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Steinemann Barbara · Nationalrat · 2020-03-02

Steinemann Barbara · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2020-03-02

Wortprotokoll

Funktionierende Banken und Finanzmärkte sind zentral für moderne [PAGE 14] Volkswirtschaften, für wirtschaftliche Prosperität und Wohlstand. Aus diesen Gründen ist dieser Bereich stärker reguliert als andere Branchen der Wirtschaft. Das Geldwäschereigesetz vermochte sich in der Praxis als sehr erfolgreicher Erlass zu behaupten. Seit seiner Einführung ist es bedeutend schwieriger geworden, deliktisches Geld bei einer Schweizer Institution einzuschleusen.

Die Untergruppe FATF der OECD, die Financial Action Task Force, der internationale Standard-Setter auf dem Gebiet der Geldwäscherei, hat der Schweiz Ende 2016 denn auch ein fast mustergültiges Gutachten zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorfinanzierung ausgestellt, einhergehend mit einigen zusätzlichen Anpassungsempfehlungen. Dennoch und gestützt darauf schlägt uns der Bundesrat eine Teilrevision vor, angestossen von aussen, aber an etlichen Punkten über die FATF-Empfehlungen hinausgehend.

Eine Mehrheit Ihrer Kommission für Rechtsfragen beantragt Nichteintreten, und zwar aus den folgenden Gründen: Der Bundesrat will den Anwendungsbereich des Geldwäschereigesetzes stark ausdehnen, indem ihm neu die Branche der Berater unterstellt wird. Heute richten sich die Pflichten aus dem Geldwäschereigesetz in erster Linie an Finanzintermediäre. Berater von Sitzgesellschaften und Trusts sollen neu Sorgfaltspflichten, Prüfpflichten und eine Meldepflicht an die Meldestelle für Geldwäscherei haben. Alle möglichen Beraterdienstleistungen dem Geldwäschereigesetz zu unterstellen, nur weil irgendwie eine Sitzgesellschaft beteiligt ist, wäre weit übers Ziel hinausgeschossen. Unsere Geldwäschereikonzeption würde damit ihren bewährten risikobasierten Ansatz verlassen. Viele dieser Tätigkeiten haben überhaupt nichts mit Geldwäsche zu tun.

Die Einhaltung dieser neuen Pflichten soll durch Revisionsunternehmen geprüft werden. Einhergehend mit dieser zusätzlichen Beraterregulierung, würde ein Kontrollapparat aufgebaut, weil jede Gesellschaft, ob sie nun nach dem OR revisionspflichtig ist oder nicht, einen Revisor bestellen müsste, der jährlich speziell die Einhaltung des Geldwäschereigesetzes prüfen müsste. Dem Vertreter der Selbstregulierungsorganisationen zufolge haben diese aber bereits heute Probleme, genügend sachkundige Geldwäschereiprüfer für die Finanzintermediäre zu finden. Mit der neuen Regelung würden auch neue, nicht bezifferbare administrative und finanzielle Mehrbelastungen von KMU einhergehen.

Heute verpflichtet die Geldwäschereigesetzgebung die Finanzintermediäre dazu, die wirtschaftlich Berechtigten mit der gebührenden Sorgfalt festzustellen. Der Entwurf zu dieser Revision geht weit darüber hinaus; er verlangt, dass deren Identität zu überprüfen sei, damit sich der Finanzintermediär oder neu der Berater vergewissern kann, dass der wirtschaftlich Berechtigte auch wirklich der wirtschaftlich Berechtigte ist. Der Finanzintermediär und der Berater wären nicht mehr nur Kontrolleur und Datensammler, sondern müssten auch für die Steuerbehörde in die Ermittlerrolle schlüpfen, weil die wirtschaftliche Berechtigung eine steuerrechtliche Dimension hat. Zudem würden sie noch zum Richter, weil sie am Schluss entscheiden würden, wer der wirtschaftlich Berechtigte ist. Die FATF verlangt das alles nicht. Sie verlangt nur, dass der wirtschaftlich Berechtigte festgestellt und seine Identität verifiziert wird, nicht aber, dass darüber ein Entscheid gefällt wird. Hier geht die Vorlage über die internationalen Empfehlungen hinaus.

Ebenfalls eine helvetische Überregulierung zu einem Punkt, bei dem die Mehrheit der Kommission keinen Revisionsbedarf sieht, stellt der Wortlaut von Artikel 7 dar. Heute muss der Finanzintermediär eine Wiederholung der Kundenidentifikation und der Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten dann vornehmen, wenn Zweifel an der Richtigkeit der Angaben bestehen. Die FATF verlangt diese internen Überprüfungen also nur bei Zweifeln. In Abweichung davon will der Bundesrat eine periodische Erneuerung dieser Dokumentation auch dort, wo keine Zweifel auftauchen.

