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Fässler Daniel · Ständerat · 2019-12-18

Fässler Daniel · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2019-12-18

Wortprotokoll

Es geht hier um Artikel 43 Absatz 3 und gleichzeitig auch um Artikel 44 Absatz 1bis. Artikel 43 Absatz 1 lautet gemäss Kommission: "Der Beauftragte eröffnet von Amtes wegen oder auf Anzeige hin eine Untersuchung gegen ein Bundesorgan oder eine private Person, wenn genügend Anzeichen bestehen, dass eine Datenbearbeitung gegen die Datenschutzvorschriften verstossen könnte." Das betreffende Bundesorgan bzw. die betreffende private Person hat dem Beauftragten alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Untersuchung nötig sind. Das Auskunftsverweigerungsrecht richtet sich nach den Artikeln 16 und 17 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Obwohl damit das Berufsgeheimnis z. B. von Anwälten und Ärzten bereits geschützt ist, beantragt Ihnen die Kommission, im Datenschutzgesetz den Vorbehalt des Berufsgeheimnisses nochmals explizit zu erwähnen. Zu diesem Zweck soll Artikel 43 Absatz 3 ergänzt werden. In Artikel 44 soll ein neuer Absatz 1bis eingefügt werden. Dieser Entscheid fiel in der Kommission mit 4 zu 1 Stimmen bei 3 Enthaltungen. Eine Minderheit liegt nicht vor.