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Jositsch Daniel · Ständerat · 2020-03-09

Jositsch Daniel · Ständerat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2020-03-09

Wortprotokoll

Vielleicht darf ich noch einmal kurz auf die beiden Punkte Bezug nehmen, die jetzt zur Diskussion stehen.

Zu Punkt 1: Warum unterscheidet die SiK bei der Strafdrohung nicht zwischen krimineller Organisation und terroristischer Organisation? Schlicht und ergreifend deshalb, weil wir die Gesetzgebung nicht einfach nur aus der Betroffenheit in einer bestimmten Situation machen möchten, sondern generell.

Natürlich stehen im Moment terroristische Organisationen im Zentrum der öffentlichen Aufmerksamkeit. Aber was sind kriminelle Organisationen? Das sind nicht Jugendbanden oder irgendwelche kriminellen Gruppen, das sind hochorganisierte international tätige Strukturen im Bereich des Betäubungsmittelhandels, des Menschenhandels, des Organhandels - was auch immer Sie sich an Schlimmem vorstellen. Das sind Organisationen, die Millionen, manchmal Milliarden Umsatz machen, die rücksichtslos Menschen aus dem Weg räumen, bestechen usw. Es sind hochgefährliche Strukturen, und diese Strukturen unterscheiden sich in ihrer Gefährlichkeit nicht grundsätzlich von terroristischen Organisationen. Sie sind gleichzusetzen und in ihrer Wurzel, ob terroristisch oder sonst kriminell, zu bekämpfen, und das will dieser Tatbestand. Es handelt sich - noch einmal - um einen sogenannten Vorfeldtatbestand.

Das Strafgesetzbuch, wie es in den Vierzigerjahren des letzten Jahrhunderts konzipiert worden ist, funktioniert von der Logik her so, dass es sich am Täter orientiert, an demjenigen, der die berühmte "smoking gun" in der Hand hält, also demjenigen, der schiesst, entführt usw. Die heutige Kriminalität konnte sich der Gesetzgeber der Vierzigerjahre des letzten Jahrhunderts in dieser Dimension natürlich nicht vorstellen. Heute haben wir es mit ganz anderen Gefahren zu tun, und dieser Tatbestand reagiert darauf. Wir müssen all diejenigen Leute, die im weiteren Umfeld einer kriminellen Organisation tätig sind und diese unterstützen, damit sie funktionieren kann, auch erfassen können. Das ist der Grund, warum hier auch eine massive Strafdrohung Platz greifen muss. Und das ist der Grund, warum die SiK diese Unterscheidung nicht vornimmt. Sie will eben die Gefährlichkeit solcher Organisationen in ihrer Gesamtheit erfassen können.

Zu Punkt 2, zum Kriterium der verbrecherischen Tätigkeit und zur Abgrenzung: Es ist zunächst so, Herr Zopfi: Wenn Sie eine kriminelle Organisation bei deren Tätigkeit unterstützen, sei es z. B., indem Sie Gelder über Pizzerien waschen - wie wir das auch schon in der Schweiz hatten -, dann ist das unter Umständen tatsächlich eine kriminelle Tätigkeit. Das wäre dann Geldwäscherei, und Geldwäscherei wird bekanntlich bestraft.

Das entscheidende Moment - und das ändern wir hier nicht - ist aber immer das des Vorsatzes: Sie müssen wissen, was Sie tun, und Sie müssen das wollen. Wenn Sie es also wissen [PAGE 75] und wollen, dann sollen Sie auch bestraft werden, auch wenn Sie bloss Pizzaiolo in einer Pizzeria sind. Es gibt kein Recht, ein bisschen Geld für eine kriminelle Organisation oder sonst irgendwen zu waschen. Das sind Unterstützungstätigkeiten, die bestraft werden sollen.

Es gibt aber nach meinem Dafürhalten keine Überschneidungsprobleme, etwa mit humanitären Organisationen, wie das Kollege Sommaruga dargelegt hat. Auch hier geht es darum, dass Sie den Vorsatz haben müssen, die kriminelle Organisation in ihrer Tätigkeit zu unterstützen. Hier ist es wichtig, dass wir umgekehrt kein Schlupfloch schaffen für Leute, die versuchen, kriminelle Organisationen zu unterstützen. Warum? Weil diese umgekehrt die Möglichkeit haben, über Hilfsorganisationen indirekt terroristische Organisationen zu unterstützen. Das wird immer wieder gemacht. Denken Sie an die Fälle im Zusammenhang mit tamilischen Widerstandsorganisationen, die schon in der Schweiz beurteilt worden sind und bei denen es solche indirekten Unterstützungen gab, oder an terroristische Organisationen im Nahen Osten, wie z. B. palästinensische Organisationen, wo über solche Kanäle Geld geflossen ist. Was wirklich humanitär tätige Organisationen betrifft - Caritas usw. -, so besteht überhaupt kein Zweifel, dass die Hilfe rein humanitär ist und in keiner Weise den Zweck einer terroristischen Organisation unterstützen möchte.

Von daher bitte ich Sie, in beiden Fällen bei der Mehrheit zu bleiben: auf der einen Seite also das Gesamtkonzept zu unterstützen, wie es die SiK vorschlägt, und auf der anderen Seite das Kriterium der verbrecherischen Tätigkeit zu streichen, wie es der Bundesrat und die SiK beantragen.

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