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Rieder Beat · Ständerat · 2020-03-04

Rieder Beat · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2020-03-04

Wortprotokoll

Ich bin jetzt wieder im Zweitrat angekommen. Hier geht es nun um die Frage, inwieweit Englisch im Verfahren vor dem Bundesgericht aufgrund einer Beschwerde im Schiedsverfahren verwendet werden kann. Ursprüngliche und gegenwärtige Praxis ist, dass das Bundesgericht weder Rechtsschriften noch Urteile auf Englisch verfassen oder übersetzen lassen muss. Bereits heute werden natürlich einzelne Beweismittel und Dokumente dem Bundesgericht auf Englisch vorgelegt.

Der Bundesrat hat in seinem Entwurf Rechtsschriften in englischer Sprache vor Bundesgericht als zulässig erklärt. Der Nationalrat ging noch weiter. Er will, dass das Bundesgericht auf Antrag und Kosten einer Partei auch ein Urteil in einer [PAGE 47] beglaubigten englischen Übersetzung ausfertigen muss. Die Kommissionsmehrheit lehnt sowohl die Fassung des Bundesrates als auch die noch weitergehende Fassung des Nationalrates ab und möchte den Status quo beibehalten. Sie übernimmt dabei die Position des Bundesgerichtes, welches die englische Sprache im Beschwerdeverfahren als verfassungsrechtlich bedenklich ansieht.

Das Bundesgericht wies darauf hin, dass Rechtsstreitigkeiten in verschiedenen anderen Rechtsgebieten ebenfalls regelmässig internationale Bezüge aufweisen würden, so etwa im Familienrecht, im Strafrecht, im Handelsrecht, im internationalen Rechts- und Amtshilferecht und im Immaterialgüterrecht. Eine Privilegierung von Parteien im Schiedsverfahren lasse sich unter dem Blickwinkel der Rechtsgleichheit nicht rechtfertigen. Mit anderen Worten: Wieso soll in einem Schiedsverfahren Englisch zulässig sein, in einem Verfahren im Familienrecht, in dem vielleicht beide Parteien Englisch sprechen, aber nicht?

Des Weiteren - und das ist vor allem eine Position der Mehrheit der ständerätlichen Kommission für Rechtsfragen - ist das Bundesgericht kein Übersetzungsdienst. Es verfügt über keinen internen Übersetzungsdienst und müsste externe Übersetzer beauftragen, um bundesgerichtliche Urteile übersetzen zu lassen. Zudem müsste diese Übersetzung, wenn sie denn amtlich beglaubigt werden soll, inhaltlich auf ihre Richtigkeit überprüft werden. Den Aufwand, den das Bundesgericht hier übernehmen müsste, können wir uns nicht leisten. Wir haben bereits jetzt eine Überlastung dieser höchstrichterlichen Instanz.

Deshalb beantragt Ihnen die Mehrheit der vorberatenden Kommission, die ursprüngliche Fassung von Artikel 77 beizubehalten. Der Entscheid fiel äusserst knapp. Bei 6 zu 6 Stimmen gab der Stichentscheid des Sprechenden den Ausschlag für die ursprüngliche Version. Die Minderheiten werden sich zu ihren jeweiligen Positionen äussern können.

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