Lexipedia

Leuthard Doris · Nationalrat · 2002-09-30

Leuthard Doris · Nationalrat · Aargau · Christlichdemokratische Fraktion · 2002-09-30

Wortprotokoll

Übergangsbestimmungen sind in einem Gesetz immer schwierig zu fassen, weil es darum geht, eine möglichst gerechte Übereinstimmung zwischen altem und neuem Recht zu erzielen. Wir haben hier nach wie vor eine sicher erhebliche Differenz.

In der ersten Lesung haben wir gemeinsam mit dem Bundesrat gestimmt, weil diese Regelung Rechtssicherheit für bestehende Vertragsverhältnisse bedeutet. Für neue Verträge gilt generell das neue Recht, für unter dem alten Recht abgeschlossene Verträge gilt grundsätzlich das alte Recht. In Artikel 3 dieser Übergangsbestimmungen wird - das ist des Pudels Kern - speziell die Frage geregelt, wie bei Mietzinserhöhungen vorzugehen ist. Will der Vermieter den Mietzins erhöhen, so hat er diesen zuerst an den Hypothekarzins anzupassen. Das kann nach unten, aber auch nach oben passieren, ist aber in der Vorlage von Bundesrat und Nationalrat für alle Fälle gleich behandelt. Die Mehrheit der Kommission geht mit dem Bundesrat davon aus, dass das Gros der Mietverträge auf den aktuellen Hypothekarzinsen basiert, sodass diese Anpassung keinen wesentlichen Aufwand ergibt. Gerade der Hauseigentümerverband hat mehrfach gesagt, dass das Gros der Vermieter die Senkungen des Hypothekarzinssatzes jeweils an die Mieter weitergegeben habe.

Diese Bestimmung stellt aber sicher, dass jene Vermieter, die über Jahre auf eine Anpassung an den Hypothekarzins verzichtet haben, dieses Guthaben nicht verlieren bzw. dass jene Mieter, denen die Zinssenkung nicht weitergegeben wurde, noch in den Genuss der Anpassung kommen.

Selbstverständlich steht es den Parteien frei, sich zu einigen; dann wird eine Anpassung des Mietzinses auch nicht zu einem Anfechtungsverfahren führen. Mit dem neuen Gesetz haben wir neue Anpassungsregeln, und es scheint richtig, die bestehenden Verträge auf den Stichtag des Inkrafttretens des neuen Gesetzes zu aktualisieren. Nur so haben wir auch bei der Erfassung der Vergleichsmiete das effektive Abbild des Marktes. Die Kommission für Rechtsfragen empfiehlt Ihnen daher mit 16 zu 5 Stimmen bei 1 Enthaltung Festhalten am Beschluss des Nationalrates, der dem Entwurf des Bundesrates entspricht.

Betreffend den Antrag der Minderheit Garbani zu Artikel 2 Absatz 3 empfehle ich Ihnen, der Mehrheit zuzustimmen. Frau Garbani verlangt mit einem neuen Absatz 3, dass Mietzinserhöhungen im letzten Jahr vor der Inkraftsetzung des neuen Gesetzes einfach so dahinfallen. Wenn wir von Verteilgerechtigkeit sprechen, so geht es natürlich nicht an, dass dieses neue Recht dazu führt, dass sämtliche Anpassungen im Jahr vor der Inkraftsetzung des neuen Rechtes nicht mehr gültig sind. Das würde das Konzept von Bundesrat und Nationalrat aushöhlen. Wenn Erhöhungen erlaubt sind bzw. wenn ein Vermieter den Mietzins eben nicht dem Hypothekarzins angepasst hat, so wäre es stossend, wenn er diese Guthaben verlöre. Es soll für beide Parteien dasselbe gelten - alles andere wäre ungerecht und einseitig.

Die Kommission für Rechtsfragen hat deshalb auch diesen Antrag mit 13 zu 8 Stimmen abgelehnt. Sie empfiehlt Ihnen Zustimmung zum Beschluss des Ständerates.