Engler Stefan · Ständerat · 2019-12-18
Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2019-12-18
Wortprotokoll
Im Verlauf der Eintretensdebatte wurden alle drei Konzepte einander gegenübergestellt, schlecht- oder gutgeredet und die Vor- und Nachteile der jeweiligen Konzepte aufgezeigt. Bei uns wurde bekanntlich von beiden Seiten, vonseiten der Initianten wie auch vonseiten der Wirtschaft, bezüglich der Frage, ob ein Gegenentwurf und, wenn ja, welcher gemacht werden soll, intensiv lobbyiert. Es geht letztlich aber nicht um die Frage, was wir dafür tun müssen, damit die Konzernverantwortungs-Initiative zurückgezogen wird. Die Frage ist eine viel politischere: Erkennen wir politischen Handlungsbedarf an, ein Problem zu lösen, das durch eine arbeitsteilige globale Wirtschaft entstanden ist, oder stellen wir es den Unternehmungen frei, sich eben freiwillig zurechtzufinden und entsprechend auch Reputationsrisiken einzugehen?
Der Gegenvorschlag sieht eine Lösung vor, die nicht mehr und nicht weniger als eine verbindliche Verrechtlichung minimaler Standards zur Einhaltung von Menschenrechten und Umweltrecht durch schweizerische Unternehmungen erreichen will, die im Ausland tätig sind. An und für sich leuchtet es allen ein, dass das eine Selbstverständlichkeit ist. Ich komme nachher noch kurz darauf zurück, weshalb sich die Haftung eigentlich auch gut nachvollziehen lässt. Der Antrag der Mehrheit ist insofern der einzige konsequente, wenn man auf die Frage der Unternehmensverantwortung eine Antwort geben will. Er bindet die ganze Frage der Sorgfalt und der Sorgfaltsprüfungspflicht, die Berichterstattung und als Sanktion dazu die Haftung zusammen. Jetzt kann man Elemente davon herausnehmen, wie es die Minderheit Rieder macht. Dieser Antrag beschränkt sich mehr oder weniger auf eine zahnlose Berichterstattungspflicht mit einer Sorgfaltsprüfungspflicht light in gewissen Bereichen, ist sehr selektiv und vor allem aber mit keinerlei Sanktion verbunden.
Es wurde gesagt, die Schweiz würde einen Alleingang wagen. Vielleicht mag das stimmen. Ich bin aber auch überzeugt, dass uns da die Entwicklung ganz schnell einholen wird. Wenn wir heute nicht autonom den Rechtsrahmen legen, dann werden ihn andere für uns bestimmen. Ich ziehe es vor, dass wir das souverän selber machen.
Die Diskussion könnte den Anschein erwecken, das Primat der Wirtschaft gelte vor dem Primat der Politik. Wenn also die Politik dort beginnt, wo die Wirtschaft noch Raum übrig lässt, können wir den gesellschaftspolitischen Erwartungen und Herausforderungen nie gerecht werden. Immerhin stehen hinter der Initiative und jetzt auch hinter dem Gegenvorschlag grosse Teile der Bevölkerung, auch Teile der Wirtschaft - sie wurden genannt. Kollege Würth, am Schluss hat sich sogar noch die Konferenz der kantonalen Volkswirtschaftsdirektoren dem Gegenvorschlag der Mehrheit angeschlossen.
Ich möchte noch etwas zur Haftung sagen. Letztlich ist es die zentrale Frage, ob es ein Konzept mit Haftung oder ein Konzept ohne Haftung geben soll. Die Haftung lehnt sich bekanntlich an die Geschäftsherrenhaftung nach Artikel 55 OR an. Worum geht es da? Hintergrund dieser Haftung ist Folgendes: Wer eine andere Person kontrolliert, hat die Kontrolle über diese Person auch zur Verhinderung von Schäden an Dritten zu nutzen. Wer aus der Tätigkeit eines anderen wirtschaftlichen Nutzen zieht, soll auch die damit verbundenen Risiken von Schädigungen tragen. Das lässt sich auch auf das Verhältnis zwischen der Konzernmutter, die in der Schweiz zuhause ist, und der Konzerntochter, die irgendwo auf der Welt ist, übertragen. Soweit eine herrschende Gesellschaft ihren Handlungsspielraum durch den Einsatz von abhängigen Gesellschaften ausweitet, ist sie auch für Handlungen in diesem erweiterten Handlungsbereich haftpflichtrechtlich mitverantwortlich. Das ist der einfache Hintergrund einer Konzernhaftung, wie sie im Übrigen schon heute besteht.
