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Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2020-03-05

Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2020-03-05

Wortprotokoll

Der Bundesrat ist gemeinsam mit dem Ständerat nach wie vor der Meinung, dass im Grundsatz Handlungsbedarf besteht. Das geltende Obligationenrecht enthält keine expliziten Bestimmungen zum Whistleblowing. Deshalb müssen die Gerichte heute die massgeblichen Regeln im Einzelfall aus allgemeinen Grundsätzen ableiten. Das macht das Ergebnis schwer vorhersehbar. Auch die Fachliteratur gibt häufig keine klare Auskunft darüber, ob ein bestimmtes Verhalten zulässig ist oder nicht. Dass eine solche Situation für einen Whistleblower unbefriedigend ist, brauche ich Ihnen nicht weiter zu erläutern. Der Whistleblower möchte einen Missstand beheben, erfährt aber, wenn überhaupt, erst nachträglich, ob er zur Weitergabe der Information überhaupt berechtigt war und ob er Sanktionen für sein Verhalten gewärtigen muss.

Die zentrale Kritik, die 2014 zur Rückweisung des Geschäftes an den Bundesrat geführt hat, betrifft die Komplexität der [PAGE 139] Vorlage. Der überarbeitete Entwurf ist nun einfacher und kürzer, hat in Ihrer Kommission aber dennoch keine Mehrheit gefunden. Hierzu ist zu sagen: Wenn man das gesetzgeberische Ziel, die Schaffung von Rechtssicherheit, erreichen will, dann muss die Vorlage notwendigerweise einen gewissen Detaillierungsgrad aufweisen, sonst ist die rechtsuchende Person schutzlos diesen Vorschriften ausgeliefert, weil sie dann einfach die Rechtssicherheit tatsächlich nicht bringen. Im Vergleich zu ausländischen Regelungen ist die überarbeitete Vorlage aber deutlich einfacher und kürzer.

Schliesslich ist auch auf das internationale Umfeld hinzuweisen. So hat es insbesondere die OECD aus der Sicht der Korruptionsbekämpfung ausdrücklich bedauert, dass die Schweiz nach wie vor über keine explizite Regelung zum Whistleblowing verfügt. Es ist davon auszugehen, dass diese Forderung und auch ein gewisser internationaler Druck aufrechterhalten bleiben werden, wenn man jetzt auf eine gesetzliche Regelung verzichtet. Die Haltung der OECD ist im Übrigen auch der Grund, warum letztlich die Wirtschaft heute eine Lösung, wie sie hier vorliegt, unterstützt.

Wenn Sie der Mehrheit Ihrer Kommission folgen und diese Vorlage ablehnen, dann bleibt die Rechtslage bis auf Weiteres unsicher. Der Bundesrat und auch der Ständerat sind überzeugt, dass die Vorlage, die heute auf dem Tisch liegt, eine Verbesserung der Situation bringen würde. Ich sehe nicht, wie die Vorlage bei all den bestehenden Randbedingungen inhaltlich oder in Bezug auf die Komplexität noch verbessert werden könnte. Eine andere oder eine bessere Vorlage kann ich Ihnen deshalb nicht in Aussicht stellen; Nationalrat Schwander hat darauf auch hingewiesen. Eine Vorlage, die den Kündigungsschutz bei Whistleblowing über das hinaus ausbaut, was Bundesrat und Ständerat heute beantragen, dürfte in der Schweiz auf absehbare Zeit nicht mehrheitsfähig sein. Ich möchte hier darauf hinweisen, dass man den schwarzen Peter nicht dem Bundesrat zuschieben kann. Letztlich gingen die Vorstellungen im Parlament darüber, wie die Ausgestaltung einer solchen Vorlage aussehen könnte, weit auseinander, da beziehe ich mich jetzt auf Frau Markwalder. Die einen wollen einen Kündigungsschutz, die anderen wollen möglichst nichts oder eine möglichst schlanke Lösung.

Ich muss Ihnen einfach sagen: Das Bessere ist der Feind des Guten. Es ist Ihr Entscheid. Ich möchte einfach noch einmal unterstreichen, und ich habe das schon beim letzten Mal gesagt, als Sie nicht auf die Vorlage eingetreten sind: Es wird vonseiten Bundesrat nicht möglich sein, jetzt sofort zu handeln und eine neue Vorlage zu bringen. Auch wenn wieder Motionen eingereicht werden, werden wir letztlich am gleichen Punkt enden, wenn sich nicht die eine oder die andere Seite bewegen sollte.