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Markwalder Christa · Nationalrat · 2020-03-10

Markwalder Christa · Nationalrat · Bern · FDP-Liberale Fraktion · 2020-03-10

Wortprotokoll

Ich beantrage Ihnen im Namen einer starken Minderheit, den vom Nationalrat eingefügten Artikel 19 Buchstabe abis aus dieser Vorlage herauszustreichen.

Mir ist durchaus bewusst, dass beide Räte 2015 eine Motion Ritter und eine Motion Regazzi angenommen haben, wonach bei der bundesrechtlichen Enteignung eine marktkonforme Entschädigung von landwirtschaftlichem Kulturland anstelle des Verkehrswerts gemäss Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht eingeführt werden sollte. Das schafft jedoch sehr viele Probleme: Willkür und rechtsungleiche Behandlung zwischen Bund und Kantonen; raumplanerisch falsche Anreize, wo Werke gebaut werden; falsche Anreize für Eigentümer von landwirtschaftlichem Kulturland, sodass sie sich lieber enteignen lassen, als mit Bund und Kantonen, Stromversorgern oder Seilbahnen in entsprechende Verhandlungen zu treten. Der Bundesrat hat deshalb eine solche Regelung im Rahmen der Revision des Bundesgesetzes über die Enteignung verworfen. Konkret hielt der Bundesrat in seiner Botschaft fest, dass eine solche Lösung weder als zweckmässig noch als praktikabel zu beurteilen sei und die Umsetzung zudem am verfassungsmässig vorgegebenen Rahmen - Gewinnerzielungsverbot, Rechtsgleichheit und Willkürverbot - scheitern würde.

Sie haben es gehört: Im Klartext heisst dies, die von National- und Ständerat vorgeschlagenen Fassungen - also Mehrheit und Minderheit I (Reimann Lukas) - zu Artikel 19abis sind verfassungswidrig. Das wird auch vom Bundesgericht und der Lehre so bestätigt. Artikel 26 unserer Bundesverfassung garantiert das Eigentum. In Absatz 2 wird statuiert, dass Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen - also materielle Enteignungen -, voll entschädigt werden. Das bedeutet, dass eine Entschädigung nicht über den effektiven Schaden hinausgehen und damit kein Gewinn erzielt werden darf.

Das verfassungsmässige Verbot der Gewinnerzielung wird aber sowohl durch die Mehrheitsfassung wie auch durch die Minderheit I frivol ausgehebelt, indem entweder der dreifache, wie es Ständerat und Mehrheit fordern, oder gar der sechsfache Wert des ermittelten Höchstpreises gemäss Artikel 66 Absatz 1 BGBB, wie es die Minderheit I fordert, bei einer Enteignung durch den Bund gesetzlich statuiert werden. Eine solche Faktorlösung und die willkürliche Spanne von drei- bis sechsfachem Mindestpreis bei der Enteignung von landwirtschaftlichem Kulturland lässt keine sachgerechten Differenzierungsmöglichkeiten zu. Das Feilschen um einen richtigen Faktor erinnert denn auch mehr an einen orientalischen Basar als an eine seriöse schweizerische und vor allem verfassungskonforme Gesetzgebung.

Da wir in unserem Land keine ausgebaute Verfassungsgerichtsbarkeit kennen, sind wir als Parlament gefordert, die Hüterinnen und Hüter der Bundesverfassung zu sein. [PAGE 240] Sowohl die Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz als auch die Energiedirektorenkonferenz der Kantone haben in ihren Eingaben an unsere Kommission für Rechtsfragen das Ausmass der Willkür, die wir durch diesen Artikel schaffen würden, weiter ausgeführt. Rund 80 Prozent der Enteignungen werden heute von den Kantonen vorgenommen. Inskünftig würden enteignete Grundeigentümer von landwirtschaftlichem Kulturland seitens Bund und Kantonen unterschiedlich hoch entschädigt. Das kann ja wohl nicht Ihr ernsthafter gesetzgeberischer Wille sein! Hinzu kommt, dass es sich beim Bau neuer Werke häufig um kombinierte Projekte von Bund und Kantonen handelt. Wie erklären Sie dann bitte den Eigentümern von landwirtschaftlichem Kulturland, dass sie aufgrund der Tatsache, dass sie vom Kanton und nicht vom Bund enteignet werden, den Verkehrswert und nicht das Drei- oder gar Sechsfache davon erhalten?

Der parlamentarische Auftrag zur Umsetzung der Motionen Ritter 13.3196, "Totalrevision des Bundesgesetzes über die Enteignung. Marktkonforme Entschädigung der Enteigneten", und Regazzi 13.3023, "Totalrevision des Bundesgesetzes über die Enteignung", wurde in der vorliegenden Gesetzesrevision seriös geprüft und muss mangels Verfassungskonformität fallengelassen werden. Ein neues Sonderrecht auf drei- bis sechsfache Entschädigung für landwirtschaftliches Kulturland bei Enteignungen durch den Bund verstösst gegen das Willkürverbot, gegen das Gebot der gleichen Rechtsbehandlung und widerspricht dem Gewinnerzielungsverbot gemäss Artikel 26 Absatz 2 der Bundesverfassung.

Ich muss Ihnen gestehen: Ich bin nicht stolz darauf, dass die neu zusammengesetzte RK-N bei ihrer ersten Abstimmung bereits einen verfassungswidrigen Entscheid traf. Aber es ist nun an uns als Plenum, meiner Minderheit II zu folgen und diesen Entscheid zu korrigieren.