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Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2020-03-09

Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2020-03-09

Wortprotokoll

Ich bin dankbar für dieses flammende Plädoyer von Ständerat Jositsch. Dieses Konzept wurde auch in der SiK-S und in den breit angelegten Hearings nicht bestritten. Wenn der Anwaltsverband im Nachhinein gewisse Bestimmungen bekämpft, dann nehme ich das zur Kenntnis, und wenn er bei gewissen Fragen eine Mehrheit findet, nehme ich das ebenfalls zur Kenntnis. Deshalb war ich froh um das Votum von Ständerat Jositsch.

Diese gemeinsamen Ermittlungsgruppen sind keine neue Erfindung. Sie sind ein bekanntes und bewährtes Instrument der internationalen Zusammenarbeit. Bereits seit 2005 können in der Schweiz solche Ermittlungsgruppen eingesetzt werden. Zwischen 2012 und 2018 war die Schweiz an 27 [PAGE 83] Ermittlungsgruppen beteiligt. Diese bestehende Praxis führt, wenn man das jetzt in die Gesetzgebung überführen will, zu einer relativ detaillierten Regelung. Das muss eigentlich auch im Sinne und Geiste des Antragstellers sein.

Ich möchte Ihnen auch Folgendes sagen, Herr Ständerat Hefti: Die gemeinsame Ermittlungsgruppe arbeitet im Rahmen von Rechtshilfeersuchen. Der Zweck der Ermittlung und damit auch die Eckwerte werden im Rechtshilfeersuchen festgelegt. Das ist nicht einfach Kraut und Rüben und alles durcheinander, sondern es geht um einen spezifischen Fall, es geht um ein spezifisches Rechtshilfeersuchen.

Bei solchen gemeinsamen Ermittlungsgruppen arbeiten die ausländischen Ermittler nicht frei in der Schweiz und werden hier einfach so selbstständig tätig, sondern sie arbeiten gemeinsam mit und unter Kontrolle der Schweizer Ermittlungsbehörde. Das muss man hier eben auch deutlich sagen: Sie stehen gemäss Entwurf unter der vollständigen Kontrolle des Schweizer Ermittlungsleiters. Dasselbe gilt natürlich auch für Schweizer Vertreter im Ausland. Auch hier ist es wieder so, dass die gewonnenen Informationen im Ausland nur zu Ermittlungszwecken verwendet werden können. Sollen die Informationen als Beweismittel verwendet werden, muss ein Rechtshilfeverfahren mit allen Beschwerderechten für die Betroffenen in der Schweiz durchgeführt werden.

Zudem kann die gemeinsame Ermittlungsgruppe ausschliesslich von einer Justizbehörde eingesetzt werden, nicht von einer Polizeibehörde, und dies nur für den spezifischen Fall - ich habe es gesagt. Dabei müssen die Menschenrechte und die Grundfreiheiten gemäss Rechtshilfegesetz[NB]respektiert[NB]werden. Dieser Rahmen ist hier also klar abgesteckt.

Wir sprechen über ein Instrument, das wir heute schon kennen. Wenn Sie nun dem Einzelantrag Hefti zustimmen, könnte ich Ihnen wahrlich nicht aus dem Stand sagen, ob solche gemeinsamen Ermittlungsgruppen überhaupt noch zulässig wären - wahrscheinlich wären sie es nicht. Wir haben sie teilweise staatsvertraglich vereinbart. Aber im Gesetz[NB]wurde[NB]das[NB]nicht in diesem Detaillierungsgrad niedergeschrieben.

Ich bitte Sie deshalb dringend, auch hier dem Antrag der Kommission zuzustimmen.