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Rieder Beat · Ständerat · 2020-03-04

Rieder Beat · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2020-03-04

Wortprotokoll

Ich werde Ihnen diese Vorlage in zwei Teilen präsentieren. Der erste Teil ist verfahrensrechtlicher Art, der zweite Teil betrifft die materiell-rechtlichen Änderungen, die Ihnen Ihre Kommission hier vorschlägt.

Vorerst zur Ausgangslage: Am 21. Juni 2019 reichte Ständerat Raphaël Comte die parlamentarische Initiative 19.471, "Opfer fürsorgerischer Zwangsmassnahmen. Fristverlängerung", ein. Er verlangte aufgrund der nach wie vor offenen Gesuche und Fälle eine Abänderung des Bundesgesetzes vom 30. September 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, und zwar insbesondere, die in diesem Gesetz enthaltene Frist zu verlängern. Am 28. Oktober 2019 entschied die RK-S, dieser Initiative Folge zu geben. Am 14. November 2019 entschied sich die RK-N ebenfalls für Folgegeben. An unserer Sitzung vom 21. November 2019 beschloss die RK-S die formelle Ausarbeitung eines Berichtsentwurfes sowie die Dringlicherklärung der Vorlage im Sinne von Artikel 85 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes. Der parlamentarischen Initiative wurde dann im Dezember 2019 in beiden Räten die Zustimmung erteilt. Am 17. Januar 2020 beriet die RK-S den Erlassentwurf und verabschiedete diesen Erlassentwurf, den Sie heute vor sich haben, mit 12 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung. Gleichzeitig stellte sie den Erlassentwurf und den Bericht auch dem Bundesrat zur Stellungnahme zu.

Die Behandlung dieser parlamentarischen Initiative ist in der zweiten Phase. Es ist vorgesehen, die parlamentarische Initiative in beiden Räten in der Frühjahrssession 2020 zu behandeln und dann auch die Schlussabstimmung durchzuführen. Die RK-N hat am 20. Februar 2020 im Sinne einer Eventualabstimmung den Entwurf des Ständerates bzw. der ständerätlichen Kommission beraten, sodass die Grundlagen für eine Behandlung in beiden Räten inklusive Schlussabstimmung gegeben sind.

Diese Einleitung erlaube ich mir, bevor wir materiell zum Geschäft kommen. Da die Fahne sehr kurz ist, werde ich die materiellen Änderungen in einem einzigen Aufwisch vorstellen. Anschliessend wird es bei der Detailberatung dann schnell gehen.

Das Bundesgesetz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 sah bei Gesuchen für einen Solidaritätsbeitrag ursprünglich eine Einreichungsfrist bis Ende März 2018 vor. Bis zum Ablauf der Einreichungsfrist, bis Ende März 2018, gingen beim Bundesamt für Justiz etwas über 9000 Gesuche ein. Die entsprechenden Gesuche wurden bearbeitet, und die Solidaritätsbeiträge wurden ausbezahlt. Der Hauptgrund für die Ansetzung einer relativ kurzen Einreichungsfrist von zwölf Monaten war, dass mit der Auszahlung der Solidaritätsbeiträge insbesondere an schwer kranke und sehr alte Opfer sehr rasch begonnen werden sollte. Das Ansetzen einer kurzen Frist erlaubte es, rasch Klarheit über das Total der eingegangenen Gesuche zu gewinnen, die exakte Höhe des Solidaritätsbeitrags zu berechnen und die Beiträge zügig auszubezahlen.

Die Realität war aber, dass auch nach Ablauf der Einreichungsfrist weitere Gesuche beim Bundesamt für Justiz eingegangen sind. Inzwischen ist die Anzahl der verspätet eingereichten Gesuche für einen Solidaritätsbeitrag immer weiter angestiegen. Wichtige Gründe für die verspätete Gesuchseinreichung durch die Opfer waren schwere Erkrankungen, eine zurückgezogene Lebensweise, ungenügende Information und eine falsche Einschätzung der Opfer hinsichtlich der eigenen Beitragsberechtigung.

In der zweiten Jahreshälfte 2019 überschritt die Anzahl der verspätet eingereichten Gesuche die Schwelle von 250 Gesuchen; daher wollte die parlamentarische Initiative Comte den Anstoss zur Überarbeitung der rechtlichen Grundlagen bzw. für eine Fristverlängerung geben.

Ihre Kommission hat die Vorlage bearbeitet. Es standen die folgenden Varianten zur Diskussion: Streichung der Frist; eine neue Frist, die womöglich bis 2030 oder 2040 dauert. Die Kommission kam bei nur einer Enthaltung einstimmig zum Schluss, keine neue Frist in dieses Gesetz aufnehmen zu wollen. Hätte man wiederum eine neue Frist, allenfalls eine sehr kurze bis 2021 oder 2022, aufgenommen, stünde der Gesetzgeber zum besagten Zeitpunkt sehr wahrscheinlich wieder vor dem Problem, dass einzelne Personen auch nach Ablauf dieser kurzen Frist ein Gesuch einreichen möchten.