Gemäss dem geltenden Recht darf der Finanzintermediär frühestens 20 Tage nach der Meldung an die Meldestelle für Geldwäscherei die dubiose Geschäftsbeziehung beenden. Neu will der Bundesrat die Frist auf 40 Tage ausweiten und dem Staat damit mehr zeitlichen Spielraum für die Bearbeitung der Meldungen gewähren. Demzufolge wäre ein Finanzintermediär, der in guten Treuen eine Verdachtsmeldung nach Geldwäschereigesetz macht, 40 Tage lang gezwungen, den Vertrag mit dem unerwünschten Kunden aufrechtzuerhalten.

Artikel 29a Absatz 2 des Entwurfes würde den Behörden neu erlauben, die Informationen ausländischer Geldwäscherei-Meldestellen im schweizerischen Strafverfahren zu verwenden, ohne jedoch dem Beschuldigten Zugang zu den entsprechenden Unterlagen zu gewähren. Die Frage dürfte sich stellen, ob dies mit den in der Bundesverfassung und der Europäischen Menschenrechtskonvention verbrieften Rechten von Beschuldigten zu vereinbaren ist.

Ein ganz entscheidender Grund, weshalb Ihnen die Mehrheit Ihrer Kommission für Rechtsfragen Nichteintreten beantragt, ist aber der Passus mit den Anwälten. Der vorgeschlagenen Regelung zufolge würden neu alle Dienstleistungen von beratenden Anwälten und Notaren dem Geldwäschereigesetz unterstehen. Das Berufsgeheimnis der Anwälte gilt nur für anwaltstypische Tätigkeiten; solche sind die Vertretung vor Gericht oder die Beratung. Dort kommt dem Anwaltsgeheimnis eine institutionelle, rechtsstaatlich wichtige Funktion zu. Es gilt aber nicht bei anwaltsuntypischen Tätigkeiten, z. B. wenn der Inhaber eines Anwaltspatentes als Finanzintermediär tätig ist, wenn er als Verwaltungsrat amtet oder Treuhanddienstleistungen erbringt. Diese Abgrenzung macht das geltende Recht. Ein Anwalt, der Hand dazu bietet, Sitzgesellschaften in Strukturen zu schaffen mit dem Zweck, Geldwäscherei zu betreiben, wird gemäss Artikel 305bis des Strafgesetzbuches erfasst. Es besteht hier keine Gesetzeslücke. Ein Anwalt, der mithilft, Strukturen wie bei den Panama Papers zu errichten, wird als Gehilfe oder sogar als Mittäter bestraft, und das Anwaltsgeheimnis schützt ihn dabei nicht. Es kann also nicht einfach so missbraucht werden, um bei Geldwäsche Hand zu bieten.

Diese Revision würde aber das Anwaltsgeheimnis für Geldwäscherei-Sachverhalte aushebeln. Sogar eine Strafverteidigung würde den Sorgfaltspflichten und der Meldepflicht unterstehen, wenn eine Sitzgesellschaft involviert ist. Der Strafverteidiger müsste quasi seinen Klienten bei der Meldestelle anzeigen.

Neu müssen Revisionsunternehmen Anwaltsdossiers kontrollieren. Dazu muss der Anwalt die Unterlagen an Dritte herausgeben, auch Dossiers, welche durch das Anwaltsgeheimnis geschützt sind, was nach Auffassung der Kommissionsmehrheit ebenfalls nicht mit dem Anwaltsgeheimnis vereinbar und daher inakzeptabel ist.

Die Mehrheit, die Ihnen Nichteintreten beantragt, ist nicht gegen taugliche rechtliche Abwehrmassnahmen, das sei hier in aller Deutlichkeit klargestellt. Mit unserem bewährten Abwehrdispositiv gegen eine unerwünschte Inanspruchnahme unseres Finanzplatzes für Geldwäscherei sind wir unserer Verantwortung als Gesetzgeber nachgekommen. Die wenigsten Staaten vermögen eine so vorbildliche Regulierungsdichte vorzuweisen. Im Übrigen ist das Geldwäschereigesetz nach unserer Meinung zu sehr im steten Fluss; weder zu häufige Änderungen noch eine ungenügende Koordination zwischen den Revisionsprojekten tun der Sache einen Gefallen.

Bitte folgen Sie dem Antrag auf Nichteintreten Ihrer Kommission für Rechtsfragen!