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Aeschi Thomas · Nationalrat · 2019-12-18

Aeschi Thomas · Nationalrat · Zug · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2019-12-18

Wortprotokoll

Wir sind hier bei der Anzeigepflichtverletzung - keine Verschärfung des Kausalitätserfordernisses. Seit der VVG-Teilrevision 2006 gilt bei der Anzeigepflichtverletzung, d. h. bei Nicht- oder Falschanzeige, ein Kausalitätserfordernis. Der Versicherer muss trotz Verletzung der Anzeigepflicht die Leistung erbringen, wenn der falsch angezeigte Umstand keinen Einfluss auf den Schadenfall hat. So bleiben z. B. Lebensversicherer zu Leistungen verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer, der eine schwere Erkrankung verschwiegen hat, bei einem Autounfall ums Leben kommt. Die Leistung kann nur bei Kausalität verweigert werden, die Rechtslage des Versicherungsnehmers hat sich damit markant verbessert.

Die Regelung im geltenden Recht hat sich bewährt. Eine Änderung beim Kausalitätserfordernis, nämlich eine Relativierung durch Einfügen von "soweit", ist somit abzulehnen. Der unehrliche Versicherungsnehmer könnte sonst darauf vertrauen, dass er auch bei kausalen Versicherungsfällen zumindest eine Teilleistung erhält. Für ihn resultiert damit zumindest ein Teilgewinn auf Kosten des korrekt anzeigenden, ehrlichen Versicherungsnehmers. Ersterer erhält eine Leistung, obwohl er sein Schadensrisiko falsch einstufen liess, Letzterer muss die Falschanzeige des anderen bezahlen.

Um versehentliche Falschangaben von bewusst und gravierend falschen Angaben zu trennen, sieht bereits das geltende Gesetz in Artikel 6 Absatz 1 vor, dass nur erhebliche Gefahrstatsachen zur Leistungsverweigerung führen. Eine erhebliche Gefahrstatsache ist z. B. bei der Gebäudeversicherung die Bauart des Hauses - Holz oder Beton -, aus der [PAGE 2350] sich das Risiko einer Brandgefährdung ergibt. Es kann nicht angehen, dass der Gesetzgeber den Gebäudeeigentümer, der seine Anzeigepflicht in Bezug auf derartige gefahrenerhebliche Tatsachen verletzt, schützt. Der Gebäudeeigentümer könnte dann darauf vertrauen, dass er bei einer Anzeigepflichtverletzung zumindest eine Teilleistung erhält. Dieser Anreiz fördert letzten Endes die Falschdeklaration und unterminiert die Anzeigepflicht, was weder im Sinn des Gesetzgebers noch im Sinn des Versicherungskollektivs sein kann.

Das VVG ist auf diese Gebäudeversicherungsverträge nicht anwendbar. Davon ausgenommen sind die Kantone Genf, Uri, Schwyz, Tessin, Appenzell Innerrhoden, Wallis und Obwalden. Die vorliegende Diskussion betrifft somit in Bezug auf Gebäudeversicherungsverträge nur diese sieben Kantone.

Entsprechend bitte ich Sie im Namen der SVP-Fraktion, bei Absatz 2 gemäss Antrag der Mehrheit zu stimmen und damit dem Beschluss des Ständerates - "Streichen (gemäss geltendem Recht)" - zu folgen. Bei Absatz 3 bitte ich Sie, dem Antrag meiner Minderheit zu folgen und ebenfalls gemäss geltendem Recht - hier ist das in Klammern richtig geschrieben - zu streichen.

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