute gültigen Datenschutzgesetz werden auch Daten über die gewerkschaftlichen Ansichten oder Tätigkeiten als besonders schützenswerte Personendaten aufgeführt. Der Bundesrat schlägt vor, dies unverändert so zu belassen. Eine deutliche Mehrheit des Nationalrates wollte nichts davon wissen. Ihre Kommission schliesst sich demgegenüber einstimmig dem Bundesrat an und spricht sich damit dafür aus, beim geltenden Recht zu bleiben. Damit wird auch den Anforderungen des europäischen Datenschutzrechts Rechnung getragen.

Zu Ziffer 3: Dass genetische Daten besonders schützenswerte Personendaten sind, ist unbestritten. Eine deutliche Mehrheit des Nationalrates möchte dies aber auf jene Daten beschränkt haben, die eine natürliche Person eindeutig identifizieren. Sie lehnt sich dabei an die Definition zu den biometrischen Daten in der nachfolgenden Ziffer 4 an. Die Kommission liess sich von Fachleuten erklären, weshalb genetische und biometrische Daten differenziert zu betrachten sind. Genetische Daten sind nur dann besonders schützenswert, wenn sie sich auf eine bestimmte Person beziehen oder wenn mit verhältnismässigem Aufwand bestimmbar ist, auf welche Person sie sich beziehen. Als biometrische Daten gelten demgegenüber Daten, die erstens durch ein spezifisches technisches Verfahren gewonnen werden, die zweitens bestimmte wesentliche Merkmale einer Person betreffen und drittens eine eindeutige Identifizierung der betreffenden Person ermöglichen. Der technische Prozess ist also, anders als bei den genetischen Daten, fester Bestandteil der Begriffsdefinition.

Zu diesen beiden Bestimmungen gibt es keine Minderheit. Ich wollte trotzdem die Meinung der Kommission zuhanden des Amtlichen Bulletins erläutern, damit der Nationalrat weiss, was er zu tun hat. (Heiterkeit)