Aufgrund der Überschaubarkeit der Anzahl Gesuche und der Nichtausschöpfung des bisherigen Zahlungsrahmens von 300 Millionen Franken schlägt Ihnen daher die vorberatende Kommission vor, in Artikel 5 Absatz 1 auf die Ansetzung einer Frist komplett zu verzichten. Die Kommission ist der Meinung, dass es in dieser Vorlage keine zeitliche Eingrenzung mehr braucht. Die Eingrenzung der Beitragsberechtigten ergibt sich bereits aus dem Gesetz selbst, welches einzig Solidaritätsbeiträge im Falle von Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 vorsieht und damit eine zeitliche Limite setzt.

Des Weiteren wurde nun auch der Solidaritätsbeitrag einheitlich auf 25[NB]000 Franken festgelegt. Damit ist der ungefähre finanzielle Rahmen abgesteckt. Bei maximal 12[NB]000 bis 15[NB]000 Gesuchen, die nach Schätzung des Bundesamtes für Justiz eingereicht werden könnten, wäre auch absehbar, wie gross der finanzielle Rahmen ist, weshalb man auf die erneute Ansetzung einer Eingabefrist verzichten kann.

Der Bundesrat selbst hat dann in seiner Stellungnahme zu diesem Gesetz eine weitere Änderung der Vorlage vorgeschlagen. Aufgrund der Aufhebung der Frist ist der Bundesrat der Meinung, dass der in Artikel 7 Absatz 1 bisher als Maximalbetrag ausgestaltete einheitliche Solidaritätsbeitrag von 25[NB]000 Franken für gutgeheissene Gesuche neu als Fixbetrag festgelegt wird. Es wäre in der Tat rechtsungleich und unfair, wenn der Solidaritätsbeitrag für Opfer aus der zweiten Gesuchsrunde gekürzt würde. Der Gesetzgeber hat den Solidaritätsbeitrag von seiner Natur her bewusst nicht als eine Entschädigung, sondern als eine staatliche Geste, als ein symbolisches Zeichen der Wiedergutmachung ausgestaltet. Eine Herabsetzung des Betrages würde diese Geste stark entwerten. Mit der Ausgestaltung des Solidaritätsbeitrags neu als Fixbetrag verpflichtet sich der Bund im Falle der Gutheissung des Gesuchs, den betreffenden Opfern den Betrag von 25[NB]000 Franken auszurichten. Der in Artikel 9 [PAGE 25] vorgesehene Zahlungsrahmen für die Finanzierung des Solidaritätsbeitrags, damals maximal 300 Millionen Franken, sei deshalb nach Ansicht des Bundesrates künftig nicht mehr das geeignete Finanzierungsinstrument. Vielmehr seien nach Auslaufen des Zahlungsrahmens per Ende 2021 die für die Finanzierung des Solidaritätsbeitrags benötigten Mittel im Rahmen des Budgetprozesses einzustellen und zu bewilligen.

Dementsprechend beantragen der Bundesrat und auch die ständerätliche Kommission dem Parlament, Artikel 9 Absatz 2 zu streichen und die Sachüberschrift entsprechend anzupassen. Die RK-S stimmte dieser Änderung mit Zirkularbeschluss am 14. Februar 2020 zu, sodass die Vorlage[NB]schliesslich von der nationalrätlichen Kommission mit dieser Änderung am 20. Februar 2020 durchberaten werden konnte und in einer Eventualberatung auch angenommen wurde. Insbesondere die Bedenken, welche geäussert wurden, dass hier mit der Aufhebung des Zahlungsrahmens von maximal 300 Millionen Franken eine unliebsame Ausnahme geschaffen werden könnte, konnten entschärft werden. Der maximale Zahlungsrahmen entfällt damit zwar, die finanzielle Restbelastung des Bundes ist aber, wie ich bereits erwähnt habe, aufgrund der zeitlichen Begrenzung der Beitragsberechtigung bis 1981 sowie aufgrund der betragsmässigen Begrenzung auf 25[NB]000 Franken pro Person abschätzbar und verantwortbar. Man rechnet mit maximal 12[NB]000 bis 15[NB]000 Gesuchen; 9000 bis 10[NB]000 Gesuche sind bereits eingereicht worden.

Unter diesen Voraussetzungen beantragen wir Ihnen, ohne Änderungen auf diesen Gesetzentwurf einzutreten und die entsprechenden Änderungen Ihrer Kommission zu akzeptieren.