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Hefti Thomas · Ständerat · 2020-03-09

Hefti Thomas · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion · 2020-03-09

Wortprotokoll

Wie unser Kollege Mathias Zopfi bin auch ich Mitglied des Glarner Anwaltsverbandes. Ich war im letzten Jahrzehnt sogar während fünf Jahren dessen Präsident.

Ich möchte Sie mit diesem Einzelantrag als Mitglied der Kommission für Rechtsfragen bitten, den gesamten Abschnitt 2a zu streichen. Als es in der Kommission für Rechtsfragen darum ging, zuhanden der SiK einen Mitbericht zu verfassen, bin ich mit diesem Antrag in der Minderheit verblieben. Ich bin aber der Auffassung, dass dieser Abschnitt ausserordentlich weit geht, wie das Kollege Rieder bereits im letzten Dezember ausgeführt hat. Es ist, denke ich, deshalb richtig, wenn der Rat über diese Frage entscheidet.

Der Abschnitt geht in zweierlei Hinsicht weit, nämlich bezüglich der Möglichkeiten und Rechte, die den Ermittlungsorganen einer solchen Gruppe eingeräumt werden, und bezüglich der Möglichkeiten und Rechte, die ausländischen Ermittlern auf unserem Staatsgebiet eröffnet werden, was dann die Souveränität betrifft.

Die Botschaft spricht auf Seite 6491 - Kollege Rieder hat bereits darauf hingewiesen - von sogenannt dynamischer Rechtshilfe. Das ist nicht mehr ganz das Gleiche wie die bis anhin im Rechtshilfegesetz gesetzlich verankerte klassische Rechtshilfe. Das wird dazu führen, dass die Rechte der Betroffenen im Vergleich zu heute erheblich eingeschränkt werden.

Es geht um eine relativ grundlegende Änderung des Rechtshilferechts. Der gegen die Einschränkung der Rechte der Betroffenen vorgesehene Rechtsschutz wird sich kaum als sehr wirksam erweisen; insbesondere ist er im ersuchenden Staat wahrscheinlich kaum durchsetzbar. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Schweiz Führung, Organisation und Verantwortlichkeit internationaler Straforgane nicht einseitig regeln kann.

Lassen Sie mich anhand eines Beispiels zu Artikel 80dter - auf Seite 21 der deutschen Fahne - aufzeigen, weshalb ich der Auffassung bin, dass dem Einsatz solcher gemeinsamer Ermittlungsgruppen wenig Grenzen gesetzt sind. Dort steht in Absatz 1: "Die kantonale oder eidgenössische Rechtshilfebehörde kann zur Verfolgung eines bestimmten Zwecks" - das ist ja alles! - "in Absprache mit der zuständigen ausländischen Justizbehörde eine gemeinsame Ermittlungsgruppe (GEG) einsetzen, die in einem an der GEG teilnehmenden Staat eine Strafuntersuchung durchführt oder die Durchführung unterstützt." Das erlaubt es doch, solche Gruppen fast grenzenlos einzusetzen.

In Absatz 2 steht dann: "Eine GEG kann insbesondere im Rahmen einer schwierigen oder komplexen Strafuntersuchung eingesetzt werden" - insbesondere, aber eben nicht nur das. Allgemeiner kann man das ja kaum sagen.

Diese Gruppe kann drittens ausschliesslich eingesetzt werden, wenn ein Rechtshilfeersuchen einer Justizbehörde vorliegt. Das ist kaum eine wirkliche Einschränkung; ein solches Gesuch ist rasch gemacht. "Die Einsatzdauer der GEG ist zu befristen." Jawohl, das hat der Kommissionssprecher gesagt. Aber der Einsatz kann bei Bedarf verlängert werden - und wieder verlängert und wieder verlängert werden. Es ist auch hier eigentlich keine wirkliche Grenze gesetzt.

"Die zuständige Behörde legt für ihren Staat den Verantwortlichen und die Mitglieder der GEG fest. Die GEG kann bei Bedarf Experten und Hilfspersonen beiziehen." Damit ist gesagt, wer dabei sein kann, aber man kann das später auch ändern; das wird in einem anderen Artikel auch gesagt. Und schliesslich: "Der Einsetzungsakt" - dieser gemeinsamen Ermittlungsgruppe - "wird dem Bundesamt in schriftlicher Form zur Kenntnis gebracht."

Das ist dann auch schon alles. Das ist es: äusserst flexibel zugunsten der Ermittler, was die Gewichte zwischen Ermittlern und Betroffenen erheblich zugunsten der Ermittler verschiebt. Die Botschaft beschreibt das auf Seite 6498 relativ entwaffnend mit folgenden Worten: "Durch einen prägnanten und nicht zu detaillierten Wortlaut jeder einzelnen Bestimmung soll die Rechtsanwendung erleichtert werden", dies wohlgemerkt nicht nur zugunsten unserer Schweizer Ermittler, sondern auch all der in einer solchen Gruppe mitwirkenden ausländischen Ermittler. Mir gefällt es nicht, dass ausländische Ermittler bei hier bei uns in der Schweiz lebenden Menschen z. B. Verhöre, Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmungen oder Weiteres vornehmen lassen können. Es ist dies ein Eingriff in unsere Souveränität. Wollen wir das? Wollen wir das in diesem unbestimmten, weiten Ausmass? Wenn die ausländischen Strafverfolger hier bei uns handeln, sind sie zwar gehalten, unser Recht zu beachten: Aber kennen sie es wirklich, und wollen sie es wirklich auch kennen?

Wir werden mit dieser Vorlage eine Kompetenzverlagerung von der Justiz, der dritten Gewalt, zu den Strafverfolgungsbehörden erleben. Das ist in diesem Ausmass meiner Ansicht nach nicht gut und rechtsstaatlich bedenklich.

Wir tun daher gut daran, diesen Abschnitt zu streichen.