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Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2019-12-19

Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2019-12-19

Wortprotokoll

Die Schweiz ist heute einer der wichtigsten internationalen Schiedsplätze der Welt. Verschiedene Faktoren spielen hier eine Rolle: erstens die ausgezeichneten gesetzlichen Rahmenbedingungen, also das 12. Kapitel des IPRG; zweitens die hohe Qualität und Konstanz der Rechtsprechung des Bundesgerichtes auf diesem Gebiet; drittens die hochqualifizierten und vielsprachigen Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter in der Schweiz; und viertens die politische Neutralität und Stabilität der Schweiz sowie ihre ausgezeichnete Infrastruktur. Das 12.[NB]Kapitel des IPRG ist vermutlich der wichtigste Faktor für den Erfolg des Schiedsplatzes Schweiz. Diese Rahmenbedingungen will der Bundesrat erhalten. Genau das ist das Ziel dieser Vorlage.

Die Bestimmungen über die internationale Schiedsgerichtsbarkeit sind seit Inkrafttreten des IPRG im Jahre 1987 nahezu unverändert geblieben. Seither hat das Bundesgericht aber verschiedene Bestimmungen konkretisiert und das Gesetz in wichtigen Punkten ergänzt. Diese Ergänzungen finden sich jedoch nicht im Gesetz. Das schadet der Rechtsklarheit. Die Revisionsvorlage hat deshalb drei Stossrichtungen:

1.[NB]Sie will die Gerichtspraxis der letzten dreissig Jahre im Gesetz nachführen. So werden die Rechtsbehelfe der Berichtigung, Erläuterung und Ergänzung von Schiedssprüchen sowie die Revision ausdrücklich in das Gesetz aufgenommen.

2.[NB]Der Entwurf stärkt die Parteiautonomie weiter. Künftig soll eine Schiedsklausel in sogenannt einseitigen Rechtsgeschäften möglich sein. Das betrifft insbesondere Testamente, Stiftungsurkunden und Trusts, aber auch Gesellschaftsstatuten. Ebenso soll künftig ein Schiedsverfahren in der Schweiz durchgeführt werden können, auch wenn die Parteien nur gerade "arbitration in Switzerland" vereinbart haben.

3.[NB]Der Entwurf des 12. Kapitels macht das IPRG benutzerfreundlicher. Die umständlichen Verweise des IPRG auf die Zivilprozessordnung sind unbefriedigend. Zukünftig soll daher die gesamte internationale Schiedsgerichtsbarkeit eigenständig und abschliessend im IPRG geregelt sein. Neu sollen schliesslich Eingaben an das Bundesgericht auch in englischer Sprache möglich sein. Englisch ist die vorherrschende Sprache in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit. Die vorgeschlagene Neuerung verdeutlicht das Bild der Schweiz als attraktiver, moderner Schiedsgerichtsplatz.

Ich freue mich, dass Ihre Kommission diesen Entwurf mitträgt. Ihre Kommission ist nach Anhörungen einstimmig auf die Vorlage eingetreten. Zahlreiche Anpassungen gegenüber dem Entwurf des Bundesrates sind redaktioneller Natur, gegen die der Bundesrat keine Einwände hat. Inhaltlich ist Ihre Kommission nur punktuell vom Entwurf des Bundesrates abgewichen.

Ich möchte Sie bitten, dann in der Detailberatung bei den drei Minderheitsanträgen Arslan der Mehrheit der Kommission zu folgen. Ich verweise hier auf die Ausführungen der Kommissionsberichterstatterin und des Kommissionsberichterstatters.

Bei der Frage der Verfahrenssprache, bei Artikel 77 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, kann der Bundesrat einstweilen gut mit dem Zusatz Ihrer Kommission leben. Ihr Rat ist ja Erstrat, und die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates soll sich noch einmal eingehend mit dieser Frage befassen.

Zusammengefasst kann ich sagen, dass die Schweiz mit dem 12. Kapitel des IPRG über ein ausgezeichnetes und international anerkanntes Gesetz verfügt. Die Vorlage ändert deshalb am geltenden Recht so wenig wie möglich, aber so viel wie nötig - die Kommissionsberichterstatterin hat das auch aufgenommen.

Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten und in der Detailberatung so zu verfahren, wie ich es ausgeführt habe.