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Feri Yvonne · Nationalrat · 2020-03-05

Feri Yvonne · Nationalrat · Aargau · Sozialdemokratische Fraktion · 2020-03-05

Wortprotokoll

Der Bezug von Sozialhilfe ist gemäss unserem Ausländer- und Integrationsgesetz ein Grund für den Widerruf einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung. Hierbei haben die Migrationsämter grundsätzlich ihren Ermessensspielraum auszuschöpfen und insbesondere die Verhältnismässigkeit zu beachten. Allerdings wird in einigen Kantonen bereits bei Gewährung von Sozialhilfe systematisch ein Widerruf der ausländerrechtlichen Bewilligung angedroht. Dies kann vor allem Familien mit Kindern besonders stark treffen, denn in gewissen Kantonen werden notwendige, von der Kindesschutzbehörde angeordnete Massnahmen als Sozialhilfeleistungen abgerechnet. Massnahmen, die dem Schutz eines gefährdeten Kindes dienen, können damit sozialhilfeauslösend und der Grund für den Widerruf einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sein.

Eine solche Praxis führt zwangsläufig dazu, dass die Kindesschutzmassnahme, die beispielsweise den persönlichen Kontakt zwischen dem Kind und einem Elternteil sicherstellen soll, ins Leere läuft. Die Interessen des Kindes werden infolge dieses formalistischen Vorgehens vollends ignoriert. Des Weiteren kann eine derartige Widerrufspraxis dazu führen, dass Kindesschutzbehörden in solchen Fällen gänzlich auf die Anordnung von sozialhilfeauslösenden Massnahmen verzichten, um den Aufenthaltsstatus der betroffenen Familie nicht zu gefährden. Auch hier werden die Interessen und das Wohl eines Kindes, die durch allfällige Massnahmen hätten gesichert werden sollen, aufgrund der Gefahr eines Bewilligungswiderrufs hintangestellt. Diese kantonal ausgestaltete Widerrufspraxis verletzt die Rechtsgleichheit und führt letztendlich zu einem inkongruenten Kindesschutzsystem. Die Schweiz hat sich verpflichtet, das Wohl des Kindes in allen Verfahren, die dieses betreffen, vorrangig zu berücksichtigen; das ist Artikel 3 der UNO-Kinderrechtskonvention. Diesem Grundsatz haben auch die Migrationsbehörden zu folgen. Aufgrund dieses Postulates hat das Staatssekretariat für Migration bereits entsprechende Anpassungen seiner Weisungen vorgenommen, was ein erster Schritt in die richtige Richtung ist.

Mit der Anpassung des Ausländergesetzes - heute Ausländer- und Integrationsgesetz - wurde sodann auch die Meldepflicht der Kindesschutzbehörden konkretisiert, sodass die Migrationsbehörden frühzeitig über wichtige Informationen verfügen, die für das ausländerrechtliche Verfahren relevant sein könnten. Diese Massnahme soll die Koordination der beiden Behörden verbessern. Ob und wie die Migrationsbehörden solche kindesschutzrelevanten Informationen aber künftig umsetzen und gewichten, das gilt es abzuwarten und zu beobachten.

Der Bundesrat hat eingeräumt, dass er - soweit möglich - die Auswirkungen von Kindesschutzmassnahmen auf den Widerruf von ausländerrechtlichen Bewilligungen in seinen Bericht zum Postulat 17.3260 der SPK-S, "Kompetenzen des Bundes im Bereich der Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer aus Drittstaaten", einfliessen lassen wird. Das ist begrüssenswert und wird einen ersten Grobüberblick über die Situation erlauben. Um abklären zu können, wie viele Kinder von dieser nicht tragbaren, kindeswohlverletzenden Widerrufspraxis betroffen sind, benötigt es jedoch eine statistische Erhebung. Nur so kann der konkrete Handlungsbedarf in Bezug auf die Berücksichtigung des Kindeswohls bei migrationsrechtlichen Verfahren abgeschätzt werden.

Ich danke Ihnen für die Annahme des Postulates.