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Jositsch Daniel · Ständerat · 2020-03-09

Jositsch Daniel · Ständerat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2020-03-09

Wortprotokoll

Artikel 260ter umfasst die kriminellen Organisationen und bezieht sich auf einen Vorfeldbereich. Man muss zur Erläuterung des Tatbestands vielleicht erklären, dass die Aktivitäten krimineller [PAGE 72] Organisationen natürlich in aller Regel bereits unter andere Tatbestände fallen, etwa Betäubungsmittelhandel, Menschenhandel, Tötungsdelikte oder andere Delikte gegen Leib und Leben. Es ist allerdings wichtig, dass der Tatbestand der kriminellen Organisation als Vorfeldbereich gut funktioniert, weil damit eben auch sämtliche Unterstützungstätigkeiten und Tätigkeiten erfasst werden können, die nicht direkt einem konkreten Delikt zugeschrieben werden können. Damit kann die Bekämpfung krimineller Organisationen besser erfolgen.

Das ist der Grund, weshalb dieser Tatbestand hier im Zentrum der Vorlage steht. Denn terroristische Organisationen sind natürlich in der Regel kriminelle Organisationen. Der Tatbestand erfasst also entsprechende Handlungen bereits heute. Er soll mit Blick auf eine noch wirkungsvollere Bekämpfung von terroristischen Organisationen verstärkt werden.

Wie soll das erfolgen? Ein erster Punkt betrifft das sogenannte Geheimhaltungskriterium. Der Tatbestand, wie wir ihn bisher kennen, verlangt, dass Aufbau und personelle Zusammensetzung einer kriminellen Organisation geheim gehalten werden. Das ist natürlich grundsätzlich der Fall. Trotzdem beantragen der Bundesrat und die SiK, auf dieses Kriterium zu verzichten, weil es in der Praxis wenig praktikabel ist. Häufig wird es erfüllt, aber es ist durchaus möglich, dass in einer kriminellen Organisation eine innere Struktur geheim gehalten wird, eine äussere aber nicht. Damit klar ist, dass auch solche Strukturen erfasst werden, wird beantragt, auf dieses Tatbestandsmerkmal zu verzichten.

Eine zweite Korrektur betrifft das Kriterium der verbrecherischen Tätigkeit respektive das Kriterium, dass die Unterstützung in der verbrecherischen Tätigkeit der Organisation erfolgen soll. Auch hier gilt: Grundsätzlich ist das in aller Regel der Fall. Aber das Adjektiv "verbrecherisch" soll nicht darüber hinwegtäuschen, dass eine Unterstützungstätigkeit auch im legalen Bereich stattfinden kann.

In der Praxis war unklar, wie weit das geht und wann die Tätigkeit eben in verbrecherischem Sinne erfolgt. Das Bundesgericht verfolgt hier eine relativ klare Praxis: Es hat gesagt, dass jede Unterstützung im Rahmen der kriminellen Aktivität im weitesten Sinne unter den Tatbestand fällt. Mit dem Wegfall dieses Kriteriums wird dies jedenfalls klar zum Ausdruck gebracht, ohne dass damit eine eigentliche Eingrenzung oder Ausweitung des Tatbestandes erfolgen soll. Klar bleibt weiterhin, dass der Vorsatz des Unterstützers vorausgesetzt wird, die kriminelle Organisation in ihrer Tätigkeit zu unterstützen, wobei der Unterstützer wissen muss, dass es sich um eine kriminelle Organisation handelt.

Die Minderheiten I und III (Sommaruga Carlo) möchten, wie die RK-S ebenfalls vorschlägt, an diesem Element - dass die Unterstützung explizit nur bei verbrecherischer Tätigkeit erfolgt - festhalten. Die Mehrheit der SiK-S möchte mit dem Bundesrat darauf verzichten. In der Kommission hat der entsprechende Antrag mit 9 zu 3 Stimmen bei 1 Enthaltung obsiegt.

Eine weitere Änderung betrifft die Strafdrohung und das Konzept des ganzen Tatbestandes. Der Bundesrat schlägt vor, dass gewissermassen drei Abstufungen erfolgen. Die eine Strafdrohung bis fünf Jahre oder Geldstrafe soll die kriminelle Organisation im herkömmlichen Sinne betreffen. Neu soll für terroristische kriminelle Organisationen eine Freiheitsstrafe bis zehn Jahre oder Geldstrafe vorgesehen werden. Die Definition terroristischer Handlungen wird dabei vom Tatbestand der Terrorismusfinanzierung übernommen, der bereits existiert. Schliesslich soll quasi in einer dritten Stufe derjenige, der eine Führungstätigkeit in einer solchen Organisation ausführt, mit einer Freiheitsstrafe von drei bis zwanzig Jahren bestraft werden.

Diese Position des Bundesrates wird unterstützt von den Minderheiten I und II (Sommaruga Carlo). Die Mehrheit der SiK-S hingegen möchte keine Unterscheidung zwischen[NB]krimineller Organisation und terroristischer krimineller Organisation vornehmen, sondern sieht ein einheitliches Konzept vor. Sie möchte für beide Organisationen unabhängig von ihrer Zweckrichtung - also ob es sich um eine "normale" kriminelle Organisation oder eine terroristische Organisation handelt - eine Strafdrohung von zehn Jahren vorschlagen. Sie sieht also eine Erhöhung bei der typischen oder klassischen kriminellen Organisation von fünf auf zehn Jahre vor.

Was die SiK ebenfalls übernimmt, ist der bundesrätliche Entwurf in Bezug auf die Qualifikation für die Führungsperson von drei bis zwanzig Jahren. Nichtsdestotrotz macht die SiK eine Unterscheidung zwischen krimineller Organisation und terroristischer krimineller Organisation. Das wäre zwar an und für sich beim Konzept der SiK nicht notwendig gewesen, weil die SiK ja die beiden Typen einheitlich behandelt, aber auf Wunsch auch der Kantone in der Vernehmlassung hat man hier explizit beide Fälle erwähnt, damit dann klar ist, dass beides erfasst ist. Auf diese explizite Nennung könnte man, ich sage jetzt mal, aus juristischen Gründen aber auch verzichten. Es würde sich inhaltlich kein Unterschied ergeben.

Die jetzige Mehrheit, das Mehrheitskonzept - also: grundsätzliche Strafe von zehn Jahren für kriminelle Organisationen, ohne Unterscheidung zwischen terroristisch oder nicht terroristisch - wurde in der Kommission mit 10 zu 3 Stimmen bei 0 Enthaltungen unterstützt. Das Festhalten an der Unterscheidung im Gegensatz zur jetzigen Minderheit II (Sommaruga Carlo) wurde mit 10 zu 3 Stimmen bei 0 Enthaltungen, also dem gleichen Stimmenverhältnis, ebenfalls unterstützt.