Genau darin liegt der Vorteil der Lösung der Mehrheit. Sie schafft Rechtssicherheit selbst für die Unternehmungen. Sie schränkt im Übrigen, es wurde von Kollege Jositsch gesagt, die Haftung im Vergleich zur Konzernverantwortungs-Initiative wesentlich ein. Unternehmen haften nur für Schäden an Leib, Leben und Eigentum. Reine Vermögensschäden sind also schon einmal ausgeschlossen. Es gibt keine Haftung für Schäden, die entlang der Zulieferkette entstanden sind. [PAGE 1224] Es gibt keine Haftung für Schäden bei nur wirtschaftlich kontrollierten Unternehmen. Sie müssen juristisch und tatsächlich kontrolliert sein. Es gibt die Möglichkeit des Befreiungsbeweises, falls keine Einflussmöglichkeit auf die Tochter besteht. Man berücksichtigt den Prüfbericht der Revisionsstelle bei der gerichtlichen Beurteilung des Sorgfaltsbeweises als Indiz, dass der Sorgfaltsbeweis erbracht wurde. Und es gibt einen expliziten Ausschluss einer eigenständigen Haftungswirkung der Sorgfaltsprüfungspflicht.
Man kam mit all diesen Einschränkungen der Haftung dem Druck der Wirtschaft entgegen. Zuletzt kam man der Wirtschaft auch noch darin entgegen, durch eine obligatorische Schlichtung vor dem Nationalen Kontaktpunkt des SECO Prozesse und Verfahren vermeiden zu können. Die Lösung der Mehrheit schafft mehr Rechtssicherheit. Das ist auch im Interesse der Unternehmungen.
"Träte der indirekte Gegenentwurf in Kraft, könnte sich für die in den Anwendungsbereich der Haftungsregelung fallenden Unternehmen das Haftungsrisiko reduzieren bzw. die Rechtssicherheit erhöhen - dies jedenfalls dann, wenn sie die Sorgfaltsprüfungspflicht befolgen." Zu diesem Schluss kommt das Bundesamt für Justiz, nachdem es die Lehrmeinungen zur Konzernverantwortung und zur Haftung gestützt auf das geltende Recht gemäss Artikel 55 Absatz 1 OR überprüft hat.
Das wirklich Neue ist also nicht die Haftung, das Neue ist die Kombination und die explizite Regelung auch in Bezug auf Sorgfaltsprüfung und Beachtung der Menschenrechte.
Ein Wort noch: Es wird immer wieder gesagt, die Beweislast werde umgekehrt, es würden neue Gerichtsstände geschaffen, die Schweiz wäre in der Rolle des Weltpolizisten. Zur Beweislastumkehr: Es ändert sich gar nichts. Es sind die genau gleichen Beweislastregeln, die wir bezüglich unserer Geschäftsherrenhaftung kennen. Der Geschädigte hat den Schaden zu beweisen, die Widerrechtlichkeit, die Kausalität, den natürlichen Zusammenhang und das Unterstellungsverhältnis zwischen der Konzernmutter und der Konzerntochter. Die Beklagte verfügt schliesslich über die Möglichkeit, sich durch den Sorgfaltsbeweis zu entlasten.
Auch bezüglich Gerichtsstand entsteht nichts Neues. Der Gerichtsstand des Beklagten ist der übliche Gerichtsstand in einem Zivilprozess: Man klagt den Beklagten dort an, wo er seinen Sitz hat. Ich meine, auch das ist von Vorteil für die Schweizer Unternehmungen, wenn schweizerisches Recht angewendet wird und nicht fremdes Recht.
Aus all diesen Überlegungen halte ich, selbst aus Sicht der Unternehmungen, den Antrag der Kommissionsmehrheit für den sichereren Pfad im Vergleich zur Ungewissheit mit der heutigen Regelung, die überhaupt nicht per se eine Haftung ausschliessen würde.
Ich bitte Sie also, die Kommissionsmehrheit zu unterstützen.