Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2020-03-04
Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2020-03-04
Wortprotokoll
Ich danke dem Kommissionspräsidenten, Herrn Ständerat Rieder, auch noch für seine einleitenden Bemerkungen zur Differenzbereinigung. Er hat darauf hingewiesen, dass zwischen dem National- und dem Ständerat noch etwa zwanzig Differenzen bestehen. Ich möchte einfach im Sinne einer effizienten Beratung darauf hinweisen, dass ich mich jetzt nur noch zu den wirklich wesentlichen Differenzen äussern werde. Herr Vizepräsident, ich werde Ihnen ein Zeichen geben, wenn ich mich im Namen des Bundesrates der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates anschliessen werde. Ich denke, so kommen wir einfacher durch die wesentlichen Punkte durch.
Nun zur vorliegenden Frage: Herr Ständerat Rieder hat jetzt gerade in seinem Votum darauf hingewiesen, dass bereits das Rechnungslegungsrecht von 2013 die Buchführung und Rechnungslegung in der für die Geschäftstätigkeit wesentlichen ausländischen Währung zulässt. Dieser liberale Ansatz des neuen Rechnungslegungsrechts soll aus Sicht des Bundesrates und auch aus Sicht des Nationalrates aktienrechtlich vollendet werden. Der Entwurf schafft daher Kohärenz zwischen Aktienrecht und Rechnungslegungsrecht. Nur so ist es möglich, dass sämtliche kapitalbezogenen Aspekte des Geschäftslebens in ein und derselben Währung abgewickelt werden können. Ich möchte noch einmal darauf hinweisen, dass auch der Gläubigerschutz nicht vernachlässigt ist. Ein Aktienkapital in einer ausländischen Währung ist nämlich nur zulässig, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind, und zwar kumulativ:
1.[NB]Es handelt sich bei der gewählten Währung um die für die Geschäftstätigkeit wesentliche ausländische Währung.
2.[NB]Das Aktienkapital weist bei Errichtung der Gesellschaft einen Gegenwert von mindestens 100[NB]000 Franken auf. Herr Ständerat Hefti hat die Frage gestellt, ob das Aktienkapital erhöht werden muss. Es muss also nicht erhöht werden.
3.[NB]Die Buchführung und die Rechnungslegung erfolgen in dieser Währung. Damit wird auch sichergestellt, dass die Wahl einer ausländischen Währung als Aktienkapital sachlich begründet und die freie Konvertierbarkeit zum Schweizerfranken gegeben ist.
Der Handelsregistereintrag schafft zudem umfassende Transparenz. Für die Gläubiger ist auch stets ersichtlich, auf welche Währung das Aktienkapital lautet. Ich möchte auch darauf hinweisen, dass diese Bestimmung keine Sonderbestimmung für die Schweiz ist. In anderen Staaten gibt es Vergleichbares, beispielsweise in Grossbritannien.
Nun schlägt Ständerat Noser hier einen Kompromiss vor. Nebst dem Kapital in Schweizerfranken soll ein Kapital in US-Dollar und in Euro zulässig sein, sofern wesentliche Geschäftstätigkeiten in dieser Währung abgewickelt werden. Mit dem Kapital in ausländischer Währung sollte - ich habe das erwähnt - eigentlich die Kohärenz zum Rechnungslegungsrecht hergestellt werden. Im Rechnungslegungsrecht ist eine Einschränkung der zulässigen Währung ja gerade nicht vorgesehen. Das Ziel der Harmonisierung mit dem Rechnungslegungsrecht würde mit diesem Kompromissvorschlag nicht erreicht.
Im Übrigen weist die Beschränkung auf US-Dollar und Euro eine gewisse willkürliche Komponente auf. Warum sollten nicht auch etwa das englische Pfund, der kanadische Dollar oder der japanische Yen berücksichtigt werden können? [PAGE 29] Dennoch würden mit der Erfassung von US-Dollar und Euro sehr wohl die wesentlichen Fälle in der Praxis erfasst werden. Das wäre im Sinne der Wirtschaft sicherlich positiv. Aus diesen Gründen ist der Einzelantrag Noser zumindest gegenüber dem Streichungsantrag der Kommissionsmehrheit vorzuziehen.
Nachdem Ständerat Caroni seine Minderheit zurückgezogen hat, unterstütze ich im Namen des Bundesrates den Einzelantrag Noser.