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Fässler Daniel · Ständerat · 2019-12-18

Fässler Daniel · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2019-12-18

Wortprotokoll

Ich erläutere Ihnen hier die vom Beschluss des Nationalrates abweichenden Anträge Ihrer Kommission.

Werden Personendaten beschafft, ist die betroffene Person nach Massgabe von Artikel 17 darüber zu informieren. Gemäss Artikel 18 soll diese Informationspflicht unter bestimmten Voraussetzungen entfallen. Der Nationalrat hat die vom Bundesrat vorgeschlagenen Ausnahmefälle in den Absätzen 1 und 2 erweitert. Seiner Meinung nach soll die Informationspflicht auch dann entfallen, wenn die Information einen unverhältnismässigen Aufwand erfordert. Werden die Personendaten nicht bei der betroffenen Person beschafft, soll die Informationspflicht generell nicht gelten, wenn die Person nicht mit verhältnismässigem Aufwand bestimmt werden kann. Diese beiden Lockerungen fanden in der Kommission auch mit Blick auf das europäische Datenschutzrecht keine Unterstützung. Anträge von Minderheiten liegen nicht vor.

Ich erlaube mir auch gleich, die Absätze 3 und 4 ganz kurz zu erläutern. Gemäss Absatz 3 kann der für die Information der betroffenen Person Verantwortliche die Information einschränken, aufschieben oder darauf verzichten. Für die Voraussetzung, dass die Personendaten nicht Dritten bekannt gegeben werden, wurde auf Vorschlag der Verwaltung eine andere Formulierung gewählt. In Absatz 4 schliesslich soll im Sinn eines Konzernprivilegs die Bekanntgabe von Personendaten zwischen Unternehmen erleichtert werden, sofern diese von derselben juristischen Person kontrolliert werden. Auch dazu liegen keine Minderheitsanträge vor.

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