Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2020-03-09
Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2020-03-09
Wortprotokoll
Ich möchte Sie bitten, hier der Minderheit zu folgen. Die Streichungen, die die Mehrheit Ihrer Kommission vorschlägt, sind aus rechtsstaatlicher Sicht problematisch. Das EJPD und die KKJPD haben im Frühjahr bei Professor Donatsch ein Gutachten in Auftrag gegeben. Professor Donatsch ist zum Schluss gekommen, dass der Bundesrat bei der Ausgestaltung dieses Hausarrests, dieser Eingrenzung, seinen Handlungsspielraum ausschöpft.
Die gesetzliche Grundlage muss genügend Spielraum geben, um einzelfallgerechte Lösungen vorzusehen. Mit der jetzt vorgesehenen Ausnahmeregelung bleibt nach Auffassung des Bundesrates genügend Spielraum, um den Hausarrest auch EMRK-konform handhaben zu können. Sie steht zudem im Einklang mit dem in Absatz 4 genannten Grundsatz, wonach der Hausarrest die Kontakte zur Aussenwelt und das soziale Leben nicht unnötig beschränken darf. Ausserdem muss man auch bedenken, dass die Eingrenzung auf eine Liegenschaft nicht allein in Bezug auf die Wohnung des Betroffenen ausgesprochen werden kann, sondern aus verschiedenen Gründen auf eine vom Kanton bezeichnete Liegenschaft oder Einrichtung. Es kann also beispielsweise auch ein Jugendheim sein oder eine andere Einrichtung. In diesen Fällen kann die Ausnahme zur Wahrnehmung familiärer Verpflichtungen durchaus auch ihre Berechtigung haben.
Sicherheitslücken sind aus Sicht des Bundesrates hier nicht zu befürchten. Wichtig ist, dass die in Absatz 3 genannten Gründe zu einer vorübergehenden Ausnahme vom Hausarrest führen können, aber nicht müssen. Ob eine Ausnahme gewährt werden kann, liegt im Ermessen des Fedpol; dabei handelt es sich um eine blosse Kann-Bestimmung. Zudem darf das Fedpol Ausnahmen nur nach Rücksprache mit dem betroffenen Kanton bewilligen. Ohnehin stellt nicht jeder der im Entwurf aufgezählten Gründe bereits einen genügend wichtigen Grund für eine Ausnahme dar. Es sind im Einzelfall auch immer die öffentlichen Sicherheitsinteressen abzuwägen und zu berücksichtigen. Der Besuch einer Moschee, in welcher der Betroffene radikalisiert wurde, kann sicher nicht erlaubt werden.
Ich bitte Sie also, hier der Minderheit zu folgen.