Vogt Hans-Ueli · Nationalrat · 2020-03-05
Vogt Hans-Ueli · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2020-03-05
Wortprotokoll
Die erste offene Frage ist, ob diese Information nur beim ersten Mal, nachdem die Befristung abgelaufen ist, erfolgen muss. Wir sind klar der Meinung, dass dies genügt. Es ist dabei einfach im Ausgangspunkt noch einmal daran zu erinnern, dass es sich bei dieser Vorlage schon um ein Kuriosum handelt, wenn Sie sehen, dass hier eine Vertragspartei die andere darüber informieren muss, dass das Vertragsverhältnis abläuft. Wir schreiben also jetzt ins Gesetz, dass zwei Personen einen Vertrag abschliessen, und irgendwann muss die eine Partei der anderen mitteilen, was im Vertrag steht. Das ist ja schon ziemlich eigentümlich und hat mit Eigenverantwortung und mit der Fähigkeit von Menschen, die Verträge zu managen, die sie irgendwann einmal selber unterzeichnet haben, so ziemlich gar nichts mehr zu tun. Darum ist es sozusagen das geringere Übel, dass man sagt: Okay, einmal ist diese Mitteilung zu machen. Fortan aber sollte derjenige, der den Vertrag ja in the first place unterschrieben hat, sich doch daran erinnern, dass nun also das Vertragsverhältnis weiterläuft oder immer wieder verlängert wird. Aber es ist wohl nicht erforderlich, jedes Mal daran erinnert zu werden.
Eine zweite Frage betrifft das Übergangsrecht. Da möchte ich Sie unbedingt bitten, diese Bestimmung nicht rückwirkend zur Anwendung zu bringen. Eine solche rückwirkende Anwendung wäre nach den Grundsätzen der Artikel 1 bis 4 des Schlusstitels ZGB dann richtig, wenn es um die Durchsetzung übergeordneter öffentlicher Interessen ginge. Aber hier geht es einfach um den Schutz von Personen, die irgendein Fitness-Abo oder sonst ein Abo unterzeichnet haben und nicht mehr checken, dass sie es unterzeichnet haben, und darum alljährlich erinnert werden sollten. Das ist nun weiss Gott nicht ein öffentliches Interesse, das ein rückwirkendes Eingreifen in Tausende von Verträgen rechtfertigt.
Etwas aber gilt es in diesem Zusammenhang noch klarzustellen. In der Kommission ist seitens der Verwaltung gesagt worden, dass, wenn eine Pflicht bestehe, alljährlich bei jeder Gelegenheit zu informieren, sich die Frage der Rückwirkung ohnehin nicht stelle, weil dann auch für laufende Verträge immer wieder informiert werden müsse. Ich rede zwar nicht für die Kommission, möchte aber doch klar betonen, dass es sich hierbei um eine krass falsche Rechtsauffassung handelt. Wenn Sie mit mir und unserer Fraktion der Auffassung sind, dass diese Bestimmung nicht rückwirkend gilt, dann ist klar, dass die Bestimmung, ob mit erstmaliger Information oder mit einer Information, die jedes Mal erfolgen muss, nur für Verträge gilt, die am Tag ihres Inkrafttretens oder danach abgeschlossen werden. Die Gesetzesbestimmung hat auf andere Verträge keine Auswirkungen whatsoever. Das sage ich zwar, wie gesagt, nicht namens der Kommission, aber es ist doch wichtig, dies hier rechtlich klarzustellen.
Dies meine beiden Bemerkungen. Ich bitte Sie, entsprechend den beiden Anträgen unserer Fraktion zu folgen.