Lexipedia

Jositsch Daniel · Ständerat · 2020-03-09

Jositsch Daniel · Ständerat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2020-03-09

Wortprotokoll

Bei Artikel 260sexies ist die Situation mit den Mehrheiten und Minderheiten etwas übersichtlicher. Es gibt nur zwei Konzepte - ja oder nein. Artikel 260sexies soll als neuer Tatbestand im Strafgesetzbuch verankert werden und bezieht sich auf das Anwerben, Ausbilden und Reisen im Hinblick auf eine terroristische Straftat.

Man kann sich die Frage stellen, inwiefern die verschiedenen Handlungen, die erfasst werden, nicht bereits unter das schweizerische Recht fallen. Das hat einerseits jeweils damit zu tun, wieweit der Zusammenhang zu einer terroristischen Handlung, zu einer konkreten Handlung bewiesen werden kann, andererseits sind das natürlich auch immer beweistechnische Fragen. Insofern macht es Sinn, obwohl es sicherlich Überschneidungen gibt, im Rahmen von Artikel 260sexies Klarheit zu schaffen. Auch das entsprechende Europaratsübereinkommen und namentlich das Zusatzprotokoll sehen konkret Handlungen im Bereich Ausbildung und Dschihad-Reisen vor, die ein erhebliches Gefährdungspotenzial aufweisen und die nicht ganz präzise unter das geltende Recht subsumiert werden können.

Was soll neu bestraft werden? Es handelt sich wiederum um Vorbereitungshandlungen zu den eigentlichen terroristischen Aktivitäten. Es geht zunächst um das Anwerben zur Begehung oder zur Teilnahme an einer terroristischen Tat. Es geht um das Motivieren zu Terrorakten, ohne dass eben bereits ein Konnex zu einer konkreten, absehbaren Tat vorliegen muss. Es genügt, dass die zu motivierende Person Kenntnis hat, dass sie quasi motiviert wird; die blosse Glorifizierung von terroristischen Handlungen soll allerdings damit noch nicht erfasst werden. Auch die Aktivitäten in sozialen Medien, die heute natürlich eine grosse Rolle spielen, sollen erfasst werden.

Der zweite Straftatbestand ist das Sich-anleiten-Lassen für die Begehung oder die Teilnahme an einer terroristischen Tat. Das ist also gewissermassen die umgekehrte Handlung zum ersten Tatbestand und betrifft denjenigen, der aktiviert werden soll. Das können Aktivitäten sein wie die Herstellung von Sprengstoff, die Benützung von Waffen usw. Entscheidend ist, dass eine Absicht bestehen muss, sich zu terroristischen Handlungen ausbilden zu lassen. Das blosse Lernen, wie man eine Waffe benützt, soll damit natürlich nicht erfasst werden, vielmehr muss klar sein, dass die Absicht besteht, diese Fähigkeit für terroristische Zwecke zu gebrauchen.

Der dritte Tatbestand ist das Reisen ins Ausland mit der Absicht, terroristische Handlungen zu begehen respektive an solchen teilzunehmen oder sich dazu ausbilden zu lassen. Es geht also um die bekannten Dschihad-Reisen. Der Antritt der Reise genügt. Es ist also nicht notwendig, dass man am Ziel ankommt, damit man die Leute auch gleich bei der Abreise erfassen kann. Wichtig ist natürlich auch hier der Zusammenhang zur terroristischen Handlung. Dieser Zusammenhang muss in der Praxis bewiesen werden. Das ist unter Umständen nicht ganz einfach, aber es ist erforderlich, denn es kann nicht jeder, der einmal ausreist, unter dem entsprechenden Verdacht festgenommen und bestraft werden. Das ist klar. Ebenfalls bestraft wird die Finanzierung entsprechender Dschihad-Reisen.

Die beiden Konzepte, die nun zur Abstimmung kommen, sind folgende: Einerseits gibt es das Konzept des Bundesrates und der Mehrheit der Sicherheitspolitischen Kommission, die den Entwurf des Bundesrates ohne Änderungen unterstützt. Andererseits möchte eine Minderheit auf diesen Artikel verzichten und schlägt vor, ihn nicht neu in das Gesetz einzuführen. Der jetzige Antrag der Mehrheit hat in der Kommission mit 11 zu 2 Stimmen obsiegt.