Lexipedia

AB 256541

Maurer Ueli · Bundesrat · Zürich · 2019-12-18

Wortprotokoll

Hier bei Artikel 35a Absatz 4 geht es, wie ausgeführt wurde, um die Frage der Kündigung bzw. des Kündigungsverbotes für den Versicherer in der Krankenversicherung. Wir sind uns einig, dass es ein wichtiger Punkt ist, dass ein Versicherer einem Kranken, der viele Kosten verursacht, nicht einfach künden darf. Die Frage, die offenbleibt, das haben Sie aus der Diskussion gehört, ist, ob bei der Kollektivversicherung das Gleiche gelten soll.

Einem KMU, das ist das Beispiel, das Frau Birrer-Heimo jetzt gerade ausgeführt hat, das hohe Kosten verursacht, weil es einen schwierigen Fall hat, soll nicht gekündigt werden, denn wo käme es sonst unter? In der Kommission hat man auch den anderen Fall diskutiert: KMU, die das missbrauchen und Leute über die Krankenversicherung statt über die Arbeitslosenversicherung bezahlen lassen. Der Missbrauch wurde also auch angesprochen.

Das ist die Güterabwägung, die Sie vorzunehmen haben. Wir neigen dazu, Ihnen den Antrag der Kommissionsmehrheit und damit die bisherige Fassung Ihres Rates zu empfehlen. Damit würde das Gesetz auch ein Kündigungsverbot bei Kollektivversicherungen beinhalten. Wenn dort Missbrauch betrieben wird, dann müssten andere Wege gefunden werden. Das ist wohl eine Güterabwägung, je nachdem, aus welchem Blickwinkel Sie das betrachten. In der Praxis bedeutet es wohl einen gewissen Schutz für KMU, die vielleicht in diesen Geschäften nicht so zuhause sind, wenn auch dort ein Kündigungsverbot herrscht. Es gibt aber auch die andere Argumentation. In der Güterabwägung kommen wir zum Schluss, dass das Kündigungsverbot zum Schutz dieser KMU auch dort gelten soll.

Damit empfehle ich Ihnen, der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen und auch im Kollektivbereich beim Kündigungsverbot zu bleiben.